Teilzonenplan Schachen, Parz. Nr. 188, 1999

Nutzungsplan · Reute

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Reute
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
13.04.1999
In Kraft seit
13.04.1999

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Reute mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

CH73_20_GE_Teilzonenplan Schachen, Parz. Nr. 188, 1999.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

'.c: ■

a:

___ <(. ___ N C (1) C. C. <( C 0 C

Protokoll des Regierungsrates

1 1 1 1 1 1 1 1 111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111111 13. April 1999 N.

Gemeinde Reute: Teilzonenplan Schachen, Parzelle Nr. 188; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 30. März 1999 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 1. März 1999 ersucht der Gemeinderat Reute um die regierungsrätli­ che Genehmigung des Teilzonenplanes Schachen, Parzelle Nr. 188.

Sachlage 1. Die Einzonung von ca. 140 m2 dient der Erstellung einer Garage zur Parzelle Nr. 185. 2. Die Zonenplanänderung wurde zur Vorprüfung eingereicht. 3. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage und ohne Volksabstimmung durchgeführt. 4. Der Teilzonenplan Schachen Parzelle Nr. 188 wurde am 6. Juli 1998 vom Ge­ meinderat erlassen.

Ganzen Text zeigen

Erwägungen 1.

Formel/es Nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG können geringfügige Änderungen an Zonen­ plänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichen Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben.

-2-

2.

Materielles

2.1

Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der über­ geordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

2.2

Vorliegender Teilzonenplan sieht die Einzonung von 140 m2 für die Erstellung einer Garage zur Parzelle Nr. 185 vor. Die von der Umzonung betroffene Fläche liegt gemäss rechtsgültigem Zonenplan in der Landwirtschaftszone. Sie liegt, getrennt durch eine bestehende Zufahrtsstrasse, vom übrigen Landwirtschaftsgebiet isoliert. Die Fläche ist nicht dem Vorranggebiet zugewiesen. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird nicht in Frage gestellt.

2.3

Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Teilzonenplan Schachen Parz. Nr. 188 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben. Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungs­ gericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Tro­ gen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).

Beschluss: Amtsblatt.

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

-3Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Reute ** Beilagen: * 1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Grundeigentümer­ erklärung ** 1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk, Grundeigentümer­ erklärung, Rechnung

Im A!lllffrag des Reglenmgsrates /Der Ra�iber:

Versandt am

1 6. April, 1999