Teilzonenplan Dorf, Hinterdorf
Nutzungsplan · Reute
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Reute
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 13.07.2004
- In Kraft seit
- 13.07.2004
Karte
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Dateien
CH73_20_GE_Teilzonenplan Dorf, Hinterdorf.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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Gemeinde Reute: Teilzonenplan „Dorf, Hinterdorf" (Festlegung einer Baulinie für einen reduzierten Waldabstand, mit Anpassung der Bauzonengrenze); Genehmi gung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 13. November 2003 ersucht der Gemeinderat Reute um die Genehmigung des Teilzonenplanes „Dorf, Hinterdorf" durch den Regierungsrat. Bei einer Durchsicht im Jahre 2003 wurde festgestellt, dass für den Teilzonenplan das Verfahren betr. Waldfestlegung durchgeführt, die Genehmigung durch den Regierungs rat jedoch versäumt wurde. 2. Das Planungsamt hat zum Plan in einer ersten Vorprüfung am 12. Juli 1996 und in einer zweiten am 11. Dezember 1996 Stellung genommen. 3. Der Teilzonenplan wurde vom 28. April bis zum 27. Mai 1997 öffentlich aufgelegt. Ge gen den Plan ist keine Einsprache erhoben worden. 4. Die auf den Plänen eingetragenen Waldgrenzen wurden vom Oberforstamt mit Verfü gung vom 11. August 1997 festgelegt. Die 20-tägige Rekursfrist ist unbenutzt abge laufen. Die Waldgrenze ist somit rechtskräftig festgelegt. B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 Baugesetz sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmi gung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. Vorliegendenfalls ist die Waldabstandslinie und die Anpassung der Bauzone zu genehmigen. 2. Das mit dem Teilzonenplan festgelegte „übrige Gemeindegebiet" liegt im Grenzbereich der bisherigen Bauzone und der Landwirtschaftszone. Da die angrenzende Landwirt schaftszone nicht aufgehoben wird, ist auch der betroffene Landstreifen bis zur neuen Bauzonengrenze der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Die Änderung wird mit vorlie gendem Genehmigungsbeschluss vorgenommen. 3. Im Übrigen erscheint der Plan als zweckmässig. Er kann mit der genannten Anpassung genehmigt werden.
-2C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan „Dorf, Hinterdorf" wird mit folgender Änderung genehmigt (Art. 49 Abs. 2 Baugesetz): - Das im Plan festgelegte „übrige Gemeindegebiet" wird der Landwirtschaftszone zugewiesen. Die Bezeichnung in der Legende wird entsprechend geändert. 2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
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Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Baukoordinationsdienst (1 Expl. Teilzonenplan „Dorf, Hinterdorf" mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (MI); (1 Expl. Teilzonenplan „Dorf, Hinterdorf" mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Oberforstamt (1 Expl. Teilzonenplan „Dorf, Hinterdorf" mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Reute (restliche Expl. Teilzonenplan „Dorf, Hinterdorf" mit Genehmigungsvermerk)
fm Auftrag des Regiorungsra.tes Der Rarschreiher:
Versandt am
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund