Ortsplanung, Revision
Nutzungsplan · Reute
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Reute
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 07.01.1992
- In Kraft seit
- 07.01.1992
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Text
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Kanton Appenzell A.Rh.
Protokolldes Regierungsrates
7. Januar ]-992
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Gemeinde Reute: Ortsplanungsrevision; Genehmigung
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Dem Bericht entnehmen:
der Baudi-rektion vom 7. Oktober L99L ist
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Mit Schreiben vom 15. Juli L99l- ersucht der Gemeinderat von Reute um die regierungsrätliche Genehmigung der vollständig überarbeiteten OrtsplanüD9r bestehend aus folgenden Planungsinstrumenten: Zonenpläne Dorf, Schachen und Mohren, Landwirtschaftszonenplan, Gemeinderichtplan mit Bericht und Bauordnung.
l-. Sachverhalt
23. April
L986
2I. September 2L. Oktober 1987 25. Januar 25. Februar L9BB l-. Juni 30.
Juni l-988
Der Gemeinderat von Reute schliesst rnit dem Planungsbüro Planpartner, St. Gallen, einen Vertrag zur Ueberarbeitung der Ortsplanung ab. Eine Kommission, die sich aus den I'Iitgliedern des Gemeinderates und Personen verschiedener Interessenrichtungen aus der Bevölkerung zusanmensetzt, ist für die Durchführung der Revisionsarbeiten verantwortlich. Die erarbeiteten Entwürfe der PIanungsinstrumente werden der Volksdiskussion unterstellt. Es finden drei öffentliche orientierungsversammlungen (8. Dezember L986, 28. September l-98'7 | 8. Juni L988) statt. Während dieser Zeit werden im Sinne der Mitwirkungsrechte 16 schriftliche Eingaben gemacht, die bei der Bereinigung der Planungsinstrumente zum Teil berücksichtigt wurden.
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15. Juni 1988
Mit Schreiben unterbreitet der Ge meinderat die Ortsplanungsunterla gen der Baudirektion im Sinne von Art. 47 EG zum RPG zur Vorprüfung. Die Vorprüfungsunterlagen werden kantonsintern einem Mitberichts verfahren unterstellt. Des weite ren sind der St. Gallisch-Appen zellische Naturschutzbund (SANB) sowie der Heimatschutz Appenzell A.Rh. zur Stellungnahme eingeladen worden.
12. April 1989
Der zusammenfassende Vorprüfungs bericht des kantonalen Planungs amtes wird nach einem vorgängigen Gespräch im Beisein des Baudirek tors und Vertretern der Planungs kommission dem Gemeinderat eröff net.
31. August 1989
Aufgrund des ersten Vorprüfungsbe richtes vom 12. April 1989 werden Bauordnung, Zonenpläne und Kapazi tätsberechnung überarbeitet. Der zweite Vorprüfungsbericht wird dem Gemeinderat eröffnet.
6. November 5. Dezember 1989
Die Planungsinstrumente werden öf fentlich aufgelegt. Während dieser Frist gehen fünf Einsprachen ein. Aufgrund von Verhandlungen werden zwei Einsprachen schriftlich zu rückgezogen. Drei Einsprachen wur den vom Gemeinderat abgewiesen. Ein weitergezogener Rekurs wird vom Regierungsrat abgewiesen.
7. April 1991
An der Urnenabstimmung genehmigen die Stimmbürger die total revi dierte Ortsplanung mit 97 Ja zu 74 Nein.
Das kommunale Verfahren zur Annahme der Planungsinstrumente gemäss Art. 21 und 48 ff. des EG zum RPG ist damit abge schlossen. Nach Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Bauregle ment und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regie rungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Pla nung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
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2. Erwäqunqen a) Allgremeines: Gemäss Art. 26 der eidgenössischen Verordnung vom 2. Okt,ober L989 über die Raumplanung (RPV) hat dj-e Behörde, die die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber zv erstatten, wie der Nutzungsplan die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. L3 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trägt. Sie hat darzuleg:en, welche Nutzungsreserven irn weitgehend überbauten Gebiet bestehen und wie diese Reserven haushälterisch genutzt werden soIlen. Im Bericht zur ortsplanung sind. diese Anforderungen nur teilweise erfül-It. Auch wenn die Planung der Zweckmässigkeitsprüfung genügt, ist der gemäss Art. 26 RPV verlangte Bericht nachzuliefern. b) VerhäItnis zur übergeordneten Planung: Für Reute sieht die kantonale Richtplanung für das Jahr 20oo bevölkerungsmässig einen Zielbereich von 650 800 Einwohnern vor. Mit einer Annahme von 2OO Einwohnern ausserhalb der Bauzone ist die Bauzone deshalb für maximal 600 Einwohner zu dimensionieren (vgI. erster Vorprüfungsbericht vom L2. April L989). Im Nachtrag des Ortsplanungsberichtes wird dargelegt, welche Nutzungsreserven im Zonenplan enthalten sind. Irn nicht überbauten Gebiet wird eine Kapazität. von 28O Einwohnern ermittelt. Dabei wurde nit einer Annahme von 40 Einwohner/ha (v91. kantonaler Richtplan Tabelle 3 t S. BLg) gerechnet. Zusammen rnit den Einwohnern in der Bauzone von 430 und abzüglich 1"1"0 Einwohnern, die für das Uebrige Gemeindegebiet im Gemeinderichtplan ausgewiesen wurden, ergibt dies ein Fassungsvermögen des Zonenplanes von 600 Einwohnern. Der vom Kanton vorgegebene Zielbereich ist somit erfüI1t. Im kantonalen Richtplan wird für die Gemeinde Reute für L.0 ha angegeben. Im Gewerbeland ein Zielwert von 0.5 heute rechtskräftigen Zonenplan sind keine reinen Gewerbezonen ausgeschieden. Nach Beurteilung verschiedener nöglicher Standorte und Abklärungen betreffend die ErhäItlichkeit wurde am Dorfeingang Reute ein Gewerbestandort, ausgeschieden. Zur Grösse der Gewerbezone wird aber keine Aussage gemacht. Dies ist noch nachzureichen.
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c) Zum Gemeinderichtnlan: Gemeinderichtpläne sind bei der Planung für die Behörden verbindlich. Der im EG zum RPG in Art. 2L Abs. 2 aufgeführte Mindestinhalt des Gemeinderichtplanes ist im vorliegenden Plan enthalten. Zu den Ver- und Entsorgungsanlagen sowie den öffentlichen Bauten und Anlagen finden sich irn Bericht zum Gemeinderichtplan entsprechende ErIäuterungen. Der Gemeinderichtplan rnit zugehörigen Bericht kann in der vorliegenden Form genehnigt werden. d) Zu den Zonenplänen Die in Art. 24 EG zum RPG definierten formellen Anforderungen an den Zonenplan sind grundsätzlich eingehalten. Die irn Rahmen der ersten Vorprüfung angebrachten Aenderungsvorschläge sind berücksichtigt worden. Nach der eidgenössischen Lärmschutzverordnung darf die Ausscheidung neuer Bauzonen bzw. die Erschliessung bestehender Bauzonen in der Nähe von Schiessständen nur erfolgen, wenn bezüglich Schiesslänn die Planungswerte eingehalten sind oder $tenn diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Gemäss der Stellungnahme des Amtes Septenber LgBB ist zu erwarten, für Umweltschutz vom 6. trDorf rr, speziell in der Wohndass irn Gemeindeteil /Gewerbezone in der Schlaufe der Staatsstrasse ReuteBerneck und in der Wohn-/Gewerbezone südwestlich des Schiessstandes die Planungswerte tiberschritten sind (vg1. erster Vorprüfungsbericht vom L2. April l-989 des Planungsarnt,es) . Die südwestlich des Schiessstandes liegende Wohn-/Gewerbezone wurde bei der Ueberarbeitung des Zonenplanes aus dem Baugebiet herausgenornmen. Darnit konnte dieser Konflikt bereinigt werden. Das in der Zwischenzeit (seit Einreichung der Vorprüfungsunterlagen) veranlasste Gutachten zum Schliesslänn wurde den Amt für Umweltschutz gemäss dem ersten Vorprüfungsbericht vom 12. April 1989 vorgängig des Genehrnigungsverfahrens zur Stellungnahme unterbreitet. Das vom Arnt für Umweltschutz überprüfte Lärngutachten erwies sich a1s ungenügend, so dass ein privates Büro zur Erstellung des Lärmbelastungskatasters beauftragt wurde. Die genauen Lärrnbelastungen aus dem Schiessstand auf die Wohn-/Gewerbezone in der Schlaufe der Staatsstrasse Reute-Berneck sind zum heutigen Zeitpunkt noch nicht bekannt,. Eine abschliessende Beurteilung dieser Wohn/Gewerbezone kann erst erfolgen, lrenn der Lärrnbelastungskataster vorliegt.
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Bei der Gewerbezone am Dorfeingang handelt es sich um ein grösseres noch weitgehend unüberbautes Gebiet. Gemäss Art. 44 EG zum RPG darf es nur überbaut werden, wenn ein gültiger Quartierplan vorliegt. e) Zur Bauordnuns: Die eingereichte Bauordnung entspricht formell den Anforderungen gemäss Art. 22 EG zum RPG. Die im Rahmen der zweiten Vorprüfung angebrachten Aenderungsvorschläge sind berücksichtigt worden. I{as die Ersatzleistung pro so wäre es zweCkmässig fehlenden AbstellpLatz betrifft, gewesen, die Teuerung an den Zürcher Baukostenindex anzupassen. Gemäss Art. 22 Abs. 3 EG zum RPG sind die Gemeinden aber zurn Erlass eigener Vorschriften befugt, soweit nicht kantonales Recht besteht. Die von der Gemeinde vorgeschlagene Anpassung der Teuerung an den Landesindex der Konsumentenpreise kann deshalb genehrnigt werden.
Die Bauordnung häIt der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung Stand und kann in vorliegender Form genehmigt h/er-
den.
Gestützt auf Art. 6 Abs. I, Art. 2L Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG wird nach Antraq der Baudirektion beschlossen: l"
Die Zonenpläne Schachen und Mohren sowie der Landwirt-
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Der Zonenplan Dorf, mit Ausnahme der Wohn- und Gewerbezone in der Schlaufe der Strasse Reute-Berneck wird ge-
schaftszonenplan werden genehmigt.
nehmigt.
Die Gemeinde Reute wird angewiesen, für die Wohn- und Gewerbezone in der Schlaufe der Strasse Reute-Berneck den Lärmbelastungskataster voranzutreiben.
3. Die Gemeinde Reute wird angewiesen, für die Gewerbezone Eingang des Dorfes Reute einen Flächennachweis nachzureichen.
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Der in Art. 26 RPV verlangte Bericht ist bis Ende L991 nachzuliefern. Dieser Zusatzbericht ist der Baudirektion abzuliefern.
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5. Das Baureglement vom 7. April L989 wird genehnigt. 6 Der Gemeinderichtplan nit Bericht vom 24. August L987 wird genehmigt. Amtsblatt (Ziffern L, 2, 5t 5).
Auszug an
Baudirektion
Zentralstelle für Baugesuche*
Kantonales Planungsamt:b Gemeinderat Reute*
*) Beilagen: je 3- ExpI. mit Genehmigungsvermerk: Zonenplan Dorf Zonenplan Schachen - Zonenplan Mohren
- Landwirtschaftszonenplan - Bauordnung - Gemeinderichtplan ohne Genehmigungsvermerk :
- Bericht zum Gemeinderichtplan - Kapazitätsberechnung
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versandt am
f* I 0. Jan, lgg2
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund