Zonenplan Gefahrenzone Baugebiet

Nutzungsplan · Reute

Dokument

Nummer
RRB-2013-267
Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Reute
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
14.05.2013
In Kraft seit
14.05.2013

Karte

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Text

~ Appenzell Ausserrhoden

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Protokoll des Regierungsrates

14. Mai 2013 RS

RRB-2013-267

Gemeinde Reute, Zonenplan Gefahrenzonen Baugebiet; Genehmigung

A.

Ausgangslage

Ganzen Text zeigen

1. Mit Schreiben vom 11. April 2013 ersucht der Gemeinderat Reute um die Genehmigung des Zonenplans Gefahrenzonen Baugebiet durch den Regierungsrat. 2. Am 3. September 2012 nahm das Departement Bau und Umwelt im Rahmen der Vorprüfung Stellung zum vorliegenden Zonenplan. Im Wesentlichen wurde der Gemeinde nach redaktionellen Anpassungen ein Antrag auf Genehmigung durch den Regierungsrat in Aussicht gestellt. 3. Der Gemeinderat Reute hat den Gefahrenzonenplan am 27. September 2012 erlassen. Die öffentliche Planauflage fand vom 19. Oktober bis 19. November 2012 statt. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein. 4. Mit der Urnenabstimmung vom 7. April2013 stimmten die Stimmberechtigten der Gemeinde Reute dem vorliegenden Zonenplan Gefahrenzonen Baugebiet mit 153 Ja zu 24 Nein zu. 5. Gernäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, SauG, bGS 721.1) sind Baureglemente und Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.

8.

Erwägungen

1.

Rechtliches

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 45 ff des Baugesetzes sind erfüllt.

2.

Sachbezogene Erwägungen

1. Gernäss Art. 19 und Art. 36 SauG sind im Zonenplan den Grundnutzungen überlagerte Gefahrenzonen auszuscheiden. Mit vorliegender Nachführung des Zonenplans Gefahrenzonen werden die Gefahrenzonen eigentümerverbindlich umgesetzt. Die Gefahrenzonen wurden bezüglich Ausdehnung und Gefährdungsgrad

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~ Appenzell Ausserrhoden

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von der kantonalen Naturgefahrenkarte übernommen. Im Weiteren wurde der Zonenplan Gefahren sowie der Planungsbericht im Sinne der Vorprüfung ergänzt. Zukünftige Ausdehnungen der Bauzonenfläche sind mit dem kantonalen Tiefbauamt bezüglich Nachführung der kantonalen Gefahrenkarte zu koordinieren. 2. Die Zulässigkeit der Bebauung in den Gefahrenbereichen im vorliegenden Gefahrenzonenplan ist im rechtsgültigen, am 16. Juni 2009 vom Regierungsrat genehmigten Baureglement definiert. 3. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungsinstrumentes erteilt werden.

C.

Auswirkungen

Die Genehmigung des Zonenplans Gefahrenzone hat weder in finanzieller, personeller noch organisatorischer Hinsicht Auswirkungen für die kantonale Verwaltung.

D.

Beschluss des Regierungsrates

1.

Der Zonenplan Gefahrenzonen Baugebiet wird genehmigt.

2.

Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben (Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, FOnfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu .enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismittel sind der Beschwerde beizulegen.

Amtsblatt

Auszug an

Departement Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Reute (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk)

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Im Auftrag des Regterungsra es.

Versandt am 17. Mai 2013

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Roger Nobs, Ratschreiber Seite2/2

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