Quartierplan Dürrhalde West II

Nutzungsplan · Urnäsch

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Urnäsch
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
28.04.1986
In Kraft seit
28.04.1986

Karte

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Text

k PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH. 28. April

1986

1u

Gemeinde Urnäsch: Aenderung des Quartierplans DürrhaldeWest; Genehmigung Dem Bericht der

entnehmen:

Baud.irektion vom 22. April 1986 ist zu

Mit Schreiben vom 18. April 1986 ersucht das Büro des Gemeinderates Urnäsch um die regierungsrätliche Genehmigung der Aenderung des Quartierplanes Dürrhalde-West. Die Aenderung lag vom 17. März 1986 bis 16. April 1986 öffentlich auf. Einsprachen sind keine eingegangen. Eine Vorprüfung durch das kantonale Planungsamt gemäss Art. 47 EG zum RPG wurde durchgeführt. Aus formellen Gründen steht einer Genehmigung nichts entgegen.

Der am 23. Juni 1980 genehmigte Quartj-erplan Dürrhalde-West sah eine Ueberbauung mit zusanmengebauten Wohnhäusern und Garagen vor. Wie sich gezeigt hat, liess sich diese Lösung nicht realisieren. Die Nachfrage bestand. aIlein nach freistehenden Einfamilienhäusern. Es war deshalb angezeigt, den betreffenden Quartierplan dahingehend zv ändern. GleichzeLtig sind auch die Sonderbauvorschriften überarbeitet worden. Gegenüber dem bestehenden Wald sieht der Quartierplan einen Abstand von 1,2 m vor. Art. 78 Abs. 3 EG zum RPG ermächtigt die Gemeinden, in Sondernutzungsplänen den Waldabstand bis auf L2 m zu verringern, wenn dies die örtlichen Verhältnisse zulassen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Mit Schreiben vom 25. Februar 1986 hat d.ie Direktion für Landwirtschaft und Forstwesen ihre Zustimmung, welche j-n Art. 78 Abs. 2 EG zum RPG verlangt wird.' erteilt.

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Das kantonale Tiefbauamt weist in seiner Stellungnahme vom 4. März 1986 mit Nachdruck darauf hin, dass die in Art. 6

der Sonderbauvorschriften verlangten Notparkplätze im Bereich des Einlenkers in die Staatsstrasse auch tatsächlich ausgeführt werden. Gegenüber dem alten Quartierplan ist jeLzL ausdrücklich festgehalten, d.ass diese mit der Ueberbauung zu erfolgen hätten.

\

-2In materieller Hinsicht kann festgehalten werden, dass der Quartierplan den in Art. L und 2 des EG zum RPG genannten Zielen und Grundsätzen nicht zuwi-derläuft. Der bestehende Quartierplan, der am 23. Juni l-980 vom Regierungsrat genehmigt wurde, wird vollständig ausser Kraft gesetzt und. durch den neuen Quartj-erplan Dürrhalde-West II ersetzt. Die Baudirektion beaqtragt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG (bGS 721.1.) sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (bcs 233.2) : 1

2

3

Der Quartierplan Dürrhalde-Vtest II sei zu genehmigen. Der Quartierplan Dürrhalde-West vom 23. Juni 1980 sei vollumfänglich auf zuheben. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 250.-- zu erheben.

Beschluss:

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

Amtsblatt. Auszug an

Landammannamt

Baudirektor

Forstdirektion Sekretariat der Baud.irektion (+ Expl. ) * Kantonales Planungsamt (Z Exp1. ) * Gemeinderat Urnäsch (Z Expl. ) ** *Beilage: Quartierplan Dürrhalde-West IJ' ml-t Genehmigungsvermerk **Beilage: Quartierplan Dürrhalde-Vüest II mit Genehmigungsvermerk Rechnung

lm Aultrag des Regiarungsrales

tu Der Ralscl'rreiber;

Versandt am

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