Grundwasserschutzzone Schachen 3
Grundwasserschutzzonen · Herisau
Dokument
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Herisau
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Umwelt
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 04.07.1994
- In Kraft seit
- 04.07.1994
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Text
CH131_02_GE_Schachen 3, 1994.pdf
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----------------------Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 4. Juli 1994 L.
Gemeinde Herisau: Grundwasserschutzzonen und -areale zu den Quellfassungen Egg im Besitz des Sportzentrums Herisau, zu den Quellfassungen Obere Hub im Besitz der Firmen Cilander AG und Signer + Co. AG, zu den Quellfassungen RamsenTiefenau-Hölzle im Besitz der Familie J. Frischknecht und der Firmen Cilander AG, Huber + Suhner AG, Kempf + Co. AG und Signer + Co. AG, zu den Quellfassungen Schachen im Besitz der Dorferkorporation Herisau, der Firma Signer + Co. AG und der Käserei Schachen, zu den Quellfassungen Schwänberg im Besitz der Technischen Betriebe Gossau und der Wasserversorgung Herisau; Genehmigung
Dem Bericht der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 15. Juni 1994 ist zu entnehmen: Die Grundwasserschutzzonen Egg, Herisau, umfassen vier Quellen mit einer Schüttung von ca. 50 1/Min.. Sie versorgen u.a. das Schwimmbad Sonnenberg. Im Winter wird das Quellwasser dem übrigen Quellwasser der Dorferkorporation Herisau zugeleitet. Das Grundwasserschutzareal Obere Hub umfasst 10 Quellfassungen mit einer Gesamtschüttung von 50 70 1/Min.. Das Wasser wird von den beiden Besitzerfirmen ausschliesslich als Brauchwasser genutzt, weshalb sich die Ausscheidung von Schutzarealen rechtfertigt. -
Der Schutzzonenplatz Ramsen-Tiefenau-Hölzle enthält sowohl Grundwasserschutzzonen (Trinkwasserfassungen der Familie J. Frischknecht mit Ausnahme der Fassungen 3 und 4) als auch Grundwasserschutzareale (die übrigen ausschliesslich zu Brauchwasserzwecken genutzten Quellen). Die Schutzzonen und -areale umfassen 45 Quellfassungen mit einer Gesamtschüttung von 250 1/Min., wovon ca. 70 1/Min. zu Trinkwasserzwecken, der Rest als Brauchwasser genutzt werden. Der Schutzzonenplan Schachen enthält ebenfalls Grundwasserschutzzonen (Quellen der Dorferkorporation Herisau; Quellen deren Ueberwasser von der Dorferkorporation Herisau genutzt wird; Quelle der Käserei Schachen) und Grundwasserschutz-
-2-
areale (Quellen der Firma Signer, deren Ueberwasser nicht von der Dorferkorporation Herisau genutzt wird) Der Schutzzonen- und Schutzarealpian umfasst 26 Quellfassungen mit einer Gesamtschüttung von ca. 200 1/Min. (110 1/Min. bis 460 1/Min.). Die GrundwasserschutzZOnefl Schwänberg umfassen vier Quellen mit einer Gesamtschüttung von ca. 147 1/Min.. Die Quelle Nr. 1 mit einer Schüttung von ca. 130 1/Min. wird von den Technischen Betrieben Gossau genutzt, der Rest fliesst zur Aufbereitungsanlage Tobelmühle der Dorferkorporation Herisau. Gemäss Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) und Art. 6 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 5. November 1979 zum Einführungsgesetz vom 29. April 1979 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzverordnung) scheiden die Kantone Schutzzonen resp. Schutzareale für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Gemäss Art. 20 Abs. 2 obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigen-tumsbeschränkungen auszurichten. Das Tiefbauamt Herisau reichte mit Schreiben vom 25. März 1994 die erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung durch den Regierungsrat. Die vorliegenden Schutzzonenausscheidungen können in dieser Form genehmigt werden, dass Grundwasserschutzzonen und -reglemente periodisch überarbeitet und den neuen Bedingungen entsprechend angepasst werden müssen. In Art. 1 jedes Schutzzonenreglementes wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. Folgende Neuerungen sind seither eingetreten: -
Ganzen Text zeigen
Das revidierte Gewässerschutzgesetz (BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) wurde vom Bundesrat am 5. Oktober 1992 in Kraft gesetzt und ersetzt das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971.
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Die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV; Stoffverordnung; SR 814.013), datiert vom 9. Juni 1986 (Stand am 16. September 1992)
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Die KlärschlammverordnUng (SR 814.225.23) wurde mit der Aenderung der Stoffverordnung vom 16. September 1992 aufgehoben.
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In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch die Schutzzonen- und Schutzarealreglemente generell abgedeckt. Ihre sachliche Richtigkeit bleibt in den wesentlichen Punkten trotz der erwähnten Aenderungen der Vorschriften gewahrt. Beschluss: GrundwasserschutZZoneflplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenregleinent für die genannten Schutzzonenausscheidungen und Schutzarealausscheidungen Egg, Obere Hub, Ramsen-Tiefenau-Hölzle, Schachen und Schwänberg werden genehmigt.
Amtsblatt.
Auszug an Umweltschutz- und Energiedirektion Sekretariat Umweltschutz- und Energiedirektion (3 Expl.) * Amt für Umweltschutz (2 Expl.) Kantonales Planungsam t Kantonales Tiefbauamt Gemeinderat Herisau* (übrige Exemplare) *
Beilagen: Je ein vollständiges Dossier der Gebiete Schwänberg, Schachen, Egg, Obere Hub und Ramsen-Tiefenau-HölZle -
JLS
Versandt am
CH131_02_V_Schachen 3, 1994.pdf
KANTON APPENZELL-AUSSERRHODEN GEMEINDE HERISAU - TIEFBAUKOMMISSION
Schutzzonenausscheidung Quellwasserfassung Schachen im Besitze der Firma Signer & Co. AG., der Wasserversorgung Herisau & der Käserei Schachen
Schutzzonenregiement
Beilage Nr. 1
9113 Degersheim, 15. Dezember 1993 WFB/GS/HA/JB/ch/pu/hk (83-124) Erste Fassung: 15.02.1985 Rev. Juii 1986 Rev. Januar 1987 Rev. Aprii 1990 Rev. Oktober 1993
Grund- und-Quellwasserprospel<tion, Ingenieur- und Baugeologie sowie Geotechnik, Studien zum Schutze von Wasser und Boden, IVIodell- und Datentechnik, Geothermische 4-hydrothermische Nutzungen, Bewirtschaftungskonzepte, Messtechnik
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B E I L A G E Nr. 1
KANTON A P P E N Z E L L A.RH
GEMEINDE HERISAU
Schutzzonen- und Schutzarealreglement für Quellwasserfassungen Schachen
Numerierung gemäss Schutzzonenpian Mstb. 1 :2000 Beiiage Nr. 2
1 2 3 4 5 6 7 8 9 12 13 14 15 16 17 21 22 23 24 26
Koordinaten
Besitzer
736'032/250'172 736'064/250'139 736'075/250'123 736'053/250'101 735'973 /250'104 735'891 / 250'087 736'106/250'098 736'116/250*079 736'196/250'Ü81 736*383 / 250'104 do. do. da do. do. 736'048 / 249'855 736*029 / 249'855 736*002 / 249'837 736'983 / 249'830 736*578 / 249*784
Signer & Co. AG, Herisau do. do. do. da do. do. da do. do. da da do. da da Do rferi<orpo ration Herisau do. do. Käserei Schachen
GestiJtzt aufArt. 1 und 6 der Verordnung vom 5. November 1979^ zum Einftjhrungsgesetz2 zum Gewässerschutzgesetz werden foigende Vorschriften eriassen: 1 bGS 814.111 2 bGS 814.11
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I.
Geltungsbereich
A L L G E M E I N E BESTIMMUNGEN
Art. 1
Dieses Reglement legt die zum Schutz des Quellwassers (bzw. Grundwassers) im Einzugsbereich Schachen erforderlichen Schutzmaßnahmen und Nutzungsbeschrankungen fest. Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der mit 05.10.1993 datierte Schutzzonenplan (Massstab 1 : 2000, Verfasser: Büro für Hydrogeologie Dr. Peter P. Angehrn AG, 9113 Degersheim) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geitenden Bauund Zonenordnung der Gemeinde Herisau'' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.
Strengere bau- und planrechtliche Vorschriften und Änderungen der Gewässerschutz-Gesetzgebung3 bieiben vorbehalten.
Schutzzonenplan
Art. 2 Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone S,
welche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)^ in die Zone S l Zone S2 Zone S3
(Fassungsbereich) (Engere Schutzzone) (Weitere Schutzzone)
unterteiit worden ist.
^ Bauregiement der Gemeinde Herisau vom 15.04.75; Zonenplan vom 15.04.75. 2 EG über die Raumplanung (RP) vom 28. Aprii 1985 (bGS 721.1); V vom 19. Februar 1980 über die voriäufige Einfüiirung des Raumplanungsgesetzes (bGS 721.4). ^ BG über den Sciiutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSciiG) vom 8. Oktober 1971 (SR 814.20); Kant. EG und V dazu {bGS 814.11 und 814.111). ^ SR 814.226.21.
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Zweck
Art. 3
Die Zone S1 umfasst die unmittelbare, Umgebung der Fassung. Sie soü gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können. Die Zone S2 soü gewährleisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht. Die Zone S3 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbereich A. Sie bezweckt die Herabsetzung der Konzentration unerwünschter Stoffe bei einer ailfälligen Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches Mass.
II.
A L L G E M E I N E NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN G R U N D W A S S E R SCHUTZZONEN
Bestimmungen für die Zone S3
Grundsatz
Art. 4 In der Zone S3 ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung die
Einschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben, sowie von Materialentnahmen. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.
industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen
Art. 5
Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe ais Fabrikationsmittel verwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen Schutzvorkehren geschaffen werden.
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Wohn- und Landwirtschaftsbauten
Art. 6
Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in Art. 10 und 11 genannten Voraussetzungen gestattet.
Tankaniagen
Art. 7 Das Ersteilen neuer Tankaniagen in Schutzbauwerken ist bis zu
einem Gesamtnutzvolumen von 30 m^ je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieseiöi zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens zwei Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungenerfüilt werden.
Tiefbauarbeiten
Art. 8 Sämtliche Tiefbau arbeiten und Abgrabungen sowie bleibende
Bauteile von Hoch- und Tiefbauten, die in den Grundwasserieiter eingreifen, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz.
Sprengungen
Art. 9
Sprengungen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz.
Schmutzwasserleitungen
Art. 10
Neue Schmutzwasserieitungen müssen dicht erstellt und periodisch auf ihre Dichtheit überprüft werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 190^ mögiich ist. Diese Leitungen sind während den ersten drei Jahren jähriich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen.
Bestimmungen der Verordnung über den Sctiutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigl<eiten vom 28. September 1981 (VWF, insbesondere
Art. 23
; SR 814.226.21) und der Technischen Tan l<vo rsch riften vom 27. Dezember 1967 (TTV, SR 814.226.211). 2 SIA-Norm 190, Kanaiisation des Schweiz, ingenieur- und Architei<ten-Vereins (SiA), Ausgabe 1977.
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Jauchegruben und Silos
Art. 11 Für neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften
der eidgenössischen Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979, die Hinweise des Bundesamtes für Umweltschutz für das Pianen und Ausführen landwirtschaftlicher Anlagen vom April 1980 sowie die baulichen Silovorschriften der kantonalen Gewässerschützkommission vom Januar 1980 massgebend.
Strassen und Parkplätze
44 weitere Artikel
Art. 12
Neue Strassen und Parkplätze sind mit einem dichten Belag, erhöhtem Randabschluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S3 erfolgeri'. An'neuen Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen.
Garagen und Garagenvorpiätze
Art. 13 Neue Garagen und Garagenvorpiätze sind mit einem dichten
Belag und erhöhten Randabschlüssen zu versehen und müssen über eine nach VSA-Richtlinien^ angeordnete Entwässerung verfügen. Im Kanalisationsbereich sind diese Anlagen an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen.
Bahnlinien, Bahnhöfe, Geleiseanlagen
Art. 14
Bahnhöfe und Güterbahnhöfe ohne Umschlag von wassergefährdenden Stoffen sind nur mit Gewässerschutzmassnahmen zulässig. Bahnhöfe und Güterbahnhöfe mit Umschlag von wassergefährdenden Stoffen sind nur ausnahmsweise zulässig. Sie bedürfen einer Bewilligung der Fachstelle für Gewässerschutz, welche aufgrund der Wegleitung des Bundesamtes für Umweltschutz zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareaien entscheidet. Rangierbahnhöfe und Abstellgeleise sind nicht gestattet.
Ricritlinien für die Entwässerung von Liegensciiaften, zweiter Teil. Verband Sciiweizerischer Abwasserfachleute (VSA; Ausgabe 1990).
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Freizeitanlagen
Art. 15 Neue Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitanlagen sind
inklusive deren sanitäre Einrichtungen gestattet, sofern die Abwasserleitungen den in Art. 10 genannten Bedingungen genügen.
Auffüllungen
Art. 16 Auffüllungen sind nur mit Material der Deponieklassen P
(Aushub ohne Torf, Humus und wasserverunreinigende Anteile; Beton; Steine) zulässig und bedürfen der Bewilligung der kantonalen Gewässerschützkommission^.
Materialentnähme
Art. 1 -7
Die Ausbeutung von Kies, Sand, Lehm und anderem Material sowie äas Betreiben von Steinbrüchen bedarf einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzkommissions und hat den Anforderungen von Art. 32 des Gewässerschutzgesetzes'* zu genügen.
Wärmepumpen
Art. 18 Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberfiächenwasser
Wärme entziehen oder abgeben sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.
Erdwärme
Art. 19 Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme
entziehen oder abgeben, bedürfen einer Bewiiiigung der kant. Fachstelle für Gewässerschutz. Sie können nur gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden. 1 Richtlinien des Eidg. Amtes für Umweitschutz vom März 1976 über aiig. Anforderungen an Standort, Aniage. Betrieb und Kontrolle von geordneten Deponien. 2 Art. 2 Abs. 2 lit. f V zum EG zum GSchG (bGS 814.111). 3 Art. 2 Abs. 2 lit h V zum EG zum GSchG (bGS 814.111) 4 SR 814.20
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GrundwasserAbsenkungen und Bodenentwässerung
Art. 20 Bodenentwässerung, wie Drainagen, Entwässerungsgräben,
Grundwasser-Absenkungen etc. sind niclnt gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quanitativer Art auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann die Fachstelle für Gewässerschutz Ausnahmen bewilligen.
Herbizide
Art. 21 Die Verwendung von Herbiziden (Unkrautvertilgungsmittel) an
Verkehrsflächen, Wegen und Sportplätzen ist verboten.
Düngung
Art. 22
Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Pflanzengärten gelten folgende Bedingungen: Das Ausbringen von Jauche, Mist, Kompost und Klärschlamm sowie die Verwendung von Handelsdünger ist unter Beachtung der Bestimmungen der eidgenössischen Wegleitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979 gestattet und soll im Rahmen des Pflanzenbedarfs liegen. Lanzendüngungen sind nicht gestattet. Den Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist gestattet unter Vorbehalt der von der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen sowie unter Vorbehalt der bezüglich der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassenen Weisungen des eidg. Amtes für Umweltschutz, des eidg. Amtes für Landwirtschaft sowie des eidg. Oberforstinspektorates.
Bestimmungen für die Zone S2
Grundsatz
Art. 23 In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bauverbot für das Erstellen
neuer Bauten mit Schmutzwasseranfail, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll.
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Bauten
Art. 24 Das Erstellen von Bauten ohne Schmutzv^asseranfall bedarf
einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz.
Tankanlagen
Art. 25
Das Erstellen neuer Tankanlagen ist nicht gestattet^.
Schmutzwasserleitungen
Art. 26 Die Erstellung von Schmutzwasserieitungen ist grundsätzlich
verboten. Ausnahmen können von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann oder wo der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestellt werden muss. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Sie sind in den ersten 3 Jahren Jährlich, später alle 3 Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen.
Jauchegruben und Silos
Art. 27
Die Erstellung neuer Jauchegruben, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.
Strassen
Art. 28
Neue Strassen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Sie bedürfen einer Bewilligung , der kantonalen Gewässerschützkommission. Es sind Schutzmassnahmen gemäss der Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. IVlai 1968 zu treffen.
Bahnlinien, Bahnhöfe, Geleiseanlagen
Art. 29
Für Bahnlinien gilt sinngemäss: Gemäss Ziffer 14 der Richtlinien des Eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau ist die Engere Schutzzone von Grundwasserund Quellfassungen grundsätzlich zu meiden. Ziffer 15 derselben Richtlinien lautet: T Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Fl Ossig i<eiten (SR 814.226.21).
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"Lässt sich die Führung der Strasse durch die Engere Schutzzone ausnahmsweise nicht vermeiden, so sind diejenigen speziellen Schutzmassnahmen vorzukehren, die während des Baus und des Betriebes der Strasse die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen." Müssen Ausnahmen bewilligt werden, dürfen in der Zone S2 keine Weichen als erhöhte Gefahrenpunkte vorhanden sein; zudem sind bei den Geleiseanlagen Gewässerschutzmassnahmen vorzusehen, welche eine Verunreinigung des Grundwassers durch Einsickerung verhindern. Bahnhof und Güterbahnhof können nur ohne Umschlag von wassergefährdenden Stoffen und mit Gewässerschutzmassnahmen als Ausnahme bewilligt werden, wenn die Zone S2 nur randlich und nur durch Geleise ohne Weichen als erhöhte Gefahrenpunkte tangiert wird. Nicht zulässig sind Rangierbahnhöfe und Abstellgeieise.
Freizeitanlagen
Art. 30 Neue Sportplätze und andere Freizeitanlagen sind erlaubt. Die
sanitären Einrichtungen sind jedoch ausserhalb der Schutzzone S2 zu errichten.
Drainagen und BodenentWässerung
Art. 31
Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.
Düngung
Art. 32
Für landwirtschaftliche Nutzung geiten folgende Einschränkungen: Das Ausbringen von Güile, Mist, Kompost und hygienisiertem Klärschlamm sowie die Verwendung von Handelsdünger ist gestattet, sofern der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel nicht höher als 2 m unter der Oberkante Terrain liegt und die den Grundwasserspiegel überdeckenden Bodenschichten eine gute Belastbarkeit aufweisen. Das oberflächliche Abschwemmen von Dünger zur Fassung hin muss ausgeschlossen sein. Art und Menge der Dünger müssen dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen angepasst sein (Gülle maximal 30 m^ pro ha und Gabe; Mist maximal 20 to pro ha und Gabe, nicht mehr als 3 Gaben pro Jahr). Während der Vegetationsruhezeit darf nicht gedüngt werden. Im Zweifeisfall erfolgt die Düngung nach den Anweisungen einer anerkannten landwirtschaftlichen Versuchsanstalt aufgrund von Bodenproben.
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Bestimmungen für die Zone S1
Art. 33
In der Zone 81 sind nur Nutzungen zulässig, die der Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.
Art. 34 Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit
Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.
IIL
Spezielle Vorschriften für bestehende Bauten und Anlagen in der Zone S2 und S3
Art. 35 Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und
Anlagen ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen.
Bestimmungen für die Zone S3
Art. 36
Bestehende Tankanlagen müssen den gewässerschutztechnischen Anforderungen angepasst werden"". Falls der Zustand oder die Konstruktion einer erdverlegten Tankanlage kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht erdverlegt ersetzt werden. Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28.9.1981 (VWF; SR 814.226.21), sowie derlechnischen Tankvorschriften vom 27.12.1967 (TTV; 814.226.211) und den Richtlinien über das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten vom 27.11.1975.
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Schmutzwasserieitungen
Art. 37 Bestehende Schmutzwasserieitungen sind alle drei Jahre auf
ihre Dichtheit zu prüfen. Undichte Leitungen sind zu sanieren oder zu ersetzen.
Strassen
Art. 38 An bestehenden Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder
"Wasserschutzgebiet" anzubringen. Bei Strassen mit besonders kritischen Verhältnissen (Entwässerung, besondere hydrogeologische Verhältnisse, Strassenlinienführung usw.) bleiben besondere Massnahmen vorbehalten.
Jauchegruben und Silos
Art. 39 Bestehende Jauchegruben und Silos sind auf ihre Dichtheit zu
prüfen, allenfalls zu sanieren.
Bahnlinien, Bahnhöfe, Geleiseanlagen
Art. 40
Der bestehende Bahnhof und die Geleiseanlagen sind bei baulichen Sanierungs- oder Erneuerungsarbeiten zonengerecht anzupassen.
Firma Stüdli Holz AG
Art. 40a
Sanierungs- und Erweiterungsarbeiten, insbesondere Tiefbauarbeiten, sind bewilligungspflichtig und nur insoweit möglich, als die Gefährdung der Quellfassungen aufgrund von hydrogeologischen Abklärungen ausgeschlossen werden kann.
Bestimmungen für die Zone S2
Bauten
Art. 41 Der Ausbau und die Erweiterung bestehender Bauten (Einbau
Zweitwohnung, Dachausbau, Anbau, etc.) kann von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz bewilligt werden, wenn die Sanitärinstaliationen ausschliesslich gebäudeintern (nicht im Kellerboden) an die bestehende Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden.
12
Unterhaltsarbeiten und innere Umbauten an bestehenden Bauten sind unter den in Art. 24 und 25 genannten Bedingungen gestattet.
Schmutzwasserleitungen
Art. 42 Die bestehenden, nicht doppelwandig geführten Hauptleitungen
der Schmutzwasserkanalisation sind jährlich auf Dichtheit zu überprüfen. Die bestehenden doppelwandig geführten Hauptleitungen sind alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Undichte Leitungen sind zu sanieren oder zu ersetzten.
Jauchegruben und Silos
Art. 43
Der Ersatz einer bestehenden Jauchgrube bedart einer Bewilligung der kantonaien Fachstelle für Gewässerschutz. Bestehende Aniagen sind alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen und gegebenfalls zu sanieren.
Strassen
Art. 44 Bei bestehenden Strassen, die einen häufigen Verkehr von
Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Flüssigkeiten aufweisen, sind Schutzmassnahmen gemäss der Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 zu treffen. Es sind Hinweistafeln "Wasserschutzgebiet" anzubringen (zusätzlich falls erforderlich: Verkehrsbeschränkungen auf Quartierund Privatstrassen).
Bahnlinien, Bahnhöfe, Geleiseanlagen
Art. 45
Die bestehenden Geleiseanlagen sind bei baulichen Sanierungsoder Erneuerungsarbeiten zonengerecht anzupassen.
Holzlager Firma Stüdli
Art. 45a Die Verwendung von Holzschutzmitteln resp. die Lagerung von
mit Holzschutzmitteln und/oder anderen chemischen Hilfsstoffen behandeltem Holz ist nicht erlaubt. Im weiteren gilt Art. 40a.
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IV.
SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN
BauplatzInstallationen
Art. 46
Für Bauplatzinstailationen gelten folgende Vorschriften: Die Anlage von Baulatrinen mit Sicf<ergrube ist verboten. Ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S3 in eine Wanne mit 100 % Auffangvoiumen zu stellen. Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
Betrieb
Art. 47
Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten: Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S3 abzustellen. Deren Reinigung hat ausserhalb der Zone S3 zu geschehen. Das Auftanken und Reparieren der Maschinen hat, sofern irgend möglich, ausserhalb der Schutzzone S3 auf einem geschützten Platz zu erfolgen. Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Der Betrieb von Betonmischanlagen und Umschlaggeräten ist innerhalb der Schutzzonen verboten.
Instruktion
Art. 48 Alle auf der Bausteile Beschäftigten sind insbesondere durch
persönliche Instruktion und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Baubewilligung
Art. 49
Die Vorschriften der Art. 46 - 48 sind in der Baubewilligung aufzuführen.
14
V.
Fassungsbereich
B E S O N D E R E BESTIMMUNGEN FÜR S C H U T Z AREALE
Art. 50 Der Fassungsbereich muss auch ausserhalb des Waldes nicht
eingezäunt werden. Er darf als Weide benutzt werden.
VI.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Spezielle Anwendungsfälle
Art. 51
Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzrriassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidgenössische Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareaien vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982.
Grundbuch
Art. 52 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon zu
einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.
Inkrafttreten
Art. 53 Dieses Schutzzonenregiement tritt samt dem zugehörigen
Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
15
Öffentliche Auflage yom....^.ß,x.B!^l^.JPM
bis
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Vom Regierungsrat genehmigt und erlassen am
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