Grundwasserschutzzone Stuhn
Grundwasserschutzzonen · Hundwil
Dokument
- Art
- Grundwasserschutzzonen
- Gemeinde
- Hundwil
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Umwelt
- Genehmigt durch
- Departement
- Beschlossen
- 25.02.2002
- In Kraft seit
- 25.02.2002
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Text
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Umwe ltsc hutzund Energiedirektion 9102 Herisau
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a. Telefon 071 353 65 51 a. Telefax 071 352 2979 <(
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Gemeinderat Hundwil 9064 Hundwil
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Herisau, 13.2.2002/Ld/Lz/be
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Gemeinde Hundwil Grundwasserschutzzonen zu Quellfassungen Stuhn im Besitz der Wasserversorgung Hundwil Genehmigung
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren
1.
Die Grundwasserschutzzonen Stuhn umgrenzen das nähere Einzugsgebiet einer Molassequelle, deren Fassungsbereich am Fusse der Hundwilerhöhe im Gebiet Stadel liegt. Der ca. 3 m tiefe Quellschacht sammelt das Wasser eines ca. 41 m langen, in südlicher Richtung verlaufen- . den Sickerstranges. Die Stuhn-Quelle bringt im langjährigen Durchschnitt eine Schüttung von ca. 116 1/Min. oder ca. 61 '000 m3 /Jahr Trinkwasser, welches ins Netz der Wasserversorgungskorporation Hinterland eingespeist wird. Das Quellwasser weist in der Regel eine einwandfreie Qualität auf, ist aber nicht vollständig vor negativen Einflüssen geschützt. Herrschen besonders ungünstige Verhältnisse, kann der Einfluss der landwirtschaftlichen Nutzung im Einzugsgebiet aufs Quellwasser auch in der Quelle Stuhn ausnahmsweise nachgewiesen werden . Folgende Fassung wird geschützt: Quellfassung 742.246-G9 mit einen Einlauf
2.
Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Grundwasserschutzzonen Stuhn verwendet: Hydrogeologischer Bericht Quellfassung Stuhn vom 2. August 1994 Schutzzonenplan Quellfassung Stuhn 1:2000 (Nr. 93-205/1) vom 18. Juli 1994 Schutzzonenreglement Flohweid vom 1. Mai 1997, revidiert am 15. Oktober 1999
3.
Mit den Grundwasserschutzzonen Stuhn soll ein Teil des Grundwassers der Wasserversorgung Hundwil geschützt werden. Die Ausscheidung der Schutzzonen erfolgte unter Berücksichtigung der lokalen hydrogeologischen Aspekte und unter Beihilfe der eidgenössischen Wegleitung zur Ausscheidung von · Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982. Der Gefahrenkataster ist im Schutzzonenplan aufgeführt. Der Gefahrenkataster enthält die zonenfremde Liegenschaft Assek . Nr. 245 auf Parz. Nr. 286, Stadel, mit Jauchegruben und Mistplatte, wie auch die 1997 erstellte Schmutzwasserleitung, welche im Bereich der Grundwasserschutzzonen Stuhn unter Berücksichtigung der Schutzzone S2 doppelwandig erstellt wurde.
-2-
4.
Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des von der Umweltschutz- und Energiedirektion von Appenzell A.Rh. revidierten Musterreglements und im Rahmen der Vorprüfung angepasst. Es ents,pricht dem damaligen Stand des Wissens . Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Pianauflage von Schutzzonenplan Stuhn samt zugehörigem Schutzzonenreglement Stuhn vom 18. Februar 2000 bis 17. März .2000) ging bei der Umweltschutz- und Energiedirektion keine Einsprache ein .
5.
Gernäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24 . Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus . Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Gernäss Abs . 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen , die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen , die erforderlichen dinglichen Rechte . zu erwerben und allfällige E;ntschädigungen für Eigentumsbe-· schränkungen auszurichten.
(
6.
Der Gemeinderat Hundwil reichte mit Schreiben vom 18. April2001 die erforoerlichen Unterlagen zur Genehmigung durch· die Umweltschutz- und Energiedirektion von Appenzell A.Rh . ein.
7.
Folgende Punkte sind besonders hervorzuheben : Schutzzonenplan
Der Schutzzonenplan für die Quellfassung Stuhn . wurde gernäss den Vorgaben der eidgenössischen Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982, erstellt. Da detaillierte hydrogeologische Untersuchungen im Einzugsgebiet fehlen, wurde der Radius für die Schutzzone S2 auf die minimalen 100 m (ab Grenze Fassungsbereich S1) festgelegt. Dies lässt sich gut nachvollziehen , da die in der Schutzzone S2 liegenden Objekte in jedem Fall in dieser Zone liegen und mit einer grösseren Schutzzone S2 keine weiteren Gefahrenpunkte hätten erfasst werden können . Die Schutzzone S3 wurde mit demselben Radius definiert. Der Gefahrenkataster zeigt, dass die Quelle durch die erwi;ihnte Liegenschaft mit ihren Anlagen , die Talstation der Lastenseilbahn auf die Hundwilerhöhe und die Flurstras.se einer gewissen Gefährdung ausgesetzt ist. Die landwirtschaftliche Nutzung hat, soweit uns Resultate von Wasseranalysen vorliegen, einen eher geringen Einfluss auf die Quelle Stuhn, karin das Quellwasser aber in Ausnahmefällen trotzdem beeinträchtigen . Schutzzonenreglement
ln materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das 1999 revidierte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. Das Schutzzonenreglement Stuhn kann in dieser Form genehmigt werden , in Anbetracht der Tatsache, dass Grundwasserschutzzonen 'und -reglemente periodisch überarbeitet und den neuen Bedingungen angepasst werden müssen . ln Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglementes wird zudem explizit darauf hingewiesen , dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. · · Die erwähnte Schmutzwasserleitung wurde im Gefahrenkataster erst im Rahmen der Genehmigung nachgetragen. Dementsprechend wurde in Abschnitt "111 . Spezielle Vorschriften für bestehende Bauten und Anlagen" des Schutzzonenreglementes Stuhn keine Bestimmung für bestehende Schmutzwasserleitungen aufgenommen . Sinngernäss sind die Bestimmungen aus Art. 10 und Art. 28 dieses Reglements anzuwenden, das heisst, dass die Gemeinde die Schmutzwasserleitungen in den ersten drei Jahren jährlich, später alle fünf (!) Jahre auf ihre Dichtheit prüft und gegebenenfalls deren Sanierung in die Wege leitet.
- 3-
Zum Kontrollturnus ist festzuhalten, dass im neuen Musterreglement, gestützt auf die Erfahrungen der letzten Jahre vorgesehen ist, den Prüfturnus von bisher drei auf fünf Jahre zu erhöhen, und dies sinnvollerweise auch für die Grundwasserschutzzonen Stuhn zur Anwendung kommt. Folgende gesetzlichen Neuerungen sind seit der Planauflage eingetreten oder wurden im Reglement noch nicht berücksichtigt: Die eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 wurde auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. · Die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV; Stoffverordnung; SR 814 .013) wird fortlaufend revidiert. Der für das Schutzzonenreglement massgebende Stand ist momentan derjenige vom 15. Juni 2001 . lri Art. 34 wurde das Ausbringverbot für Jauche innerhalb der Schutzzone S2 formuliert, wie es die Stoffverordnung vorsieht. Ein Gesuch um Ausnahmebewilligung zugunsten des Bewirtschafters der innerhalb der · Schutzzone S2 liegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen wurde seitens der Gemeinde Hundwil mit Schreiben vom 22. Juni 2001 gestel[t. . Mit der Inkraftsetzung der Gewässerschutzverordnung wurde die rechtliche Grundlage für das Verfahren der Schutzzonenausscheidung neu geregelt (Art. 29 GSchV). Der Hinweis in Art. 2 des Schutzzonenreglementes Stuhn auf die VWF wird damit obsolet. Die Schutzmassnahmen während der Ausführung von Bauvorhaben wurden von den Zuständigen für GrundwasserschutZ der Ostschweizer Kantone 2001 überarbeitet. Im Rahmen allfälliger Bauvorha.ben innerhalb der Grundwasserschutzzonen Stuhn ist das neue Merkblatt zu beachten .
Genereller Entwässerungsplan I Koordination
Diverse Bestimmungen des Schutzzonenreglementes Stuhn betreffen den Generellen Ent- · wässerungsplan der Gemeinde Hundwil, so z.B. die Bestimmungen über Schmutzwasserleitungen, Versickerung, Strassen und Parkplätze und deren periodische Prüfung auf Dichtigkeit. Mit der Genehmigung der Schutzzonen Stuhn sind diese Bestimmungen in die Massnahmenplanung des GEP zu integrieren, soweit dies nicht bereits erfolgt ist.
Entscheid
1.
Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassung Stuhn, 742.246-G8 (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement): im Besitz der Wasserversorgung Hundwil, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt (Art. 48 Abs. 1 kant. USG, bGS 814 .1).
2.
Mitteilung im Amtsblatt.
3.
Bestimmungen, die den Generellen Entwässerungsplan der Gemeinde Hundwil betreffen, sind · gestützt auf das Schutzzonenreglement in die Massnahmenplanung zu integrieren.
Mit freundlichen Grüssen Umweltschutz- und Energiedirektion von Appenzell A. Rh.
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
-4-
Beilagen : - Schutzzonenpläne Stuhn mit Genehmigungsvermerk - Schutzzonenreglemente Stuhn mit Genehmigungsvermerk Ue ein Expl. an Gemeinderat Hundwil , AfU/Lz, übrige Exemplare an Wasserversorgung Hundwil)
Zur Kenntnis an : Wasserversorgung Hundwil, 9064 Hundwil Lienert & Häring AG, Poststr. 4, 9113 Degersheim
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CH131_04_V_Stuhn, 2002.pdf
KANTON A P P E N Z E L L A U S S E R R H O D E N
GEMEINDE HUNDWIL
SCHUTZZONENREGLEMENT
FÜR DIE Q U E L L F A S S U N G STUHN Wasserversorgung Hundwil AR
Koordinaten des Quellschachtes: 742 824/246 007
Vom Gemeinderat Hundwil genehmigt am:
Der Gemeindehauptmann
"&..Jui.i..1997.
Der Gemeindeschr«
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Öffentiiche Auflage vom .1. 8....Feb...20pO.... bis ..17;. März.2000
Von der Umweltschutz- und Energiedirektion genehmigt und erlassen am:
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GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
1.5.1997/15.10.1999
Schutzzonenregiement Quelifassung Stuhn
Seite 1
Gestützt aufArt. 48 des kantonalen Umweitschutzgesetzes' vom 24. April 1994 werden folgende Vorschriften erlassen:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Regiement iegt die zum Schutz des Quell- und Grundwassers in der Zone S erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschrankungen fest. Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der vom 18.7.94 datierte Schutzzonenpian (Massstab 1:2'000, Verfasser Geologiebüro Lienert & Haering AG) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hundwii^ sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs-Gesetzgebung^ vor. Strengere bau- und planungsrechtiiche Vorschriften, sowie die Umweit- und die Gewässerschutz-Gesetzgebung^ bleiben vorbehalten.
Schutzzonenplan
Art. 2 Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone S
weiche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)® in die • Zone Sl (Fassungsbereich) • Zone S2 (Engere Schutzzone) • Zone S3 (Weitere Schutzzone) unterteilt worden ist.
Zweck
Art. 3 Die Zone Sl umfasst die unmittelbare Umgebung der Fassung Sie
soll gewähdeisten, dass keineriei Fremdstoffe in die Fassung geiangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können.
Schutzzonenregiement Quelifassung Stuhn
Seite 2
Die Zone S2 soil gewährieisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickenrt/eg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht. Die Zone S3 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschiiessenden Gewässerschutzbereich A. Sie bezweckt die Herabsetzung der Konzentration unenwünschter Stoffe bei einer ailfäiligen Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches l\/lass.
II. ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN
Bestimmungen für die Zone S 3 Grundsatz
Art. 4
In der Zone S3 ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung die Einschränkung oder das Verbot von industrie- und Gewerbebetrieben, sowie das grundsätzliche Verbot von iVIateriaientnahmen. Eine wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht ist unzulässig. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.
Versickerung
Art. 5
Die Versickerung von Abwasser, ausgenommen von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen sowie von wenig verschmutztem Abwasser aus dem Hofraum über die belebte Bodenschicht, ist nicht zulässig.
Industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen
Art. 6 Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende
Stoffe erzeugen, venwenden, umschlagen, befördern oder iagem, sind nicht eriaubt. Betriebe, die in kieinen IVlengen solche Stoffe als Fabrikationsmittei venwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen und technischen Schutzvorkehrungen geschaffen werden.
Schutzzonenregiement Quelifassung Stuhn
Seite 3
Wohn- und LandWirtschaftsbauten
Art. 7 Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in Art. 10
und 11 genannten Voraussetzungen gestattet.
Tankanlagen
Art. 8 Das Erstellen neuer Tankanlagen in Schutzbauwerken ist bis zu
einem Gesamtnutzvolumen von 30 m^ je Schutzbauwerk eriaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens zwei Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen^ erfüllt werden.
Sprengungen
Art. 9 Sprengungen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können
nach Abklärung des Einzelfalles von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.
Schmutzwasserleitungen
Art. 10 Neue Schmutzwasserieitungen müssen dicht erstellt und periodisch
auf ihre Dichtheit überprüft werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 190** möglich ist. Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jähriich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden IVlassnahmen für die allfällige Sanierung in die Wege.
Jauchegruben und Silos
Art. 11 Für neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften der
eidg. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft die Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 12, "Baulicher Gewässerschutz in der Landwirtschaft", die Richtlinien für Erstellung und Unterhalt landwirtschaftlicher Düngeranlagen und Rauhfuttersilos sowie allfällige weitere kantonale Richtlinien verbindlich.
Strassen und Parkplätze
Art. 12 Bei der Erstellung neuer Strassenabschnitte, die dem Verkehr mit
wassergefährdenden Stoffen dienen, ist eine dichte, je nach Gefahrdung vom Sickerleitungssystem unabhängige Strassenentwässerung zu erstellen. Die Einleitung des Meteonwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S3 erfolgen. An neuen Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder Wasserschutzgebiet" anzubringen.
Schutzzonenregiement Quelifassung Stuhn
Seite 4
Für untergeordnete Strassen und Flunwege entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mitteis baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden, dass innerhalb der Schutzzone das Strassenabwasser punktuell versickern kann.
Garagen und Garagenvorpiätze
40 weitere Artikel
Art. 13 Für die Pianung und Ausführung von Garagen und Abstellplätzen
sind die "kantonalen Richtlinien über die gewässerschutzpolizeiliche Bewiiiigung von Garagen und Abstellplätzen für Motorfahrzeuge" massgebend.
Freizeitaniagen
Art. 14 Neue Sportplätze und sonstige Freizeitaniagen, inklusive deren
sanitären Einrichtungen, sind gestattet, sofern die Abwasserleitungen den in Art. 10 genannten Bedingungen genügen.
Auffüllungen
Art. 15
Auffüllungen sind nur mit foigenden Materialen gestattet: • Aushub ohne Torf, Humus und wasserverunreinigende Anteiie • Felsausbruchmaterial und Steine
Deponien
Art. 16
Deponien sind nicht zuiässig.
Materialentnahmen
Art. 17
Materiaientnahmen sind unzulässig.
Wärmepumpen
Art. 18 Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberfiächenwasser
Wärme entziehen oder abgeben sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.
Art. 19 Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme
entziehen oder abgeben, können nur gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsveriuste ieicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
Schutzzonenregiement Quelifassung Stuhn
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GrundwasserAbsenkungen und Bodenentwässerung
Art. 20
Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben, Grundwasser-Absenl<ungen etc.) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswiricungen qualitativer und quantitativer Art auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann die zuständige kantonale Stelle Ausnahmen bewilligen.
Pflanzenbehandlungsmittel
Art. 21
Die Venwendung von Pfianzenbehandlungsmittein (Unkrautvertilgungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) an Verkehrsflächen, Wegen und Sportplätzen ist unzulässig.
Düngung
Art. 22 Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, sowie Pflanzgärten
gelten folgende Bedingungen: •
Für Dünger, Dünger- und Bodenzusätze sind der Anhang 4.5 der Stoffverordnung^ massgebend.
•
Der Boden darf während des Ausbringens von Dünger, Düngerund Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u.a. während oder kurz nach starken Regenfällen oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein.
•
Für das Ausbringen von Jauche, Mist, Kompost und Klärschlamm gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Wegleitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Juii 1994 sowie der Anhang 4.5 der Stoffverordnung^
•
Lanzendüngungen sind nicht gestattet.
•
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anhang 4.3 der Stoffverordnung massgebend. Die Anwendung ist gestattet unter Vorbehalt der von der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen, sowie unter Vorbehalt der bezüglich der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassenen Weisungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, des eidg. Amtes für Landwirtschaft, sowie des eidg. Oberforstinspektorates.
•
Dünger darf nicht näher als 10 m von Oberflächengewässern ausgebracht werden.
Schutzzonenregiement Quelifassung Stuhn
Seite 6
Bestimmungen für die Zone S 2 Grundsatz
Art. 23 In der Zone S2 gilt ein aiigemeines Bauverbot für das Ersteilen
neuer Bauten mit Schmutzwasseranfail, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll.
Art. 24 Zusätziich zu den Bestimmungen der Zone S2 gelten diejenigen der
Zone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 23 und 25 - 34 geregelt wird.
Garagen und Garagenvorpiätze
Art. 25
Neue Garagen, Garagenvorpiätze und Parkplätze sind nicht gestattet.
Wassergefärdende Stoffe
Art. 26 Die Errichtung von Aniagen für die Lagerung von festen, flüssigen
oder gasförmigen Stoffen, weiche geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, ist unzulässig. Ausgenommen sind freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient sowie die dafür erfordedichen freistehenden Rohrieitungen und Abfüllstellen (Art. 9 VWF^).' Der Ersatz bestehender Jauchegruben ist in Kapitel III geregelt.
Tankanlagen
Art. 27
Das Ersteiien neuer Tankaniagen ist nicht gestattet'".
Schmutzwasserleitungen
Art. 28
Die Erstellung von Schmutzwasserleitungen ist grundsätziich verboten. Ausnahmen können von der zuständigen kantonalen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann oder wo der Anschiuss der bestehenden Gebäude sichergestelit werden muss. in diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckveduste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jähdich, später aiie drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden IVlassnahmen für die aiifäiiige Sanierung in die Wege.
Schutzzonenregiement Quelifassung Stuhn
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Jauchegruben und Silos
Art. 29
Das Erstellen neuer Jauchegruben oder -silos, erdveriegter Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.
Strassen
Art. 30 Mit Ausnahme von Flunwegen für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke dürfen innerhalb der Schutzzone S2 keine neuen Strassen erstellt werden. Falls aus übergeordneten Gründen und im öffentlichen Interesse trotzdem eine neue Strasse durch die Schutzzone S2 geführt werden muss, so ist durch bauliche Massnahmen sicherzustellen, dass alle Verkehrsflächen dicht und sämtliches strassenbürtiges Abwasser gefasst und ausserhalb der Grundwasserschutzzonen in den nächsten Vorfluter eingeleitet wird.
Freizeitanlagen
Art. 31
Neue Sportplätze und andere Freizeitanlagen sind eriaubt. Die sanitären Einrichtungen sind jedoch ausserhaib der Schutzzone S2 zu errichten.
Drainagen und Bodenentwässerung
Art. 32
Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.
Versickerung
Art. 33
Die Versickerung von Abwasser, mit Ausnahme von nicht verschmutztem Dachwasser über die belebte Bodenschicht, ist nicht zulässig.
Düngung
Art. 34 Klärschlamm und flüssige Hofdünger dürfen in der Schutzzone S2
von Grundwasserschutzzonen nicht venwendet werden. Wenn aufgrund der Bodenbeschaffenheit gewährieistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Quellen gelangen können, kann die zuständige kantonale Behörde gestatten, dass pro Vegetationsperiode bis dreimal in angemessenen Abstanden je höchstens 20 m^ pro Hektare ausgebracht werden.
Schut2zonenreqlement Quelifassung Stuhn
Seite 8
Bestimmungen für die Zone S1 Zutritt
Art. 35
Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
Grundsatz
Art. 36 In der Zone S1 sind nur Nutzungen und Eingriffe zulässig, die der
Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.
Zulässige Nutzungen
Art. 37 Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit
Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.
Art. 38
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S1 geiten die Bestimmungen der Zone S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die
Art. 35
- 37 geregelt wird.
Schutzzonenregiement Quelifassung Stuhn
Seite 9
III. S P E Z I E L L E VORSCHRIFTEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN IN DER ZONE S2 UND S3
Grundsatz
Art. 39
Die zonengereclite Anpassung von bestellenden Bauten und Aniagen ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs-, Enweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen.
Bestimmungen für die Zone S3 Strassen
Art. 40
Bestehende Veri<ehrsaniagen sind bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten den Vorschriften von Art. 12 dieses Reglementes anzupassen.
Bestimmungen für die Zone S2 Bauten
Art. 41 Beim Ausbau und der Enweiterung bestehender Bauten (Einbau,
Zweitwohnung, Dachausbau, Anbau etc.) sind Sanitärinstaiiationen ausschliesslich gebäudeintern (nicht im Kellerboden) an die bestehende Schmutzwasseri<anaiisation anzuschliessen. Unterhaltsarbeiten und innere Umbauten an bestehenden Bauten sind unter den Bedingungen dieses Reglementes sowie der Bauverordnung gestattet.
Jauchegruben
Art. 42
Der Ersatz einer bestehenden Jauchegrube bedarf einer Bewilligung der kantonaien Behörde. Der Ersatz in der Schutzzone S2 kann ausnahmsweise bewiiiigt werden, wenn ein Neubau ausserhaib der Schutzzone S2 nicht realisiert werden kann. Bestehende Anlagen sind vom Eigentümer aile drei Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Gemeinde mitzuteilen. Diese leitet allenfalls die nötigen IVlassnahmen zur Sanierung der mangelhaften Grube in die Wege.
Schutzzonenregiement Quelifassung Stuhn
Seite 10
IV. SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND D E R AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN
Bauplatzinstailationen
Art. 43
Für Bauplatzinstailationen gelten folgende Vorschriften: •
Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten.
• Ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S3 in eine Wanne mit 100 % Auffangvoiumen zu steilen. • Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
Betrieb
Art. 44
Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten: •
Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S3 abzustellen.
•
Das Reinigen, Auftanken und Reparieren der Maschinen hat ausserhalb der Schutzzone S3 auf einem geschützten Platz zu erfolgen. • Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. •
Der Betrieb von Betonmischanlagen und Umschlaggeräten ist innerhalb der Schutzzonen verboten.
Instruktion
Art. 45
Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere durch persönliche Instruktionen und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Baubewilligung
Art. 46
Die Vorschriften der Art. 43 - 45 sind in der Baubewilligung aufzuführen.
Schutzzonenregiement Quelifassung Stuhn
Seite 11
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Zuständigkeit
Art. 47 Sämtliche Bauarbeiten, sowie Bauten, Anlagen und Abgrabungen
bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Spezieiie Anwendungsfälle
Art. 48
Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidg. Wegieitung zur Ausscheidung von Schutzzonenplan Grundwasserschutzzonen und Schutzzonenplan vom Oktober 1977 teilrevidiert 1982.
Grundbuch
Art. 49 Die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon zu
einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken
Inkrafttreten
Art. 50
Dieses Schutzzonenregiement tritt samt dem zugehörigen Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch die Umweltschutz- und Energiedirektion des Kantons Appenzell A.Rh, in Kraft
Fristen
Art. 51 Für den Art. 42 gilt eine Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des
Reglementes.
Schutzzonenregiement Quelifassung Stuhn
Seite 12
ANMERKUNGEN 1
bGS 814.0
2
Baureglement der Gemeinde Hundwil vom 2. November 1993 Zonenplan vom 2. November 1993
3
BG über die Raumpianung (RPG) vom 22.6.1979 (SR 700); EG zum RPG vom 28. April 1985 (bGS 721.1)
4
BG über den Umweitschutz (USG) vom 7. OI<tober 1983 (SR 814.01)
5
BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201); Kantonales Umweitschutzgesetz (bGS 814.0) und Umweitschutzverordnung (814.01); Stoffverordnung vom 6. Juni 1986 (SR 814.013).
6
SR 814.226.21
7
Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Januar 1999 (VWF).
8
SIA-Norm 190, Kanaiisation, des Schweiz. Ingenieur- und Architekten Vereins (SIA), Ausgabe 1977
9
Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV, Stoffverordnung; SR 814.013) vom 9. Juni 1986
10
Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (SR 814.226.21)
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Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 1. Juii 1998 (VWF; SR 814.226.21).