Teilzonenplan Plätzle Parz. Nr. 152
Nutzungsplan · Wolfhalden
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Wolfhalden
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 10.03.2009
- In Kraft seit
- 10.03.2009
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CH73_17_GE_Teilzonenplan Plätzle Parz. Nr. 152.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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V,tJR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler
Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 10. März 2009
Gemeinde Wolfhalden Teilzonenplan Plätzle Parz. Nr. 152; Genehmigung
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A.
Ausgangslage
1. Mit Protokoll des Gemeinderates vom 3. Februar 2009 wird um Genehmigung des oben genannten Pla nungsinstrumentes ersucht. 2. Mit dem Teilzonenplan wird ein Teilgebiet der Parzelle Nr. 152 von ca. 300m2 von der Landwirtschaftszone der Wohn- und Gewerbezone WG II zugewiesen. Die Zonenerweiterung dient einer einzelnen 2551m2 grossen Parzelle, wobei ein Teilbereich dieser Parzelle der Bauzone und ein Teilbereich der Landwirtschaftszone zu gewiesen ist. Durch die Einzonung wird erreicht, dass die bestehenden Bauteile, welche sich heute teilweise innerhalb, teilweise ausserhalb der Bauzone befinden, endgültig innerhalb der Bauzone zu liegen kommen. 3. Das Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Der Gemeinderat hat das Planungsinstrument am 3. Juli 2007 erlassen. 5. Für geringfügige Zonenplanänderungen entfällt die öffentliche Auflage, wenn die von der Planänderung direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich damit einverstanden erklärt haben. Vom 30-tägigen Einspra cherecht wurde Gebrauch gemacht. 6. Die eingegangene Einsprache wurde am 23. Januar 2009 zurückgezogen.
B.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge gen.
Seite 1, BD_TZPL_Plätzle152 .doc
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2. Die Bauzonenerweiterung dieser Parzelle, sowie die vorgesehene Zonenabgrenzung ist als zweckmässig zu bezeichnen. Das Vorhaben steht keinen überwiegenden Interessen entgegen. Das der Ortsplanung der Ge meinde Wolfhalden zugrunde liegende Konzept wird mit vorgesehener Einzonung nicht in Frage gestellt. Auf grund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplans Plätzle Parz. Nr. 152 erteilt werden.
C.
Beschluss
1.
Der Teilzonenplan Plätzle Parz. Nr. 152 wird genehmigt (Art.52 Abs.2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Wolfhalden (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
1 2. MRZ. 2009
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 2, BD_TZPL_plätzle152.doc
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund