Quartierplan Mühltobel Parz. Nrn. 185, 211
Nutzungsplan · Wolfhalden
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Wolfhalden
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 27.02.1979
- In Kraft seit
- 27.02.1979
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Text
CH73_17_GE_Quartierplan Mühltobel Parz. Nrn. 185, 211.pdf
Protokoll des Regierungsrates von Appenzell A.Rh. 2 7 . F e brua r 1 9 7 9 I.
Ge me inde Wolfh alden - Quart i erplan MU.hltobel (Pa r ze lle Frischkn e cht/Sturze ne gger); Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 13 . Februar 1979 ist zu ent nehmen: Mit Schreiben vom 4. Dezember 1978 ersucht der Gemeinderat Wolfhalden um Genehmigung des Quartierplans MU.hltobel (Parzelle Frischknecht/Sturzen~gger) .
Vor der Auflage war der Plan den für die Wasserversorung und die Kanalisation zust ä ndigen Büros und dem Ortsplaner zur Stellung nahme unterbreitet worden . Anlässlich eines Besuches konnte auch der zuständig e Sachbearbeiter des Planung samtes Stellung nehmen; er wies dabei auf die grundsätzliche Problematik dieses Plans hin, die nachfolgend dargelegt wird. Ohne auf diese Hinweise einzugehen, le g te der Gemeinderat den Plan vom 26. Oktober bis 24. November 1978 öffentlich auf. Es wurden keine Einsprachen erhoben. Der Gemeinderat g enehmig te den Plan am 7. November 1978. In verfahrensmässi g er Hinsicht ist gegen den Plan nichts einzuwenden. Der Quartierplan bezweckt die Erschliessung und Regelung der Ueberbauung zweier Parzellen südlich der Staatsstrasse im Mühltobel. Gegen die Art der Erschliessung ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Die im westlichen Quartierplanteil vorgesehene Regelung der Ueberbauung mittels Baulinienvierecken bringt jedoch in materieller wie in formeller Hinsicht verschiedene Probleme mit sich:
a) Konflikt zum Bebauungsplan: Gernäss Bebauungsplan befindet sich die westliche Hälfte des Plangebietes in der 3-geschossigen Wohn-Gewerbezone, die östliche in der 3-geschossigen Wohnzone. Demgegenüber ist der Quartierplan - zumindest im Bereich der Wahn-Gewerbezone auf die Erstellung von Einfamilienhäusern zugeschnitten, indem er entlag der Quartierstrasse fünf durch Baulinien abgegrenzte Felder von je ca. 13 m mal 15 m vorsieht, zwischen denen je 10 m offenzuhalten sind. Dadurch wird eine der Zonenordnung entsprechende Ueberbauung praktisch verunmöglicht. Wenn auch die im Grunde genommen zonenfremde Erstellung von Einfamilienhäusern in einer 3-geschossigen Wahn-Gewerbezone nicht unzulässig ist, sollte nicht durch öffentlich-rechtliche Bauvorschriften diese praktisch erzwungen werden. Erwiese sich die
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Ucberbauune mit Einfamilienhäusern in Abweichung vom Bebauungsplan aus öffentlichen Interessen als ~ffinschbar, so wäre eine Aenderung des Bebauungsplans angezeigt, nicht aber der Erlass einer Sonderre gelung, die der Grundre gelung zuwiderlüuft. Aus diesem Grunde erscheint eine Genehmi c~ng derartiger Baulinien nicht angebracht. b) Abstandsprobleme Baulinien, welche die Lage und sogar die Grösse einzelner Einfam ilienhäuser fixieren, sind sehr problematisch. Wohl erwähnt die vom Planungsamt verfasste "Wegleitung für die Gemeindebehörden zur Erstellung v on Quartierplänen" (Juli 1977) auf S. 18 eine sogenannte "Bauflächenbegrenzungslinie 11 , führt dazu aber aus: " ... Es gilt zu beachten, dass diese Linien nicht unmittelbar um die Gebäudegrundflächen gezogen werden; sie sollen eine gewis se Flexibilität offen lassen. Bauflächenbegrenzungslinien können nur auf Grund einer ausführlichen Ueberbauungs- und Modellstudie festgelegt werden ,•
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An einer absoluten Fixierung einer an sich belanelosen Aufreihung von Einfamilienhäusern besteht kein derart e rosse s öffentliches Interes se, dass eine Ueberführung in öffentliches Recht und eine Genehmigung des Re gierungs rates ge rechtfertigt wären. Bergen solche Bauflächenbegrenzungslinien im allgerneinen die Gefahr in sich, den Grundeigentümer übermässig einzuschränken, so entsteht im vorliegenden Fa ll bei genaue rer Betrachtung eine gege nteilige Wirkung: Gernäss Art. 34 Abs. l der Bau- und Zonenordnung (BZO) ist an der Hausseite mit den Hauptwohnräumen ein grosser Grenzabstand einzuhalten, in der vorliegenden Zone wären das 10 m gegenüber dem e infachen Grenzabstand von 5 m. Diese Re ge lung ist allgernein üblich und verdient aus Gründen der Besonnung und der Schaffung einer gewissen Privatsphäre im Freien eine nahezu uneingeschränkte Durchsetzung, ausgenommen es handle sich um ausgesprochen spezifische Bauformen wie Atriumhäuser, versetzte Reihenhäuser etc. Die Festlegung von Gebäudeabständen von 10 m, die auch freiwillig kaum vergrössert werden können, weil hiefür die Bauflächenbegrenzungslinie zuwenig Spielraum bietet, bewirkt nun, dass die Re ge lung ge rnäss Art. 34 Abs. l BZO nicht mehr funktioniert, wenn ein Einfamilienhaus zur Hauptsache nach Westen orientiert wird. Eine solche Orientierung kann aber in der gegebenen Situation durchaus sinnvoll sein, weil damit die andere Hauptfront nach Osten gerichtet ist und gegen Norden eine eher ges chlossene Fassade erstellt werden kann.
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Eine Vorschrift, die den Zwang einer bestimmten Ausrichtung eines Wohnhauses beinhaltet, stellt dann eine zu weit gehende Einschränkung dar, wenn ohne weiteres auch andere und zumindest gleichwertige Ausrichtungen mö gl ich wären und zudem dieser Zwang s i ch nur vers tG ckt ~us dem Zusammenwirken ander er Vorschriften ergibt. Im Sinne diesGr Ausführunce n und gestützt a uf Art. 111 Abs. 3 und Art. 1 24 Abs. 3 EG zum ZGB beschli esst der Regierungsrat: Der Quartierpl an "Mühltobel, Parzelle Frischknecht/Sturzenegger" wird genehmigt mit Ausnahme der que r zur Strassenachse liegenden Baulinienabschnitte.
Auszug an
Landammannamt BPudirektion Kant. Planungsamt (2 Expl.) ; Beilage: 1 Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Kant. Bauve rwaltung (4 Expl.); Beilage: 1 Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Gemeinderat Wolfhalden (2 Expl.); Beilage: 1 Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Prr. Auffragries Reglerungsrafes er Ra#schreibe:r~
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