Grundwasserschutzzone Füliweid

Grundwasserschutzzonen · Urnäsch

Dokument

Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Urnäsch
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Kanton
Behörde
Amt für Umwelt
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
20.03.2002
In Kraft seit
20.03.2002

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Text

CH131_01_GE_Füliweid, 2002.pdf

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und Energiedirektion N 9102 Herisau

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Kasernenstrasse 17A Telefon 071 353 65 51 Telefax 071352 29 79

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Gemeinderat Urnäsch 9107 Urnäsch .

2002 Herisau, 20.3.2002/Ld/Lz/be

Gemeinde Urnäsch Grundwasserschutzzonen zu den Quellfassungen „Tüfenberg und Füliweid" im Besitz der Hydrantenkorporation Urnäsch Genehmigung

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren 1.

Die Grundwasserschutzzonen Tüfenberg und Füliweid umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von 18 Quellfassungen im Gebiet Eggelibach, deren Wasser in 9 Quellschächten gesammelt und zum neuerstellten Reservbir Schlatt abgeleitet wird. Damit soll der wichtigste Teil des Quellgebietes Tüfenberg geschützt werden, welches total 54 Quellen umfasst. 36 Quellen, welche nicht geschützt werden sollen, liegen mehrheitlich links des Eggelibaches oder ausserhalb des Sanierungsperimeters. Mit den vorgelegten Grundwasserschutzzonen können 72 % des Quellwassers am Tüfenberg wirksam geschützt werden. Die erwähnten 18 Quellen bringen eine minimale Schüttung von 131 1/Min. Die durchschnittliche Schüttung'liegt bei ca.. 520 1/Min. (den Ertrag der noch nicht definitiv geschützten Quellen Schlipfersegg ca. 44 1/Min. inbegriffen) oder rund 230'000 m3/Jahr. Einen Wasserbedarf von 250 I/Person/Tag angenommen, kann mit der mittleren Schüttungsmenge das ganze Versorgungsgebiet der Hydrantenkorporation Urnäsch, welches 572 Abonnenten mit ca. 2000 Personen umfasst, versorgt werden. -

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Das dem Reservoir wie auch dem Versorgungsgebiet frei zufliessende Quellwasser gewinnt noch an Bedeutung, weil die Hydrantenkorporation Urnäsch in den Verbund der Wasserversorgungskorporation Hinterland (WVKH) integriert ist, und weil damit die Versorgungssicherheit für die Korporationsmitglieder (Urnäsch, Hundwil, Stein) wie auch für die vertraglich gebundenen weiteren Abnehmer (u.a. Waldstatt) deutlich verbessert wird. Insbesondere reduziert sich damit auch die Abhängigkeit der WVKH von den Grundwasserbrunnen im Talboden von Urnäsch. Die zu schützenden Quellfassungen inklusive Quellwasserableitungen sind' sanierungsbedürftig. Ein Konzept zur Sanierung der Anlagen liegt vor. In einem ersten Schritt wurde bereits das Reservoir saniert und im Zusammenhang mit der Sanierung der Tüfénbergstrasse eine neue Quellwasserableitung im Bereich des Strassenkörpers verlegt.

-2-

Die Anforderungen des - Quellwassers an Trinkwasser aus den noch nicht sanierten Anlageteilen können regelmässig nicht eingehalten werden. Dies gilt:im Wesentliöhen für die mikro biologische Qualiät des Quellwassers. In chemischer Hinsicht gibt das Quellwasser bereits heute keinen Grund zu Beanstandungen; Nach der Sanierung der Fassungsanlagen und unter Einhaltung der Schutzmassnahmen und BeWirtschaftungseinschränkungen, wie sie im Schutzzonenreglement Tüfenberg vorgesehen sind, darf nebst einem vermutet höheren Quellertrag eine deutliche. Qualitätsverbesserung des Rohwassers erwartet werden. Damit dürfte das geförderte Wasser die Anforderungen gemäss Gewässerschutzverordnung erfüllen können: Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Nr. 6 mit I Einlauf Nr. 6a mit 2 von 3 Einläufen Nr. 7 mit I Einlauf Nr. 8 mit 2 EinläUfen Nr. 8c mit I Einlauf Nr. 8d mit 2 Einläufen Nr. 8d' mit I Einlauf Nr. 8e mit 3 Einläufen Nr. 9 mit i.Einlauf Nr. 10 mit 2 Einläufen• Nr. 11 mit I von 2 Einlaufen

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2.

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(737; 242-G7) (737.242-G23) (737.242-G6) (737.242-G5) (737.243-G1) (73 7.243-G3) (73 7.243-G7) (737.243-G2) (737.242-G4) (737.242-G3) (737 242-G2)

Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Tüfenberg verwendet: Hydrogeologischer Bericht „Quellfassungen Tüfenberg und Füliweid" vom 25. November 1997, revidiert am 9. Januar 2001

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Schutzzonenplan 1:1000 „Tüfenberg. und Füliweid" (Nr. 96-208/1) vom 25.. November 1997, vollständig überarbeitet am 2. Dezember 1999, revidiert am 9. Januar 2001

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3. •.

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Schutzzonénreglement für die Quellfassungen Tüfenberg vom, 9. Januar 2001 Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Füliweid vom 9.. J nuar 2001

Mit den Grundwasserschutzzonen Tüfenberg und Füliweid soll ein Teil des ÖrundwasseIrs der Hydrantenkorporation Urnasch geschützt werden Die Ausscheidung der Schutzzonen erfolgte Unter Berücksichtigung der lokalen hydrogeologischen Aspekte und unter Beihilfe der eidgenössischen Wegleitung zur Ausscheidung von Gewasserschutzbereichen Grundwasserschutzzonen und -arealen vom Oktober 1977, .-teilrevidiert 1982. Der Gefährenkataster ist im Schutzzonenplan aufgeführt. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen, u.a. den zonenfremden Weg (Si) auf Parz. Nr. 879, welcher zum Gebäude Assek. Nr. 846 führt. Die Jauchegrube ebendieses Gebäudes liegt ganz am Rand ebenfalls. zonenfremd in der Schutzzone S2. Nebst landwirtschaftlichen Flurwegen finden sich in den zu erlsehden Schutzzonen S2 keine weiteren Gefährdungen. Dementsprechend findet eine allfällige Bëeinträóhtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung statt. -

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5.

Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des von der Umweltschutz- und Energiedirektion von Appenzell A.Rh. revidierten Musterreglements und im Rahmen der Vorprüfungen angepasst. Es entspricht dem damaligen Stand des Wissens. •

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Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Planauflage von Schutzzonenplan Quellfassungen Tüfenberg und Füliweid samt den beiden zugehörigen Schutzzonenreglementen Tüfenberg und Füliweid vom 10. Oktober.2001 bis 9. November 2001) ging bei der Umweltschutz- und Energiedirektion keine Einsprache ein. •

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6.

Gemäss Art. 20 Abs. I des Buhdesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Ihteresse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Gemäss Abs.. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungeh auszurichten.

7.

'Der Gemeinderat Urnäsch reichte mit Schreiben vom 9. Januar 2002 die erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung durch die Umweltschutz- und - Energiedirektion von Appenzell A.Rh. ein (Quellen gemäss Ziffer 1.A. dieses Schreibens).

8.

Mit gleichem Schreiben reichte der Gemeinderat Urnäsch den Antrag auf Entlassung der. Quellgebiete Eggeli aus dem provisorischen Schutz ein (Quellen gemäss Ziffer 1'.B. dieses Schreibens).

9.

Folgende Punkte sind besonders hervorzuheben:. Schutzzonenplan • Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Tüfenbérg und Füliweid würde gemäss den Vorg.aben der eidgenössischen Wegleitung zur Ausscheidung. von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen vom Oktober, 1977, teilrevidiert 1982, erstellt., Da detaillierte hydrogeologische Untersuchungen im Einzugsgebiet 'fehlen, wurde der Radius für die Schutzzone S2 auf die minimalen lOOm (ab Grenze Fassungsbereich St) festgelegt. Die Schutzzone S3 wurde mit demselben Radius definiert. Der mögliche Einfluss des Eggelibaches auf die Quellen wurde mittels Färbversuchenverifiziert. Es konnte kein Einfluss zum Mindesten nicht bei niedriger Wasserführuhg des Eggelibaches festgestellt werdeh. -

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Schutzzonenreglemehte

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..

In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch die beiden im September 2001 revidierten Schutzzonenreglemente generell abgedeckt. .

Die Reglemente Tüfenberg und Füliweid können in dieser Form genehmigt werden, in Anbetracht der Tatsache, dass Grundwasserschutzzonen 'und -reglemente periodisch überarbeitetund den neuen Bedingungen angepasst werden müssen. .

In Art. I eines jeden Schutzzonenreglementes wird zudem explizit darauf'hingewiesen, dass strengere bau- und plänungsrechtliche Bestimmungen ‚und Vorschriften sowie die Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben.'

•

Zum Kontrollturnus bei Schmutzwasserleitungen ist festzuhalten, dass im neuen Musterreglement, gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre vorgesehen ist, den Prüfturnus von bisher drei auf fünf Jahre zu erhöhen, und dies sinnvollerweise auch für die GrUndwasserschutzzonen Tüfenberg zur Anwendung kommt. In Art. 34 wurde das Ausbringverbot für Jauche innerhalb der Schutzzone S2 formuliert, wie es die Stoffverordnung vorsieht. Gesuche um Ausnahmebewilligung zugunsten des Bewirtsch'afters im vorliegenden Fall vorläufig bis zur. 'Sanierung der Quellfassungen sind an das Amt für Umweltschutz zu richten. -

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Folgende gesetzlichen •Neuerungen sind seit der Planauflage eingetreten oder wurden im Reglement noch nicht berücksichtigt: -

Die Schutzmassnahmen während der Ausführung von Bauvorhaben wurden von den Zuständigen für Grundwasserschutz der Ostschweizer Kantone 2001 überarbeitet. Im Rahmen allfälliger Bauvorhaben innerhalb der Grundwasserschutzzonen Tüfenberg und Fuliweid ist das neue Merkblatt zu beachten. -

Das aktualisierte Merkblatt Geb.indelager datiert vorn Juli 2000. Präzisierend ist zu erwähnen, dass die Bezeichnung der VWF vom 1. Juli 1998 ebenfalls geändert hat (SR 814.202), uqd dass der für Fragen des Grundwasserschutzes insbesondere zu erwähnende .-Artikel neu Art. 9 der VWF ist.

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Bezüglich der Quelle I 1.1, welche gemäss vorliegendem Antrag nicht zum Schutz vorgesehen ist, wird die Umweltschutz- und Energiedirektion prüfen, ob der Quelllauf im Quellenrecht der Hydrantenkorporation Urnäsch enthalten ist oder nicht. Dies darum, weil 'der. Regierungsrat von ‚Appenzell A.Rh.. festgehalten hat, dass Quellen in guter Qualität, welche eine Schüttung von mehr als 10 1/Min. aufweisen grundsätzlich von öffentlichem Interesse sind Die gemessenen Schuttungsmengen von durchschnittlich ca. 25 1/Min. fallen in diesen Rahmen. Berücksichtigt man die bakteriologische Qualität, so gehört die Fassung 11.1 vor der Sanierung zu den 'besten der zu schützenden Quellen. Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen stellt sich daher, die Frage nach dem Öffentlichen Interesse am Strang 11 .1. Da ein allfälliger Schutz auch dieses Quellstranges eine Planänderung und damit eine neuerliche Planauflage des betroffenen Gebietes ‚zur Folge hätte, steht dem Erlass der zur. Genehmigung eingereichten Grundwasserschutzzonen Tüfenberg und Fuliweid nichts entgegen Eine allfällige Plahauflage wird mit dem Vorliegen der Abklärungen bezüglich der Quelle 11.1 an die Hand genommen werden können.

Entscheid 1.

Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassung Tüfenberg und Füliweid (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und SchutzzonenreglCment), im Besitz der Hydrantenkorporation Urnäsbh,. werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt (Art. 48 Abs. I kant. USG, bGS 814.1).

2.

Mitteilung im Amtsblatt.

3.

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•

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'

Dem Amt für Umweltschutz ist über die Sanierung der Quellen Tüfenberg Bericht zu erstatten (Fassungsstandorte, Ableitungen, Schüttungsmengen, bakteriologische und chemische Qualität). Gegebenenfalls sind die Grundwasserschutzzonen den tatsachlichen Verhältnissen nach der 'Sanierung anzupassen. -

‚.

4.

Im Rahmen der Sanierung der Quellen Tüfenberg ist die bakteriologische Qualität des Quellwassers im Hinblick auf die Beurteilung des Austrags von Flüssigdünger repräsentativ zu erheben.

5.

Gesuche um Aushahmebewilligung betreffend den. Einsatz von Flüssigdünger und Klrschlamm in der Schutzzone .S2 sind an das Amt für Umweltschutz zu richten.'

Mit freundlichen Grüssen -

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Umweltschutz- und Energiedirektion yon Appenzell A.Rh. ‚

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•

•

‚

Jakob Brunschweiler, Regierungsrat

5..

Beilagen: Schutzzonenpläne Quellfassungen Tüfenberg und Füliweid Schutzzonenreglèmente Tüfenberg mit Genehmigungsvermerk Schutzzonenreglemente Füliweid mit Gonehmigungsvermerk (je ein Expl. an Gemeinderat Urnäsch, Lz, übrige Expl. an Hydrantenkorporation Urnäsch) -

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Zur Kenntnis an: Hydrantenkorporation Urnäsch 9107 Urnäsch Lienert & Häring AG, Poststr. 4,9113 Deersheim Bundesamt für Betrie.bedes Heeres, Sektion Produktesteuerung, Umwelt- und Liegenschaftsmanagement, Postfach 5854, 3003 Bern• '

-

-

ø .UED, Sekr., Ld, OFA, PA, TBA, Lz

N:\AFUSEKR\LZ\tuefenberg.DOC

CH131_01_V_Füliweid, 2002.pdf

KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN

GEMEINDE URNÄSCH

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN FÜLIWEID (QUELLSTRANG TÜFENBERG)

Koordinaten der Quellschächte: 8d

737 764/243 156

8d'

737 783/243 175

Hydrantenkorporation Urnäsch

V o m G e m e i n d e r a t Urnäsch genehmigt a m :

D^r G e m e i n d e p r ä s i d e n t

Der G e m e i n d e s c h r e i b e r

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AdLu:i.^J^ öffentliche Auflage vom m

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bis

V o n der Umweltschutz- und Energiedirektion genehmigt und erlassen a m :

6.9.2001

Schutzzonenregiement für die Quellfassungen Füliweid

Seite 1

Gestützt auf A l l . 48 des kantonalen Umweitschutzgesetzes^ vom 24. April 1994 werden folgende Vorschriften erlassen:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Reglement legt die zum Schutz des Quell- und Grundwassers in der Zone S erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschrankungen fest. Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der vom 9.1.2001 datierte Schutzzonenplan (Massstab 1 : 2'000, Verfasser Geologiebüro Lienert & Haering AG) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Urnäsch^ sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs-Gesetzgebung^ vor. Strengere bau- und planungsrechtliche Vorschriften, sowie die Umwelt-" und die Gewässerschutz-Gesetzgebung^ bleiben vorbehalten.

Schutzzonenplan

Art. 2 Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone S,

welche im Sinne von Art. 29 der Gewässerschutzverordnung vorn 28. Oktober 1998^ in die • • •

Zone S l (Fassungsbereich) Zone S2 (Engere Schutzzone) Zone S3 (Weitere Schutzzone)

unterteilt worden ist.

Zweck

Art. 3 Die Zone S1 umfasst die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie

soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können. Die Zone S2 soll gewährleisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht.

Füliweid SZR 2001

Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Füliweid

Seite 2

Die Zone S3 Iiat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbereich A. Sie bezweckt die Herabsetzung der Konzentration unen/vünschter Stoffe bei einer allfälligen Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches Mass.

II. ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN

Bestimmungen für die Zone S3 Grundsatz

Art. 4

In der Zone S3 ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung die Einschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben, sowie das grundsätzliche Verbot von Materialentnahmen. Eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht ist unzulässig. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.

Versickerung

Art. 5

Die Versickerung von Abwasser, ausgenommen von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen sowie von wenig verschmutztem Abwasser aus dem Hofraum über die belebte Bodenschicht, ist nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen

Art. 6

Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe als Fabrikationsmittel verwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen und technischen Schutzvorkehrungen geschaffen werden.

Woiin- und Land-

Art. 7 Wirtschaftsbauten

Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in Art. 10 und 11 genannten Voraussetzungen gestattet.

Tankanlagen

Art. 8 Das Erstellen neuer Tankanlagen in Schutzbauwerken ist bis zu

einem Gesamtnutzvolumen von 30 m^ je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens zwei Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen^ erfüllt werden.

Füliweid SZR 2001

Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Füliweid Seite 3

Sprengungen

Art. 9 Sprengungen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können

nach Abklärung des Einzelfalles von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.

Schmutzwasser-

Art. 10 leitungen

Neue Schmutzwasserieitungen müssen dicht erstellt und periodisch auf ihre Dichtheit überprüft werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 190® möglich ist. Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die Wege.

Jauchegruben und

Art. 11 Silos

Für neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften der eidg. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, die Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 12 „Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft", die Richtlinien für Erstellung und Unterhalt landwirtschaftlicher Düngeranlagen und Rauhfuttersilos sowie allfällige weitere kantonale Richtlinien verbindlich.

Strassen und Parkplätze

Art. 12 Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die dem Verkehr mit

wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte, je nach Gefährdung vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S3 erfolgen. An neuen Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen. Für untergeordnete Strassen und Flunwege entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenwasser punktuell versickern kann.

Garagen und Garagenvorpiätze

29 weitere Artikel

Art. 13 Für die Planung und Ausführung von Garagen und Abstellplätzen

sind die "kantonalen Richtlinien über die gewässerschutzpolizeiliche Bewilligung von Garagen und Abstellplätzen für Motorfahrzeuge" massgebend.

Freizeitanlagen

Art. 14 Neue Sportplätze und sonstige Freizeitanlagen, inklusive deren

sanitären Einrichtungen, sind gestattet, sofern die Abwasserleitungen den in Art. 10 genannten Bedingungen genügen. Füliweid SZR 2001

Schutzzonenregiement für die Quellfassungen Füliweid

Auffüllungen

Seite 4

Art. 15

Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialen gestattet: • •

Aushub ohne Torf, Humus und wasserverunreinigende Anteile Felsausbruchmaterial und Steine

Deponien

Arf 16 Deponien sind nicht zulässig.

Materialentnahmen

Art. 17

Materialentnahmen sind unzulässig.

Wärmepumpen

Arf 18 Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberfiächenwasser Wärme entziehen oder abgeben sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.

Arf 19 Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben, können nur gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

GrundwasserAbsenkungen und Bodenentwässerung

Arf. 20 Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben, Grundwasser-Absenkungen etc.) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quantitativer Arf auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann die zuständige kantonale Stelle Ausnahmen bewilligen.

Pfianzenbehandlungs- Art. 21 mittel Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (Unkrautvertilgungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) an Verkehrsflächen, Wegen und Sportplätzen ist unzulässig.

Düngung

Art. 22 Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, sowie Pflanzgärten

gelten folgende Bedingungen: •

Für Dünger, Dünger- und Bodenzusätze sind der Anhang 4.5 der Stoffverordnung^ massgebend.

•

Der Boden darf während des Ausbringens von Dünger, Düngerund Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u.a. während oder kurz nach starken Regenfällen oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein. Füliweid SZR 2001

Schutzzonenregiement für die Quellfassungen Füliweid

Seite 5

•

Für das Ausbringen von Jauche, Mist, Koinpost und Klärschlamm gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Wegleitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft sowie der Anhang 4.5 der Stoffverordnung^

•

Lanzendüngungen sind nicht gestattet.

•

Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anhang 4.3 der Stoffverordnung massgebend. Die Anwendung ist gestattet unter Vorbehalt der von der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen, sowie unter Vorbehalt der bezüglich der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassenen Weisungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, des eidg. Amtes für Landwirtschaft, sowie des eidg. Oberforstins'pektorates.

•

Dünger darf nicht näher als 10 m von Oberflächengewässern ausgebracht werden.

Bestimmungen für die Zone S2 Grundsatz

Art. 23 In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bauverbot für das Erstellen

neuer Bauten mit Schmutzwasseranfail, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll.

Art. 24 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S2 gelten diejenigen der

Zone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 23 und 25 - 33 geregelt wird.

Garagen und

Art. 25 Garagenvorpiätze

Neue Garagen, Garagenvorpiätze und Parkplätze sind nicht gestattet.

Tankanlagen

Art. 26

Das Erstellen neuer Tankanlagen ist nicht gestattet^".

Wassergefährdende Stoffe

Art. 27 Die Errichtung von Anlagen für die Lagerung von festen, flüssigen

oder gasförmigen Stoffen, welche geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, ist unzulässig. Ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen (Art. 9 VWF).

Füliweid SZR 2001

Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Füliweid

Schmutzwasserieitungen

Seite 6

Art. 28

Die Erstellung von Schmutzwasserieitungen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können von der zuständigen kantonalen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann oder wo der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestellt werden muss. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die Wege.

Jauchegruben und Silos

Art. 29 Strassen

Art. 30 Mit Ausnahme von Flurwegen für land- und forstwirtschaftliche

Zwecke dürfen innerhalb der Schutzzone S2 keine neuen Strassen erstellt werden. Falls aus übergeordneten Gründen und im öffentlichen Interesse trotzdem eine neue Strasse durch die Schutzzone S2 geführt werden muss, so ist durch bauliche Massnahmen sicherzustellen, dass alle Verkehrsflächen dicht erstellt und sämtliches strassenbürtiges Abwasser gefasst und ausserhalb der Grundwasserschutzzonen in den nächsten Vorfluter eingeleitet wird.

Drainagen und Bodenentwässerung

Art. 31

Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.

Versickerung

Art. 32

Die Versickerung von Abwasser, mit Ausnahme von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über die belebte Bodenschicht, ist nicht zulässig.

Düngung

Art. 33 Für die Bodenbewirtschaftung und die Düngung gilt Anhang 4.5 der

Stoffverordnung (StoV)^

Das Erstellen neuer Jauchegruben oder -silos, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.

Klärschlamm und flüssige Hofdünger dürfen in der Schutzzone S2 von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden. Wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Quellen gelangen können, kann die zuständige kantonale Behörde gestatten, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m® pro Hektare ausgebracht werden kann. Füliweid SZR 2001

Schutzzonenregiement für die Quelifassungen Füliweid

Seite 7

Bestimmungen für die Zone S1 Zutritt

Art. 34

Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.

Grundsatz

Art. 35 In der Zone S1 sind nur Nutzungen und Eingriffe zulässig, die der

Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.

Zulässige Nutzungen

Art. 36

Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.

Art. 37

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S1 gelten die Bestimmungen der Zone S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die

Art. 34

- 36 geregelt wird.

III. SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN

Bauplatzinstaliationen

Betrieb

Art. 38

Für Bauplatzinstailationen gelten folgende Vorschriften: •

Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten.

•

Ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S3 in eine Wanne mit 100 % Auffangvoiumen zu stellen.

•

Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

Art. 39

Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten: •

Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S3 abzustellen.

Füliweid SZR 2001

Schutzzonenregiement für die Quellfassungen Füliweid

Seite 8

Das Reinigen, Auftanken und Reparieren der Maschinen hat ausserhalb der Schutzzone S3 auf einem geschützten Platz zu erfolgen. Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Der Betrieb von Betonmischanlagen und Umschlaggeräten ist innerhalb der Schutzzonen verboten.

Instruktion

Art. 40

Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere durch persönliche Instruktionen und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Baubewilligung

Art. 41

Die Vorschriften der Art. 38 - 40 sind in der Baubewilligung aufzuführen.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Zuständigkeit

Art. 42 Sämtliche Bauarbeiten, sowie Bauten, Anlagen und Abgrabungen

bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Spezielle Anwendungsfälle

Art. 43 Grundbuch

Art. 44 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon zu

einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.

Inkrafttreten

Art. 45

Dieses Schutzzonenregiement tritt samt dem zugehörigen Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch die Umweltschutz- und Energiedirektion des Kantons Appenzell A.Rh, in Kraft.

Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidg. Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982.

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ANMERKUNGEN 1

bGS 814.0

2

Baureglement der Gemeinde Umäsch vom 16. August 1994 Zonenplan vom 16. August 1994

IISIVA) 4 5

(R^^)

2 2 . 6 . 1 9 7 9 (SR 7 0 0 ) ; EG zum RPG vom 2 8 . April 1 9 8 5

BG überden Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 8 1 4 . 0 1 ) RS 9nf

Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) vom 2 4 Januar 1991 l^R

ISoSnr(Ä

vom 2 8 Oktober 1 9 9 8 (SR 8 1 4 . 2 0 1 ) 6

^ ^ ' Gewässerschutzverordnung (GSchV)

SR 8 1 4 . 2 0 1

7

Gebindeiager vom 12. August

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23, SR 814.226.21) und dem IVIerkblatt ftir

SW-Nomi igo, Kanalisation, des Söhweiz. Ingenieur- und Arohitekten Vereins (SIA), Ausgabe

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV, Stoffverordnung; SR 814.013) vom g. Juni 10

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wassergefährdanden Flus-

11

Ausserbetnebnahme von Altanlagen für w a s s l S h r d e n ^ e T r i g t t Ä u ^

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