Grundwasserschutzzone Tobel-Risi

Grundwasserschutzzonen · Schwellbrunn

Dokument

Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Schwellbrunn
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Kanton
Behörde
Amt für Umwelt
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
11.06.2012
In Kraft seit
11.06.2012

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CH131_03_GE_Tobel-Risi, 2012.pdf

BeIegNr»5

KOPIE Mst.btteue nicht ehiIistet

Appenzell Ausserrhoden VR I;

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 11. Juni 2012/LzILd/nf

Gemeinde Schwellbrunn: Schutzzonenreglement für die Queliwasserfassungen Tobel-Risi; Änderungen der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Tobel-Risi, mit Gefahrenkataster der Wasserversorgung Schwellbrunn Genehmigung

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A. Sachverhalt 1.Die Wasserversorgung Schwellbrunn besitzt und betreibt im Gebiet Tobel-Risi auf dem Gemeindegebiet von Schwellbrunn 6 Quellfassungen, welche in 2 Quellschächte eingeleitet werden. Die Quellen gehören zum Quellgebiet Tobelacker der Wasserversorgung Schwellbrunn. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet labelacker beträgt ca. 35500 m3. 2. Für die Quellen Tobel-Risi der Wasserversorgung Schwellbrunn wurden in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts die Grundwasserschutzzonen ausgeschieden, Schutzzonenplan und -reglement Tobel-Risi wurden 1. November 1995 von der Umweltschutz- und Energiedirektion von Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen. 3. Seit der Erstellung der Schutzzonenunterlagen haben diverse Grundlagen für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen Änderungen erfahren. Wesentliche Neuerungen betreffen die Inkraftsetzung der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSChV; SR 814.201) vom 1. Januar 1999 und die Veröffentlichung der Wegeleitung Grundwasserschutz des BUWAL 2004. Die Wasserversorgung Schwellbrunn hat im Sommer 2009 die Fassung Tobel saniert und die Fassungsleitungen durch Kunststoffrohre ersetzt. Im Zusammenhang mit den bestehenden Grundwasserschutzzonen stellten sich der Wasserversorgung Schwellbrunn im Frühjahr 2011 weitere konkrete Fragen bezüglich der Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen. Dies war der Anlass, die Schutzzonenplanung Tobel-Risi zu überprüfen. Für die Überarbeitung der rechtskräftigen Zonengrenzen wurden im März/April 2011 Markierversuche durchgeführt. Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen wurden die Grundwasserschutzzonen den Vorgaben der Wegleitung Grundwasserschutz und das Schutzzonenreglement Tobel-Risi der kantonalen Mustervorlage entsprechend überarbeitet. Nach der Sanierung der Quellen Tobel liegt der mittlere Quellertrag der Fassungen Tobel-Risi bei ca. 65 70 1/min. Die im April 2011 während des sehr trockenen Frühlings gemessenen Werte von ca. 20 1/min. dürften einem guten Minimum entsprechen. Die mittlere Schüttung entspricht einer jährlichen Wassergewinnung von gut 33000 m3. -

Seite 1, 03_genehmiungjobel-risl_2012.doc

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fle1egN.

Appenzell Ausserrhoden V! R

4. Während die Parzelle 486 mit der darauf eingetragenen Quelle Risi im Eigentum der Einwohnergemeinde Schwellbrunn liegt, ist für die Quelle Tobe! eine Grunddienstbarkeit, datiert 26. Mai 1983, zugunsten der Wasserversorgung Schwellbrunn eingetragen. 5. Am 22. November 2011 reichte die Gemeinde Schwellbrunn beim Amt für Umwelt die für die überarbeitete Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassungen Tobel-Risi notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Tobel-Risi inkl. Gefahrenkataster vom 7. November 2011 rev, am 16. Dezember 2011, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem Bericht vom 7. November 2011) zur Vorprüfung ein. 6, Im Anschluss an die Vorprüfung vom 18. Januar 2012 wurden der Gemeinde Schwellbrunn die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Schutzzonenreglement und hydrogeologischem/technischem Bericht zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt. 7. Der Gemeinderat Schwellbrunn genehmigte die Grundwasserschutzzonen zuhanden der Planauflage am 18. Januar 2012. 8. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Tobel-Risi erfolgte vom 3. Februar 2012 während 30 Tagen bis am 3. März 2012. 9. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Schwellbrunn gingen beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen ein. 10. Die Grundwasserschutzzonen Tobel-Risi umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von 2 Quellschächten mit total 6 Einläufen. 12. Folgende Fassungen werden geschützt: Quellschacht Risi mit I Einlauf Quellschacht Tobel mit 5 Einläufen

753.245-GI 753.245-03

13. Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Tobel-Risi unter anderem verwendet: -

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Hydrogeologischer Bericht „Quellfassungen Tobel-Risi' vom 18. Januar 2012 Schutzzonenplan 1:1 000 „Tobel-Risi" Nr. 2011-202/1 vom 18. Januar 2012 Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Tobel-Risi vom 25, Januar 2012

B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten.

Seite 2, 03_genehmigLAngjObeliiS2012.dOc

KOPIE

Be1ieg-Nr. A'

Iassst.btieue nicht gewähileislet

Appenzell Ausserrhoden VR i;

3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Tobel-Risi wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde gestützt auf die hydrogeologische Untersuchungen (u.a. ergänzende Markierversuche) festgelegt. Insbesondere in Richtung Ost wurde der Radius der Schutzzone S2 (ab Grenze Fassungsbereich SI) gestützt auf die Markierversuche um ca. 80 m vergrössert. Die Schutzzone S3 wurde entsprechend angepasst. In Richtung Nord wurde die Schutzzone S2 gestützt auf dieselben Resultate redimensioniert. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen finden sich nebst den forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen dieselben Bauten und Anlagen, wie in den bisher rechtskräftigen Schutzzonen. Dasselbe gilt für die Schutzzone S3, wobei neu der öffentliche Parkplatz und die angrenzenden Garagen ebenfalls der Schutzzone S3 zugeordnet sind. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 18. Dezember 2011 vorgenommenen Änderungen erarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Tobel-Risi kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Gemäss der Wegleitung Grundwasserschutz überlagern Grundwasserschutzzonen immer auch einen Gewässerschutzbereich A. Bei den Quellen Tobel-Risi besteht bisher kein die Grundwasserschutzzonen umgrenzender Gewässerschutzbereich A. Die Gewässerschutzkarte Schwellbrunn muss deshalb mit dem Gewässerschutzbereich Au gemäss den Vorgaben von Anhang 4 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung und der Wegleitung Grundwasserschutz ergänzt werden. 10. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.

C. Entscheid 1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Tobel-Risi (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Schwellbrunn, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen.

Seite 3, 03_genehmigung_tobeI-iSI_2012.dOC

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VS3R

Beleg,-Nr. A

Appenzell Ausserrhoden

2. Die Gewässerschutzkarte Schwellbrunn wird angepasst und mit den überarbeiteten Grundwasserschutzzonen Tobel-Risi sowie dem sie umgrenzenden Gewässerschutzbereich A. ergänzt. 3. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdünger- und Mistaustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 4. Mitteilung im Amtsblatt und an: -

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Wasserversorgung Schwellbrunn, Dorf 50, 9103 Schwellbrunn* Gemeinderat Schwellbrunn, Dorf 50, 9103 Schwellbrunn* Grundbuchamt Schwellbrunn, 9104 Waldstatt** Amt für Umwelt*

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:2 8. JUfl1 2012

Departement Bau und Umwelt

.

g Ili~7,iIz:i~7

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Beilagen: * I Schutzzonenplan Quellfassungen Tobel-Risi mit Genehmigungsvermerk -

-

**

I Schutzzonenreglement Tobel-Risi mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenplan Quellfassungen Tobel-Risi mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Tobel-Risi mit Genehmigungsvermerk Löschungsbewilligung zuhanden des Grundbuchamtes Schwellbrunn Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Schwellbrunn Bescheinigung Die Kantonskanzlei von Appenzell Ausserrhoden bestätigt, dass innerhalb der gesetzten Frist kein Rekurs eingereicht worden ist. Herisau, 22. Juli 2014

0 DBU, Sekr., Lz

Seite 4, 03,genehmigungjobel-risi_201 2.doc

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CH131_03_V_Tobel-Risi, 2012.pdf

Appenzell Ausserrhoden

Gemeinde Schwelibrunn

VR

Wasserversorgung Schwelibrunn

SCHUTZZONENREGLEMENT

FÜR DIE QUELLWASSERFASSUNGEN

TOBEL-RISI

Version: 25. Januar 2012

5

Appenzell Ausserrhoden VSR

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 if. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 if. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UG5G) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. I Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassungen: Tobel, Koordinaten: 735 540 I 245 275 Risi, Koordinaten: 735 750 / 245 370 Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Nr. 480/1, Massstab 1:1000, vom Departement Bau und Umwelt erlassen am 1. November 1995 mit den Änderungen, Plan Nr. 2011-202/1, Geologiebüro Lienert & Haering AG, vom 27. Oktober 2011, revidiert am 16. Dezember 2011. Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Naturund Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schwellbrunn1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone 51), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

1

Zonenplan Schwelibrunn vom 8. August 1995 und Baureglement Schwelibrunn vom 16. Dezember 2008

2

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzonenreglernent Tobel-Risi

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V$R

Appenzell Ausserrhoden

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Wasserversorgung Schwellbrunn überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Schwellbrunn kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Schwellbrunn durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5

Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Schwellbrunn regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)7. Die Wasserversorgung Schwellbrunn teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a.

die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind;

b.

die nummerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder

c.

die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die Gewässerschutzverordnung7 oder die Altlastenverordnung10 nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

6 vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2) 8

Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau vgl. Beilage 3: Bst. b

10 vgl. Beilage 1.10

Schutzzonenreglement Tobel-Risi

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I

VJR

Appenzell Ausserrhoden

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

2.

Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

2.1

Bestimmungen für die Zone S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr11 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens I m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien12 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten13.

11 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Beilage 3: Bst. d

Schutzzonenreglement Tobel-Risi

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I

VJR

Appenzell Ausserrhoden

Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen14 zu treffen.

Art. 10 Anlagen mitwassergefährdendefl Flüssigkeiten

I i Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht15.

I II

Art. 11 Schmutzwasserleitungen

I

Die Dichtheit Ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Die Gemeinde

Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien16 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich.

Schwellbrunn sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen.

ii Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser Ist abzuleiten17. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann.

14 vgl. Beilage 3: Bst. e 15 Art 22 GSchG (Beilage 1.1);

32 weitere Artikel

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

16 vgl. Beilage 3: Bst. a und 17 vgl. Beilage 3: Bst. I

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Appenzell Ausserrhoden

Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann 17.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien18 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt19

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern21 ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.

18 vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GS0hG (Beilage 1.1) 20 Anhang 2 Ziff. I Abs. I TVA (Beilage 1.6) 21 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g 23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBB0) vgl. Beilage 3: Bst. h

Schutzzonenreglement Tobel-Risi

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Appenzell Ausserrhoden VR

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen25 zu treffen.

2.2

Bestimmungen für die Zone S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickerniassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht27 und den ergänzenden Richtlinien28 Ackerbau ist nicht zulässig

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29.

24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das !nverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV); Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h 29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i

Schutzzonenregement Tobel-Rsi

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I

I

VflR

Appenzell Ausserrhoden

2.3

Bestimmungen für die Zone SI

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Si gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 22 geregelt wird. -

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht30.

Art. 22 Zutritt

Die Zone Si Ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren.

I

Die Zone Si ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e Chem RRV (Beilage 1.5)

Schutzzonenreglement Tobel-Rsi

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Appenzell Ausserrhoden VR I

3.

Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

Art. 23 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen31. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 24 Fristen

Die in Art. 25 bis 32 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

3.1

Bestimmungen für die Zone S3

Art. 25 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (z.B. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision den bundesrechtlichen Vorschriften32 anzupassen oder stillzulegen.

Art. 26 Schmutzwasserleitungen

Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Gemeinde Schwellbrunn sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.

Art. 27 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern 'Wasserschutzgebiet' zu versehen.

31 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) 32 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzonenreglement Tobel-Risi

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Appenzell Ausserrhoden VR I

Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung den Vorschriften von

Art. 11

und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.

Art. 28 Landwirtschaftliche Anlagen

Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert eines Jahres und nachher gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die periodische Prüfung erfolgt gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.

Art. 29 Öffentliche Parkplätze

Öffentliche Parkplätze sind innert fünf Jahren an die Bestimmungen dieses Reglements anzupassen.

Art. 30 Weidbrunrien

Der Weidbrunnen auf Parz. 540 darf unter nachstehenden Bedingungen ausnahmsweise als Tränke für den Weidgang genutzt werden: -

Die Beweidung erfolgt möglichst extensiv.

-

Die von der Wasserversorgung Schwellbrunn erhobenen Proben bleiben auch in Zukunft in Bezug auf die mikrobiologische Qualität einwandfrei.

-

Bei einer Änderung der Bewirtschaftung oder Beeinträchtigung der Rohwasserqualität muss die Situation in Bezug auf den Standort des Weidbrunnens neu beurteilt werden.

SchutzzonenreglementTobel-Risi

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Appenzell Ausserrhoden V!R

3.2

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 31 Schmutzwasserleitungen

Bestehende Schmutzwasserleitungen sind alle drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Leitungen, welche innert der letzten 3 Jahre vor Inkrafttreten dieses Reglements nicht geprüft wurden, sind innert eines Jahres erstmals zu prüfen. Die Gemeinde Schwellbrunn sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich stillzulegen oder zu sanieren 33

Art. 32 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Die bestehende Verkehrsanlage, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen steht oder auf der regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, ist im Rahmen der Gesamterneuerung, spätestens jedoch innert 5 Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Die Ausweichstelle (Parkplatz) welche an die Parz Nr. 480 grenzt, ist innert fünf Jahren stillzulegen. Der Flurweg auf Parz. Nr. 540 I 600 ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.

5.

Schlussbestimmungen

Art. 33 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist34

33 vgl. Beilage 3: Buchstabe 34 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

Schutzzonenreglenient Tobel-Risi

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VR

Appenzell Ausserrhoden

Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen35

Art. 34 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken36.

Art. 35 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes37 und des Umweltschutzgesetzes38 bestraft.

Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Sofern Umgrenzungsplan und Schutzzonenreglement angepasst werden: Massgebend Ist der Umgrenzungsplan Nr. 480/1, Massstab 1:1000 vom Departement Bau und Umwelt erlassen am 1. November 1995 mit den Änderungen vom 27Oktober 2011. Das Schutzzonenreglement, vom Departement Bau und Umwelt erlassen am 1. November 1995, wird aufgehoben.

Art. 37 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

35 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 36 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

37 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

38 Art. 60 f. USG

Schutzzonenregement Tobel-Risi

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Appenzell Ausserrhoden .If

Vom Gemeinderat Schwellbrunn genehmigt am:

I 8. JAN, 2012

Der Gemeindepräsident:

Die Gemeinderatsschreiberin:

/\

Öffentliche Auflage vom

03.FEB 20

(

03. MRL. 2012 bis.......................................

Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am:

1J. Jn: 2O

Der Bau- und Umweltdirektor

/ ;.

I

Schutzzonenreglement Tobel-Risj -

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