Gestaltungsplan Städeli
Nutzungsplan · Reute
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Reute
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 22.01.1991
- In Kraft seit
- 22.01.1991
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Text
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Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 22. Januar 1991 L.
Gemeinde Reute: Genehmigung des Gestaltungsplanes Städeli
Dem Bericht der Baudirektion vom 20. Dezember 1990 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 28. November 1990 ersucht der Gemeinde rat Reute um Genehmigung des Gestaltungsplanes Städeli. Der Gestaltungsplan bezweckt eine auf die Umgebung abge stimmte, architektonisch gute Gesamtüberbauung zweier Par zellen im Dorfteil Schachen. Wichtigstes Merkmal der Ue berbauung ist das verdichtete Bauen nach einem einheitli che Konzept. Die Ueberbauung beansprucht dazu gewisse Ab weichungen von den Regelbauvorschriften. Diese können von den Behörden unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich aus ihnen wesentliche architektonische und andere Vorzüge gegenüber der Regelbauweise ergeben. Formelle Rechtsmässigkeit Der Gestaltungsplan bedarf nach Art. 45 Abs. 3 EG zum RPG der schriftlichen Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Grundeigentümer, denen auch mindestens zwei Drittel der einzubeziehenden Fläche gehören. Diese Zustimmung der Grundeigentümer ist vorhanden. Im weiteren richtet sich das Verfahren zum Erlass des Gestaltungsplanes nach dem Verfahren zum Erlass anderer Sondernutzungspläne (Art. 47 ff. EG RPG). Der Gestaltungsplan war vom 27. September 1990 bis zum 26. Oktober 1990 öffentlich aufgelegt; aus der Auflage resultierte keine Einsprache. Der Erlass des Gestaltungsplanes durch den Gemeinderat erfolgte am 2 O. November 1990. Materielle Rechtsmässigkeit Die im Rahmen der Vorprüfung seitens der Baudirektion be anstandeten und zur Ueberarbeitung empfohlenen Punkte wur den aufgenommen und die am Plan und an den Sonderbauvor schriften entsprechend nötigen Aenderungen vorgenommen.
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Der Gemeinderat hat die geltend gemachten Vorzüge des Gestaltungsplanes als solche anerkannt und die beantragten Abweichungen von den Regelbauvorschriften, insbesondere Ausnützung, Gebäudelänge und Grenzabstand betreffend, gut geheissen. Der Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplanes steht damit weder in formeller noch in materieller Hinsicht et was im Wege. Die Baudirektion beantragt, gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsge bühren: 1. Der Gestaltungsplan Städeli, vom Gemeinderat Reute am 20. November 1990 erlassen, sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 300.-- zu erheben. Beschluss:
Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.
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Amtsblatt (Ziffer 1).
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion (2 Expl.)* Kantonales Planungsamt* Kantonale Baubuchhaltung Gemeinderat Reute** *)Beilage: 1 Gestaltungsplan mit Genehmigungs vermerk **) Beilage: 2 Gestaltungspläne mit Genehmi gungsvermerk; Rechnung
versandt am
2 4. tJan. 1991
Im Auflrag des f?egierungsrafes Der Rafscl,,·eiber: