Umfahrung Herisau Waldstatt, Mooshalde
Sonderbaulinien Strassen · Appenzell Ausserrhoden · Aufgehoben am 11.08.2025
Dokument
- Art
- Sonderbaulinien Strassen
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Tiefbauamt
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- In Kraft seit
- 11.07.2006
- Aufgehoben
- 11.08.2025
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Text
Appenzell Ausserrhoden
Protokoll des ·Regierungsrates
11 . Juli 2006 .L.
Vgl. Protokoii-Nr.: 002 vom 7. Januar 2003
RRB-2006·
4jL__
Gemeinden Herisau und Waldstatt: Zubringer Appenzellerland, Projekt Umfahrung Herisau; Baulinien zur Trassesicherung
A.
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Sachverhalt
1. Am 7. Januar 2003 stimmte der Regierungsrat derWerterbearbeitung des Projektes Umfahrung zum Bauprojekt zu. Der Kantonsrat bewilligte daraufhin am 17. Februar 2003 den entsprechenden Kredit von Fr. 1'240'000.-
(netto Kanton). Seit einiger Zeit liegt das Bauprojekt vor, soweit das Hoheitsgebiet des Kan-
tons Appenzell ALisserrhoden betroffen ist Es fehlen lediglich noch einige Anpassungen, welche auf St. Galler . Kantonsgebiet von der Wahl des Korridors durch das Industriegebiet mit dem Anschluss an die A 1 abhängen. 2. Nachdem der Bundesrat mit Datum vom 27. April2006 den Sachplan Verkehr, Teil Programm, zuhanden · des Parlamentes verabschiedet und darin die "Anbindung der Kantonshauptorte" als Kriterium für das Grundnetz festgelegt hat, darf mit Zuversicht angenommen werden, dass auch das Parlament diesem zustim.mt. Nach dem heute bekannten Terminplan soll das Parlament in Läufe des kommenden Jahres den Sachplan Verkehr beraten und beschliessen. Der entsprechende Netz:beschluss wird Anfang 2008 erw~rtet. Damit wäre die Voraussetzung für eine Finanzierung des Zubringers Appenzellerland durch den Bund gegeben und damit auch für die Realisierung der Umfahrung Herisau als einer ersten Etappe. ~· Nach der Neuordnung des Finanzausgleichs (NFA) geht die Hoheit über das Grundnetz 2008 vollständig an
den Bund, sowohl bezüglich Planung und Realisierung und wie auch Finanzierung. Konkret wird das heissen, dass zunächst die heutige Verbindung A 1 Winkeln- Herisau- Waldstatt- Appenzell- als Mischverkehrsstrasse (Nationalstrasse 3. Klasse) in Bundeshoheit übergeht. Nach der Realisierung wird die Umfahrung A 1 -Wachteneggtunnel- Herisau- Nieschbergtunnel- Waldstatt die Funktion im Grundnetz übernehmen . 4. Es ist das Ziel der beiden Kantone Appenzell Ausserhoden und St. Gallen .in Verbindung mit dem Gebietsvertreter des ASTRA das Projekt der Umfahrung auch auf der St Gallerseite bis 2008 auf den Stand eines Bauprojektes zu bringen, um es dann dem Bund zur Rearisierung übergeben zu können. 5. Bis dahin ist die wichtigste anstehende Aufgabe die Trassesicherung, also das Freihalten des Korridors für die geplante Umfahrung. Das Projekt liegt im nicht tunne!lierten Bereich praktisch vollständig in eingezontem Gebiet. Nur entlang der Büelhalde und an der Gemeindegrenze Herisau- Waldstatt bei der Mooshalde sind nicht eingezonte Flächen betroffen: Jederzeit können daher Baugesuche im Projektbereich eingereicht werden, die sich nicht mit Projekt vertragen . Das gilt es zu verhindern. Der aktuelle Projektstand erlaubt die genaue Festlegung eines Korridors.
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6. Der geplante Anschluss des Zubringers Appenzellerland an die A 1 liegt im Industriegebiet von Gossau Ost und somit auf Hoheitsgebiet des Kantons St. Gallen. Der Kanton St. Gallen hat aktuell drei mögliche Korridore mit einer Planungszone belegt. Auf. Grund vertiefter Studien und intensiver Gespräche beider Kantone miteinander, mit dem Bund, der Standortgemeinde und mit den_ betroffenen Grundbesitzern wurde ein vierter ~ Korridor "West+ 11 evaluiert. Dieser steht nun im Vordergrund, weil er aus technischen und wirtschaftlichen Gründen oben aus .schwingt und im heute noch nicht überbauten Industriegebiet liegt. Diese Wahl erfolgt allerdings gegen der Meinung d~r Stalldortgemeinde Gossau, welche der Variante "Mitte" den Vorzug gibt, welche andererseits vom betroffenen Grundeigentümer abgelehnt wird und k?um. Realisierungschancen hat. 7. Aus dem Jahre 1962 existiert noch das ehemalige Umfahrungsprojekt "Steigmühle- Mooshalde" mit den entsprechenden Anmerk~ngen im Grundbuch. Dieses ist nicht mehr von Bedeutung und jst aufzuheben.
· B.
Erwägungen
1. Das Gesetz über die Staatsstrassen 1 gibt zwei Wege für solche Fälle der vorsorglich·en Freihaltung von Flächen vor, einerseits über Bausperren (Art. 31) oder über Baulinien (Art. 73). BausperrEm sind zeitlich auf maximal 3 Jahre befristet, mit einer Verlängerungsmöglichkeit um 2 Jahre, wenn der "Bund beteiligt ist. Im Gegensa·tz zu Bausperren sind Baulinien nicht zei~lich begrenzt. Da der Zeitrahmen bis zu einer Realisation offen ist, sind unbefristete Massnahmen zur Trassesicherung solchen mit zeitlicher Befristung vorzuziehen. Das Departement Bau und Umwelt hat sich deshalb für Baulinien entschieden. Gleichzeitig mit der Al,lflage der Baulinien auf Ausserrhoder Gebiet hebt das Baudepartement des Kantons St. Gallen die bestehenden drei Planungszonen auf und legt eine neue über den Korridor "West+". Die Freihaltung des gesamten Projektp~rimeters ist dadurch sichergestellt. 2. Zielsetzung 2.1 Das Trasse der geplanten Linienführung der Umfahrung Herisau inkl. der notwendigen Anschlüsse soll · freigehalten wer9en. Basis ist der aktuelle Projektst~md. Das Projekt selber ist nicht Bestandteil dieses Verfahrens, Das entsprechende Bewilligungs- und Auflageverfahren folgt zu ei~em späteren Zeitpunkt. 2.2 Die damit verbundenen Ei8entumsbeschränkungen sollen minimi.ert werden. Daher soll nur der für das fertig~ Werk freizuhaltende Korridor gesichert werden. Allfällige für den Bau notwendigen zusätzlichen Flächen
wie lnstallationsplätze, Zwischendeponien etc. mü.ssen zu einem späteren Zeitpunkt gesichert werden. 3. Verfahren 3.1 Nach Art. 73 des Gesetzes über die Staatsstrassen können vom Regierungsrat ausser in Projektplänen in spezietle Baulinienplänen Baulinien u. a. mit Rücksicht auf den allfälligen (Aus-)Bau von Strassen festgelegt werden. 3.2 Die Wirkung der Baulinien richtet sich nach Art. 75ff. Demzufoige müssen neue bauliche Anlagen · mit allen Teilen über und unter der Erde hinter die Baulinie gesetzt werden. An be~tehenden Bauten dürfen keine wertvermehrende Veränderungen vorgenommen werden. Das Dep~rt~ment Bau und Umwelt kann Ausnahmen bewilligen, wenn ein künftiger Strassen(aus-)bau nicht beeinträchtigt wird. 1
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3.3 .ßau.linien sind wie Projektpläne öffentlich aufzulegen (Art. 113). 4. Betroffene Gemeinden B~troffen sind die Gem.eind·en Herisau und Waldstatt Beide sind über das Projekt als solches, den aktuellen Projektstand und über die Absicht der Trassesicherung im Bild. Sie .sind mit dem Vorgehen einverstan.den. 5. Information der betroffenf:!n Liegenschaftsbesitzer, der Gemeindebehörden und der Öffentlichkeit. Da die Auflage der Baulinien auf Ausserrhoder Seite mit der Puqlikation der Planungszone im Industriegebiet Gassau durch~ den Kanton St. Ga.llen in zeitlicher Hinsicht koordiniert werden soll, muss auch die Information nach aussen koordiniert werden. Es wäre der Sache nicht dienlich;. wenn in der Öffentlichkeit und vor allem bei den Grundeigentümern eine Diskussion entstehen würde, ohne dass klare Informationen.vorliegen. ln diesem Sinne soll der Regierungsratsbeschluss Ober die Baulinien frOhzeitig erfolgen, um bereit zu sein, aber ohne direkt anschilessende Information. Diese soll zu gegebener Zeit, voraussichtlich nach den Sommerf~rien,· durch qas Departement Bau und Umwelt in Absprache mit dem Baudepartement des Kantons ·st. (?allen erfolgen. Dazu gehört auch das Verteilen des Protokollauszuges an die Gemeinden Heri.sau und Waldstatt, das Baudepartement Kanton St. Gallen, das Bau- und Umweltdepartement von Appenzelllnnerrhoden und das Bundesamt für Strassen. C.
1.
Beschluss des Regierungsrates
Das Bauprojekt Nr. 488a, Umfahrung Herisau, Steigmühle- Mooshalde, dat. 19. Januar 1962, (Auflage
f?· Dezember 1962- 13. Februar 1963) wird aufgehoben. Die zugehörigen Anmerkungen i~ Grundbuch· werden gelöscht. · 2.
Der Trassesicherung für die Umfahrung Herisau mittels Baulinien wird zugestimmt. Die zugehörigen Pläne 1 und 2, datiert 15~06.2006, werden gestützt auf Art. 73, Abs. 2, des Gesetzes über die Staatsstrassen . . genehmigt.
3.
Das Departement Bau und Umwelt wird mit der Durchführung der Planauflage gernäss Art. 113 ff des Gesetzes über die Staatsstrassen beauftragt. Die Auflage soll zeitlich mit dem Erlass der Planüngszone Korridor 'West+" in Gassau Ost durch ·das Baudepartement des Kantons St. Gallen abgestimmt.werden.
4..
Das Departement Bau und Umwelt wird beauftragt, die Information der betroffenen Grundeigentümer, die betroffenen Behörden und die Öffentlichkeit in zeiWcher Abstimmung mit dem Baudepartement des Kan- . tons St. Gallen vorzunehmen. Bis dahin gilt-eine lnformationssperre. ·
Auszug an
Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Bau und Umwelt Tiefbauamt (2 Exemplare)
g des Regierungsrates: ·
Versandt am
Martin Birchler, Ratschreiber Seite 3/3