Grundwasserschutzzone Oberer Wittenberg
Grundwasserschutzzonen · Schwellbrunn
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- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Schwellbrunn
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Umwelt
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 16.02.2009
- In Kraft seit
- 16.02.2009
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CH131_03_GE_Oberer Wittenberg, 2009.pdf
Appenzell Ausserrhoden VS3R
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 6551 Fax 071 35368 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 18. Februar 2009/Ld/Lz/be
Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Oberer Wittenberg, Schwellbrunn, mit Schutzzonenplan und -reglement vom 12. November 2008 Genehmigung
A. Sachverhalt Die Wasserversorgung Schwellbrunn besitzt und betreibt im Gebiet Oberer Wittenberg eine Quellfassung. Der mittlere Quellertrag beträgt gut 20000 m3 pro Jahr. 2. Die Wasserversorgung Schwellbrunn konnte Anfang der 80-er Jahre des letzten Jahrhunderts die Quelle Oberer Wittenberg vom letztmaligen Besitzer der Bleichequellen, Walser AG Herisau, übernehmen. Nach Abschluss der notwendigen Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen) beschloss die Wasserversorgung Schwellbrunn, die im Bericht genannte Quellfassung rechtskräftig zu schützen. Der Quelischacht liegt unmittelbar neben dem Tüfenbach in der Landwirtschaftszone. Das nähere Einzugsgebiet (S2) liegt mehrheitlich in landwirtschaftlich genutztem Gebiet, entlang des Tüfenbachs im Wald. Das weitere Einzugsgebiet liegt ebenfalls in mehrheitlich landwirtschaftlich genutztem Gebiet, teilweise im Wald. 3. Die Quelle Oberer Wittenberg wurde von der Bleiche Schönengrund bereits im 19. Jahrhundert gefasst und nach der Einstellung des Bleichereibetriebes nicht mehr genutzt. Das Quellrecht zugunsten der Wasserversorgung Schwellbrunn wurde nach dem Erwerb am 12. April 1988 im Grundbuch eingetragen. 4. Am 7. Oktober 2008 reichte die Gemeinde Schwellbrunn beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassung Oberer Wittenberg notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Oberer Wittenberg inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischer Bericht vom 24. September 2008) zur Vorprüfung ein. Die Grundwasserschutzzonen Oberer Wittenberg wurden gestützt auf den Vorprüfungsbericht überarbeitet. 5. Der Gemeinderat Schwellbrunn genehmigte die Grundwasserschutzzonen Oberer Wittenberg (Schutzzonenplan Nr. 2008-207/1 vom 12. November 2008, Schutzzonenreglement und hydrogeologischer / technischer Bericht vom 12. November 2008) am 12. November 2008 und führte unmittelbar anschliessend daran das öffentliche Planauflageverfahren durch (10. Dezember 2008 bis 8. Januar 2009).
Seite I OWS Oberer Wittenberg Schwellbrunn Genehmigung.doc
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VJR
Appenzell Ausserrhoden
6. Innerhalb der Auflagefrist wurden beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen eingereicht. 7. Mit Schreiben vom 22. Januar 2009 hat die Gemeinde Schwelibrunn, gestützt auf den Gemeinderatsbeschluss vom 21. Januar 2009, die Grundwasserschutzzonen Oberer Wittenberg dem Departement Bau und Umwelt zwecks Genehmigung und Erlass zugestellt. 8. Die Grundwasserschutzzonen Oberer Wittenberg umgrenzen das nähere Einzugsgebiet der Quellfassung Oberer Wittenberg. Folgende Fassung soll geschützt werden: Quellschacht mit einem Einlauf (736.244-GI) 9. Die erwähnte Quelle bringt eine mittlere Schüttung von ca. 40 1/Min. oder rund 20000 m3/Jahr. Einen Wasserbedarf von 200 I/Person/Tag angenommen können mit der mittleren Schüttungsmenge dieser Quellgruppe knapp 15 % des gesamten Wasserbedarfs der Gemeinde Schwellbrunn abgedeckt werden.
B. Erwägungen 1.Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassung Oberer Wittenberg wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die erwähnten Untersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde gestützt auf die Topographie und die bekannten hydrogeologischen Verhältnisse auf die minimalen 100 m festgelegt. Die Schutzzone S3 wurde mit demselben Radius definiert. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 befindet sich als wesentliche Gefährdung der Tüfenbach, welcher auch die Schutzzone Si quert. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements erarbeitet und entspricht den aktuellen Bestimmungen.
Seite 2, GWS Oberer Wittenberg Schwelibrunn Genehmigung.doc
Appenzell Ausserrhoden VR I;
7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Oberer Wittenberg kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können erfolgte Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.
Entscheid
C.
1.Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassung Oberer Wittenberg (Schutzzonenplan vom 12. November 2008 samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement vom 12. November 2008), im Besitz der Wasserversorgung Schwellbrunn, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarte Schwellbrunn wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Oberer Wittenberg ergänzt. 3. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen für die Quelle 736-244-GI, Oberer Wittenberg, werden aufgehoben. Der Gewässerschutzbereich A,wird den tatsächlichen hydrogeologischen und planerischen Verhältnissen angepasst. 4. Mitteilung im Amtsblatt und an: * Wasserversorgung Schwellbrunn, Gemeindekanzlei, 9103 Schwellbrunn -
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Grundbuchamt Schwellbrunn, Gemeindekanzlei, 9103 Schwellbrunn
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Amt für Umwelt
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Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).
Versandt am: 2
's. Feb. 2009
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 3, GWS Oberer Wittenberg Schwellbrunn Genehmigungdoc
VVII
Appenzell Ausserrhoden
Beilagen: *
3 Dossiers Oberer Wittenberg Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht je 1 Dossier Oberer Wittenberg Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht -
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-
0 DBU, Sekr., Lz
Seite 4, GWS Oberer Wittenberg Schwellbrunr, Genehmigung.doc
Gemeinde Schwellbrunn Gemeindekanzlei 9103 Schwellbrunn Tel. 071 353 38 08 Fax 071 353 38 01 E-Mail: gerda.greber©schwellbrunn.ar.Ch www.schwellbrunn. ch
Departement Bau und Umwelt Amt für Umwelt Kasernenstrasse 17 9102 Herisau
Amt für Umwelt
E: Geht an:
27. Jan. 2009 FK:
Schwellbrunn, 22. Januar 2009 Schutzzonenreglement Oberer Wittenberg Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt
Sehr geehrte Damen und Herren Sehr geehrter Herr Bruderer Innert der Auflagefrist vom 10. Dezember 2008 bis 08. Januar 2009 sind beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen gegen die Grundwasserschutzzone Oberer Wittenberg eingegangen. Aufgrund des positiven kantonalen Vorprüfungsberichtes steht einer Genehmigung seitens des Departements Bau und Umwelt aus Sicht des Gemeinderates Schwellbrunn nichts entgegen. Der Gemeinderat Schwellbrunn hat an der Sitzung vom 21. Januar 2009 beschossen den Schutzzonenplan mit Reglement dem Departement Bau und Umwelt zur Genehmigung einzureichen. In der Beilage übersenden wir Ihnen deshalb folgende Unterlagen: -
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Schutzzonenreglement für die Quellerfassung 5-fach Umgrenzungsplan 5-fach Hydrologischer / Technischer Bericht 5-fach
Der Gemeinderat Schwellbrunn beantragt Ihnen die Genehmigung des Schutzzonenplans Oberer Wittenberg. Besten Dank für Ihre Kenntnisnahme. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne wieder zur Verfügung.
2
Mit freundlichen Grüssen Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident 'U. Néf Die Gemeindeschreiberin G' Gr'eber
Beilagen. Wie erwähnt Kopie z. K. geht an: Gemeinderat K. Diethelm Akten Kanzlei -
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CH131_03_V_Oberer Wittenberg, 2009.pdf
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Appenzell Ausserrhoden
Gemeinde Schweiibrunn
Wasserversorgung Schweilbrunn
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNG O B E R E R WITTENBERG
12. November 2008
Appenzell Ausserrhoden
INHALTSVERZEICHNIS
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
2.
3
Geltungsbereich Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes Kontrolie der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Überwachung der Grundwasserqualität Informationspflicht
3 3 3 4 4 4
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 2.1
4
Grundsatz
4
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
5
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 11 Schmutzwasserieitungen
Art. 12 Verkehrsanlagen
50 weitere Artikel
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
2.2
BESTIMMUNGEN FÜRDIE ZONE S2
Art. 18
Art. 19
Art. 20 2.3
3.
4.
5 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7
Allgemeine Beschränkungen Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel
7 7 7
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
8
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
8
Art. 22 Zutritt
8
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
8
Art. 23 Grundsatz
8
Art. 24 Verkehrsanlagen in der Zone S3
8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Art. 28 9
Verfügungen Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Inkrafttreten
Schutzzonenregiement für die Quelle Oberer Wittenberg
9 9 9 9
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Appenzell Ausserrhoden
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässersohutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässersohutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Oberer Wittenberg. Koordinaten des Quellschachtes: 736'167 / 244'670. Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Oberer Wittenberg', Plan-Nr. 2008-207/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiertvom 12. November 2008 (Massstab 1 : l'OOO). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schwellbrunn'' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)'' gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Zonenplan Schwellbrunn vom 8. August 1995 und Baureglement Schwellbrunn vom 8. August 1995 Bundesgesetz überdie Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz überdie Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 Schutzzonenregiement für die Quelle Oberer Wittenberg
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^
I Appenzeii Ausserrhoden
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Wasserversorgung Sciiwelibrunn überwacht die Einhaltung der Sch utzzonen vorsch riften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Schwellbrunn l<ann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Schwellbrunn durch die Gemeindebaubehörde im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^
Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Schwellbrunn regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmitteigesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)''. Die Wasserversorgung Schwellbrunn teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung^ an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung^ nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung^, die Gewässerschutzverordnung'' oder die Altiastenverordnung''o numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. 5
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
6
vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
^
Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau vgl. Beilage 3: Bst. b
^
''0 vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenregiement für die Quelle Oberer Wittenberg
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Appenzell Ausserrhoden
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr'''' für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''^ verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen''^ zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechf^.
Art. 11 Schmutzwasserieitungen
Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien''^ sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Schwellbrunn sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. T Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 2 vgl. Beilage 3: Bst. c 2 vgl. Beilage 3: Bst. d ^ vgl. Beilage 3: Bst. e 5 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
^ vgl. Beilage 3: Bst. a und f Schutzzonenregiement tür die Quelle Oberer Wittenberg
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Appenzell Ausserrhoden
Private Verl<ehrsfläclien für IVlotorfahrzeuge wie Garagenvorpiätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten"! Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der GrundwasserSchutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann^'^.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien''^ unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagf^.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern^o wie auoh von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern^'' ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien^^ und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt. '''' vgl. Beilage 3; Bst. I ""^ vgl. Beilage 3: Bst. g •'S Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) 20 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 2'' Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g 23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5); Art. 27WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h Schutzzonenregiement für die Quelle Oberer Wittenberg
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Appenzell Ausserrhoden VflR
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pfianzenscliutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^'* sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickern lassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^'' und den ergänzenden Richtlinien^s. Ackerbau ist nicht zulässig.
Art. 20 Pfianzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, ünkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.
24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h 29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i Schutzzonenregiement für die Quelle Oberer Wittenberg
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Appenzeii Ausserrhoden
2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^^.
Art. 22 Zutritt
Die Zone Sl ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Sl ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.
3.
ÜBERGANGSBESTIIVIIVIUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^i. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserieitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 24 Verkehrsanlagen in der Zone S 3
Bestehende Flurwege sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
•^^ Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5)
Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2)
Schutzzonenregiement für die Quelle Oberer Wittenberg
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I Appenzell Ausserrhoden
4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 25 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist^^. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen33.
Art. 26 Anmerkung im Grundbucli
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser GrundwasserSchutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerkend^.
Art. 27 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^s und des Umwe Itsch utzg esetzes^^ bestraft.
Art. 28 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
•^^ Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 33 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 34 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 35 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
36 Art. 60 f. USG Schutzzonenregiement für die Quelle Oberer Wittenberg
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Appenzell Ausserrhoden
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Vom Gemeinderat Sctiwellbrunn genetimigt am
Die Gemeindesctireiberin:
Der Gemeindepräsident:
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Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrtioden genetimigt und erlassen am
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Der Bau- und Umweltdirektor
Schutzzonenregiement für die Quelle Oberer Wittenberg
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