Baulinienplan Luchten-Süd Parz. Nr. 450

Nutzungsplan · Wolfhalden

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Wolfhalden
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
21.08.2007
In Kraft seit
21.08.2007

Karte

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CH73_17_GE_Baulinienplan Luchten-Süd Parz. Nr. 450.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

� Appenzell Ausserrhoden V,.flR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler

Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau,21.Augu�2007

Gemeinde Wolfhalden Baulinienplan Luchten-Süd Parz. Nr. 450; Genehmigung

A.

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Ausgangslage

1. Mit Schreiben der Gemeinde Wolfhalden vom 4. Juli 2007 wird um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Die mit dem Teilzonenplan Luchten-Süd (Gewerbezone WG3, Grünzone GRi Freihaltung) ausgeschiedene Bauzone ist der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III zugewiesen. Mit dem Baulinienplan wird sichergestellt, dass die gemäss eidgenössischer Lärmschutzverordnung (LSV) zulässigen Planungswerte eingehalten werden. 3. Der Baulinienplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Der Baulinienplan Luchten Süd Parz. 450 wurde am 6. Februar 2007 vom Gemeinderat erlassen. 5. Vom 14. Februar 2007 bis 16. März 2007 ist das Planungsinstrument gemäss Art. 46 BauG öffentlich aufge­ legt worden. Die Einsprachefrist ist unbenützt abgelaufen.

8.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für die Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. 2. Der Baulinienplan stellt die Einhaltung des geforderten Planungswertes in der Empfindlichkeitsstufe (ESIII) sicher.

Seite 1, 80 BLP LuchtenSüd.doc

� Appenzell Ausserrhoden Y.flR

C.

Beschluss

1.

Der Baulinienplan Luchten Süd Parzelle Nr. 450 wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

2.

F(.ir die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Wolfhalden (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:

2 4. AUG. 2007

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 2, BD BLP LuchtenSüd. doc