Grundwasserschutzzone Schwänberg
Ausser Kraft · Appenzell Ausserrhoden · Aufgehoben am 23.11.2023
Dokument
- Art
- Ausser Kraft
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Umwelt
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 04.07.1994
- In Kraft seit
- 04.07.1994
- Aufgehoben
- 23.11.2023
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Text
CH131_02_GE_Schwänberg, 1994.pdf
11111111,11K
IBM Protokoll des
Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 4. Juli 1994 L.
Gemeinde Herisau: Grundwasserschutzzonen und -areale zu den Quellfassungen Egg im Besitz des Sportzentrums Herisau, zu den Quellfassungen Obere Hub im Besitz der Firmen Cilander AG und Signer + Co. AG, zu den Quellfassungen RamsenTiefenau-Hölzle im Besitz der Familie J. Frischknecht und der Firmen Cilander AG, Huber + Suhner AG, I<empf + Co. AG und Signer + Co. AG, zu den Quellfassungen Schachen im, Besitz der Dorferkorporation Herisau, der Firma Signer + Co. AG und der • Käserei Schachen, zu den Quellfassungen Schwänberg im Besitz der Technischen Betriebe Gossau und der Wasserversorgung Herisau; Genehmigung
Dem Bericht der Umweltschutz- und Energiedirektion vom 15. Juni 1994 ist zu entnehmen: Die Grundwasserschutzzonen Egg, Herisau, umfassen vier Quellen mit einer Schüttung von ca. 50 1/Min.. Sie versorgen u.a. das Schwimmbad Sonnenberg. Im Winter wird das Quellwasser dem übrigen Quellwasser der Dorferkorporation Herisau zugeleitet. Das Grundwasserschutzareal Obere Hub umfasst 10 Quellfassun70 1/Min.. Das Wasser gen mit einer Gesamtschüttung von 50 wird von den beiden Besitzerfirmen ausschliesslich als Brauchwasser genutzt, weshalb sich die Ausscheidung von Schutzarealen rechtfertigt. -
Der Schutzzonenplatz Ramsen-Tiefenau-Hälzle enthält sowohl Grundwasserschutzzonen (Trinkwasserfassungen der Familie J. Frischknecht mit Ausnahme der Fassungen 3 und 4) als auch Grundwasserschutzareale (die übrigen ausschliesslich zu Brauchwasserzwecken genutzten Quellen). Die Schutzzonen und -areale umfassen 45 Quellfassungen mit einer Gesamtschüttung von 250 1/Min., wovon ca. 70 1/Min. zu Trinkwasserzwecken, der Rest als Brauchwasser genutzt werden. Der Schutzzonenplan Schachen enthält ebenfalls Grundwasserschutzzonen (Quellen der Dorferkorporation Herisau; Quellen deren Ueberwasser von der Dorferkorporation Herisau genutzt wird; Quelle der Käserei Schachen) und Grundwasserschutz-
-3-
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Die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV; Stoffverordnung; SR 814.(j13), datiert vom 9. Juni 1986 (Stand am 16. September 1992)
-
Die Klärschlammverordnung (SR 814.225.23) wurde mit der Aenderung der Stoffverordnung vom 16. September 1992 aufgehoben.
-
In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch die Schutzzonen- und Schutzarealreglemente generell abgedeckt. Ihre sachliche Richtigkeit bleibt in den wesentlichen Punkten trotz der erwähnten Aenderungen der Vorschriften gewahrt. Beschluss: Grundwasserschutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement für die genannten Schutzzonenausscheidungen und Schutzarealausscheidungen Egg, Obere Hub, Rainsen-Tiefenau-Hälzle, Schachen und Schwänberg werden genehmigt.
Amtsblatt.
Auszug an Umweltschutz- und Energiedirektion Sekretariat Umweltschutz- und Energiedirektion (3 Expl.) * Amt für Umweltschutz (2 Expl.) Kantonales Planungsam t Kantonales Tiefbauamt Gemeinderat Herisau* (übrige Exemplare) *
Beilagen: Je ein vollständiges Dossier der Gebiete Schwänberg, Schachen, Egg, Obere Hub und Ramsen-Tiefenau-Hölzle -
Im Auftrag des Regierungsrates Der R!schrejber;
Versandt am -
-2-
areale (Quellen der Firma Signer, deren Ueberwasser nicht von der Dorferkorporation Herisau genutzt wird). Der Schutzzonen- und Schutzarealplan umfasst 26 Quellfassungen mit einer Gesamtschüttung von ca. 200 1/Min. (110 1/Min. bis 460 1/Min.). Die Grundwasserschutzzonen Schwänberg umfassen vier Quellen mit einer Gesamtschüttung von ca. 147 1/Min.. Die Quelle Nr. 1 mit einer Schüttung von ca. 130 1/Min. wird von den Technischen Betrieben Gossau genutzt, der Rest fliesst zur Aufbereitungsanlage Tobelmühle der Dorferkorporation Herisau. Gemäss Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) und Art. 6 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 5. November 1979 zum Einführungsgesetz vom 29. April 1979 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzverordnung) scheiden die Kantone Schutzzonen resp. Schutzareale für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Gemäss Art. 20 Abs. 2 obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigen-tumsbeschränkungen auszurichten. Das Tiefbauamt Herisau reichte mit Schreiben vom 25. März 1994 die erforderlichen Unterlagen zur Genehmigung durch den Regierungsrat. Die vorliegenden Schutzzonenausscheidungen können in dieser Form genehmigt werden, dass Grundwasserschutzzonen und -reglemente periodisch überarbeitet und den neuen Bedingungen entsprechend angepasst werden müssen. In Art. 1 jedes Schutzzonenregleinentes wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. Folgende Neuerungen sind seither eingetreten: -
Das revidierte Gewässerschutzgesetz (BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung, GSchG) vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) wurde vom Bundesrat am 5. Oktober 1992 in Kraft gesetzt und ersetzt das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971.
CH131_02_V_Schwänberg, 1994.pdf
-
Schutzzonenreglement für Quellwasserfassungen Schwänberg Numerierung gemäss Schutzzonenplan Mstb. 1 :2000 Beilage Nr. 2a
Koordinaten
Besitzer
1
735*975 / 250*960
Technische Betriebe Gossau
2
736*094/250766
Wasserversorgung Herisau
3
736*122/250*770
do.
4
736*141/250744
do.
Gestützt auf Art. 1 und 6 der Verordnung vom 5. November 19791 zum Einführungsgesetz2 zum Gewässerschutzgesetz werden folgende Vorschriften erlassen:
1
bGS 814.111.
2
bGS 814.11.
Schutzzonenreglement:_____________ I. Allgemeine Bestimmungen_________________
2
I.ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich
Art. 1 Dieses Reglement legt die zum Schutz des Quellwassers
(bzw. Grundwassers) im Einzugsbereich Schwänberg erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen fest. Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der mit 11.02.1994 datierte Schutzzonenplan, Massstab 1 : 2000, Verfasser: Büro für Hydrogeologie Dr. Peter P. Angehrn AG, 9113 Degersheim) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Herisau1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor. Strengere bau- und planrechtliche Vorschriften sowie Änderungen der Umwelt-3 und Gewässerschutz-Gesetzgebung4 bleiben vorbehalten.
Schutzzonenplan
Art. 2
Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone S, welche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)5 in die Zone S1 (Fassungsbereich) Zone S2 (Engere Schutzzone) Zone S3 (Weitere Schutzzone) unterteilt worden ist.
1
Baureglement der Gemeinde Herisau vom 15.04.75; Zonenplan vom 15.04.75.
2
BG über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); EG zum RPG vom 28. April 1985 (bGS 721.1). BG über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01). BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) vom 8. Oktober 1971 (SR 814.20); Kant. EG und V dazu (bGS 814.11 und 814.111); Klärschlammverordnung vom 8. April 1981 (SR 814.225.23).
5
SR 814.226.21.
Schutzzonenreglement:
Zweck
_________ I. Allgemeine Bestimmungen
3
Art. 3
Die Zone S1 umfasst die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können. Die Zone S2 soll gewährleisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht. Die Zone S3 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbereich A. Sie be-• zweckt die Herabsetzung der Konzentration unerwünschter Stoffe bei einer allfälligen Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches Mass.
i i
Schutzzonenreglement
II. Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in den Grundwasserschutzzonen
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN
Bestimmungen für die Zone S3
Grundsatz
Art. 4 In der Zone S3 ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung die
Einschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben, sowie das Verbot von Materialentnahmen. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.
Art. 5
gewerbliche Bauten Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergeund Anlagen fährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe als Fabrikationsmittel verwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen und technischen Schutzvorkehrungen geschaffen werden. Industrielle und
Wohn- und Landwirtschaftsbauten
Art. 6 Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in
Art. 10
und 11 genannten Voraussetzungen gestattet.
Tankanlagen
Art. 7 Das Erstellen neuer Tankanlagen in Schutzbauwerken ist bis
zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens zwei Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen1 erfüllt werden.
1
Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF, insbesondere Art. 23; SR 814.226.21) und der Technischen Tankvorschriften vom 27. Dezember 1967 (TTV, SR 814.226.211); Merkblatt Gebindelager.
Schutzzonenreglement:
1
II. Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in den Grundwasserschutzzonen
5
Bauarbeiten, Bauten und Anlagen
Art. 8
Sämtliche Bauarbeiten sowie Bauten, Anlagen Abgrabungen, die in den Grundwasserleiter eingreifen, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz.
Sprengungen
Art. 9 Sprengungen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen
Fachstelle für Gewässerschutz.
Schmutzwasserleitungen
Art. 10 Neue Schmutzwasserleitungen müssen dicht erstellt und
periodisch auf ihre Dichtheit überprüft werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 1901 möglich ist. Diese Leitungen sind während den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen.
Jauchegruben und Silos
Art. 11 Für neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften
der eidgenössischen Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979, die Hinweise des Bundesamtes für Umweltschutz für das Planen und Ausführen landwirtschaftlicher Anlagen vom April 1980 sowie die baulichen Silovorschriften der kantonalen Gewässerschutzkommission vom Januar 1980 massgebend.
Strassen und Parkplätze
42 weitere Artikel
Art. 12 Neue Strassen und Parkplätze sind mit einem dichten Belag,
erhöhtem Randabschluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S3 erfolgen. An neuen Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen.
SIA-Norm 190, Kanalisation, des Schweiz. Ingenieur- und Architekten-Vereins. (SIA, Ausgabe 1977).
Schutzzonenreglement:
II. Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in den Grundwasserschutzzonen
6
Garagen und Garagenvorplätze
Art. 13
Für die Planung und Ausführung von Garagen und Abstellplätzen sind die "Richtlinien über die gewässerschutzpolizeiliche Bewilligung von Garagen und Abstellplätzen für Motorfahrzeuge" massgebend.
Freizeitanlagen
Art. 14 Neue Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitanlagen
inklusive deren sanitäre Einrichtungen sind gestattet, sofern die Abwasserleitungen den in Art. 10 genannten Bedingungen genügen.
Auffüllungen
Art. 15
Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialien zulässig: - Aushubmaterial ohne Torf und Humus und ohne wasserverunreinigende Anteile - Felsausbruchmaterial und Steine Auffüllungen bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzkommission1 .
1
Materialentnahme
Art. 16
Materialentnahmen sind unzulässig.
Wärmepumpen
Art. 17
Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberflächenwasser Wärme entziehen oder abgeben, sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.
Erdsonden und Erdregister
Art. 18 Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden
Wärme entziehen oder abgeben, bedürfen einer Bewilligung der kant. Fachstelle für Gewässerschutz. Sie können nur gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
Art. 2
Abs. 2 lit. f V zum EG zum GSchG (bGS 814.111).
Schutzzonenreglement:
11. Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in den Grundwasserschutzzonen
7
GrundwasserAbsenkungen und Bodenentwässerung
Art. 19 Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben,
Grundwasser-Absenkungen etc.) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quanitativer Art auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann die Fachstelle für Gewässerschutz Ausnahmen bewilligen.
Herbizide
Art. 20 Die Verwendung von Herbiziden (Unkrautvertilgungsmittel)
an Verkehrsflächen, Wegen und Sportplätzen ist verboten. Auf und an Geleiseanlagen, die in den Schutzzonen S2 und S3 gelegen sind, gelten ausschliesslich die Einschränkungen und Verbote des Bundesamtes für Verkehr1 .
Düngung
Art. 21
Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie Pflanzengärten gelten folgende Bedingungen: - Für Dünger, Dünger- und Bodenzusätze ist der Anhang 4.5 der Stoffverordnung2 massgebend. - Für das Ausbringen von Jauche, Mist, Kompost und Klärschlamm gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Wegleitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979 sowie der Anhang 4.5 der Stoffverordnung2 und die Klärschlammverordung3. - Lanzendüngungen sind nicht gestattet. - Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anhang 4.3 der Stqffverordnung2 massgebend. Die Anwendung ist gestattet unter Vorbehalt der von der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen sowie unter Vorbehalt der, bezüglich der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassenen Weisungen des eidg. Amtes für Umweltschutz, des eidg. Amtes für Landwirtschaft sowie des eidg. Oberforstinspektorates.
1
2 3
Vgl. Art. 3 Abs. 4 Anhang 4.3 Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV; SR 814.013). Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV, Stoffverordnung; SR 814.013). Klärschlammverordnung vom 8. April 1981 (SR 814.225.23).
Schutzzonenreglement:
II. Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in den Grundwasserschutzzonen
Bestimmungen für die Zone S2
Grundsatz
Art. 22
In der Zone S2 gilt ein allgemeines Bauverbot für das Erstellen neuer Bauten mit Schmutzwasseranfall, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll.
Art. 23
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S2 gelten diejenigen der Zone S3.
Bauten
Art. 24
Das Erstellen neuer Bauten ohne Schmutzwasseranfall bedarf einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz.
Tankanlagen
Art. 25 Das Erstellen neuer Tankanlagen ist nicht gestattet1
Schmutzwasser- Art. 26 leitungen Die Erstellung von Schmutzwasserleitungen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann oder wo der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestellt werden muss. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Sie sind in den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen.
1
Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (SR 814.226.21).
Schutzzonenreglement:
II. Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in den Grundwasserschutzzonen
Jauchegruben und Silos
Art. 27
Die Erstellung neuer Jauchegruben, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.
Strassen
Art. 28 Neue Strassen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Sie
bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Es sind Schutzmassnahmen gemäss der Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 zu treffen.
Freizeitanlagen
Art. 29
Neue Sportplätze und andere Freizeitanlagen sind erlaubt. Die sanitären Einrichtungen sind jedoch ausserhalb der Schutzzone S2 zu errichten.
Drainagen und Bodenentwässerung
Art. 30
Drainagen und Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.
!
Schutzzonenreglement:
Düngung
II. Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in den Grundwasserschutzzonen
10
Art. 31
Für die landwirtschaftliche Nutzung gelten folgende Einschränkungen: Das Ausbringen von Gülle, Dünger, Dünger- und Bodenzusätze, Mist, Kompost, hygienisiertem Klärschlamm und Handelsdünger ist im Rahmen der Vorschriften der Stoffverordnung1 und der Klärschlammverordnung2 erlaubt, sofern - der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel nicht höher als 2 m unter der Oberkante Terrain liegt, - die den Grundwasserspiegel überdeckenden Bodenschichten eine gute Filterwirkung aufweisen, - der Boden während des Ausbringens von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt, noch gefroren ist; (das Ausbringen ist deshalb bei oder kurz nach starken Regenfällen, sowie während oder nach der Schneeschmelze, verboten), - das oberflächliche Abschwemmen von Dünger zur Fassung hin ausgeschlossen ist. Art und Menge der Dünger müssen dem tatsächlichen Bedarf der Pflanzen angepasst sein (Gülle maximal 30 m3 pro ha und Gabe; Mist maximal 20 to pro ha und Gabe, nicht mehr als drei Gaben pro Jahr). Während der Vegetationsruhezeit darf nicht gedüngt werden. Im Zweifelsfall erfolgt die Düngung nach den Anweisungen einer anerkannten landwirtschaftlichen Versuchsanstalt aufgrund von Bodenproben.
1
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV; SR 814.013) vom 9. Juni 1986, Stand am 1. Januar 1987.
2
Klärschlammverordnung (SR 814.225.23) vom 8. April 1981.
Schutzzonenreglement:
IL Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen in den Grundwasserschutzzonen
11
Bestimmungen für die Zone S1 Zutritt
Art. 32
Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
Grundsatz
Art. 33 In der Zone S1 sind nur Nutzungen und Eingriffe zulässig,
die der Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.
Zulässige Nutzungen
Art. 34 Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit
Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlem gestattet. Der Fassungsbereich ist einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.
Schutzzonenreglement:
III. Spezielle Vorschriften für bestehende Bauten und Anlagen in der 12 Zone S2 und S3
III: SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN IN DER ZONE S2 UND S3
Grundsatz
Art. 35 Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und
Anlagen ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen.
Bestimmungen für die Zone S3
1
Tankanlagen
Art. 36
Bestehende Tankanlagen müssen den gewässerschutztechnischen Anforderungen angepasst werden1. Falls der Zustand oder die Konstruktion einer erdverlegten Tankanlage kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht erdverlegt ersetzt werden.
Schmutzwasserleitungen
Art. 37 Bestehende Schmutzwasserleitungen sind alle drei Jahre auf
ihre Dichtheit zu prüfen. Undichte Leitungen sind zu sanieren oder zu ersetzen.
Strassen
Art. 38
An bestehenden Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen. Bei Strassen mit besonders kritischen Verhältnissen (Entwässerung, besondere hydrogeologische Verhältnisse, Strassenlinienführung usw.) bleiben besondere Massnahmen vorbehalten.
Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28.9.1981 (VWF; SR 814.226.21), sowie der Technischen Tankvorschriften vom 27.12.1967 (TTV; 814.226.211) und den Richtlinien über das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten vom 27.11.1975.
Schutzzonenreglement:
Jauchegruben und Silos
III. Spezielle Vorschriften für bestehende Bauten und Anlagen in der Zone S2 und S3
13
Art. 39 Bestehende Jauchegruben und Silos sind auf ihre Dichtheit
zu prüfen, allenfalls zu sanieren.
Bestimmungen für die Zone S2 Bauten
Art. 40 Der Ausbau und die Erweiterung bestehender Bauten
(Einbau, Zweitwohnung, Dachausbau, Anbau usw.) bedarf einer Bewilligung der kantonalen Facnstelle für Gewässerschutz. Sanitärinstallationen sind ausschliesslich gebäudeintern (nicht im Kellerboden) an die bestehende Schmutzwasserableitung anzuschliessen. Unterhaltsarbeiten und innere Umbauten an bestehenden Bauten sind unter den in Art. 25 und 26 genannten Bedingungen gestattet.
1
Tankanlagen
Art. 41
Bestehende Tankanlagen sind an die gewässerschutztechnischen Anforderungen anzupassen1. Falls der Zustand der Anlage oder ihre Konstruktion kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht ersetzt werden. Anstelle von Ölheizungen soll Alternativenergie (Elektrizität, Gas, Kohle, Holz) verwendet werden.
Schmutzwasserleitungen
Art. 42
Die bestehenden, nicht doppelwandig geführten Hauptleitungen der Schmutzwasserkanalisation sind jährlich auf Dichtheit zu überprüfen. Die bestehenden doppelwandig geführten Hauptleitungen sind alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Undichte Leitungen sind zu sanieren oder zu ersetzen.
Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28.9.1981 (VWF; SR 814.226.21), sowie der Technischen Tankvorschriften vom 27.12.1967 (TTV; 814.226.211) und den Richtlinien über das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten vom 27.11.1975.
Schutzzonenreglement:
III. Spezielle Vorschriften für bestehende Bauten und Anlagen in der Zone S2 und S3
14
Jauchegruben und Silos
Art. 43 Der Ersatz einer bestehenden Jauchgrube bedarf einer Bewilligung
der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz. Bestehende Anlagen sind alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen und gegebenenfalls zu sanieren.
Strassen
Art. 44 Bei bestehenden Strassen, die einen häufigen Verkehr von
Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Flüssigkeiten aufweisen, sind Schutzmassnahmen gemäss der Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 zu treffen. (Zusätzlich falls erforderlich: Verkehrsbeschränkungen auf Quartier- und Privatstrassen).
Bestimmungen für die Zone S 1
Verlegung Feldweg und Randbordüren
Art. 45 Der Feldweg, der den Fassungsbereich der Fassungen Nr. 2 / 3 / 4
durchquert, ist an den Rand der Zone S1 in das Gebiet der Engeren Schutzzone zu verlegen. Es wird empfohlen, Randbordüren anzubringen.
s
Schutzzonenreglement: __________________IV. Besondere Bestimmungen
15
IV. BESONDERE BESTIMMUNGEN Spezielle Schutz- Art. 46 massnahmen Schmutzwasserleitungen (auch Strassenkanalisation) innerentlang eiszeitlicher halb der Engeren und Weiteren Schutzzone entlang der EntwässerungsKiesrinne im Bereich der Parzellen Nr. 1971, 1962,1961 und rinnen 3526 sind jährlich auf ihre Funktionstüchtigkeit und Dichtheit zu prüfen.
Schutzzonenreglement:
V. Schutzmassnahmen während der Ausführung von Bauvorhaben
16
SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN
Bauplatzinstallationen
Art. 47
Für Bauplatzinstallationen gelten folgende Vorschriften: - Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten. - ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S3 in eine Wanne mit 100 % Auffangvolumen zu stellen. - Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten ölmenge entsprechende Menge eines ölbinders bereitzustellen.
Betrieb
Art. 48 Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu
beachten: - Baumaschinen müssen über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S3 abgestellt werden. - Die Reinigung sowie das Auftanken und Reparieren von Baumaschinen hat ausserhalb der Schutzzone S3 zu erfolgen. - Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. - Der Betrieb von Betonmischanlagen und Umschlaggeräten ist innerhalb der Schutzzonen verboten.
Instruktion
Art. 49 Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere durch
persönliche Instruktion und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Baubewilligung
Art. 50 Die Vorschriften der Art. 47
aufzuführen.
49 sind in der Baubewilligung
Schutzzonenreglement:_________________ VI. Schlussbestimmungen
VI.
17
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Spezielle Anwendungsfälle
Art. 51
Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidgenössische Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982.
Grundbuch
Art. 52 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon
zu einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.
Inkrafttreten
Art. 53 Dieses Schutzzonenreglement tritt samt dem zugehörigen
Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Fristen
Art. 54 Für die Art. 36, 37, 38, 39, 41, 42, 43 und 45 gilt eine Frist
von einem Jahr nach Vollzugsbeginn des Reglementes.