Teilzonenplan Parz. Nr. 300, Unterdorf
Nutzungsplan · Reute
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Reute
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 02.12.2003
- In Kraft seit
- 02.12.2003
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Dateien
CH73_20_GE_Teilzonenplan Parz. Nr. 300, Unterdorf.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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2. Dezember 2003 L.
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Gemeinde Reute: Teilzonenplan Parzelle Nr. 300, Unterdorf, mit Waldrandfestle gung; Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 ersucht der Gemeinderat Reute um die Genehmigung des Teilzonenplanes Parzelle Nr. 300, Unterdorf, durch den Regierungsrat. 2. Das Planungsamt hat am 26. Mai 2003 im Rahmen der Vorprüfung positiv zum Teilzo nenplan Stellung genommen. Es nahm dabei auch Bezug auf die positive Stellung nahme des Oberforstamtes. 3. Der Teilzonenplan wurde vom 18. Juni 2003 bis zum 17. Juli 2003 öffentlich aufgelegt. Es sind innert dieser Frist keine Einsprachen eingegangen. 4. Das Oberforstamt hat die auf dem Plan eingetragene Waldgrenze mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 festgelegt. Die 20-tägige Rekursfrist ist unbenutzt abgelaufen. B.Erwägungen 1. Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. 2. Die Zonenplanänderung dient der Arrondierung der in der Wohn-Gewerbezone WG2 liegenden Parzellen Nrn. 302, 303 und 304, welche im Norden zu Lasten der Landwirt schaftszone auf Parzelle Nr. 300 um je ca. 150 m2 erweitert werden. Die Bauzonener weiterung dient der rechtlichen Sicherung eines genügend grossen Umschwungs für die bestehenden Gebäude. Gleichzeitig wird östlich der in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegenden Parzelle Nr. 301 das Grundstück geringfügig nach Norden und Osten zu Lasten von Landwirtschaftszone und 15 m2 Wald auf der Parzelle Nr. 300 erweitert, um eine Er weiterung des Schützenhauses zu ermöglichen. Die Anpassung der Bauzonen für die beiden Vorhaben kann als zweckmässig bezeich net werden.
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3. Weder aus der kantonalen noch der kommunalen Richtplanung sind dem Vorhaben entgegenstehende Interessen ersichtlich. Die geringfügige Anpassung der Bauzone ist mit keiner Änderung der beiden Richtplanungen zu Grunde liegenden Konzepte ver bunden. 4. Für den Wald ist eine geringfügige Korrektur der bestehenden Waldrandfestlegung nö tig. Diese ist rechtskräftig erfolgt.
C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG). 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.- erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsver merk) Kantonales Planungsamt (MI); (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungs vermerk) Gemeinderat Reute (restliche Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsver merk, Rechnung) ffm Auftrag aen F\>{?iorungsrates
Versandt am
... 5, Oe:z. 2003
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund