Grundwasserschutzzone Rechsteiner

Grundwasserschutzzonen · Trogen

Dokument

Art
Grundwasserschutzzonen
Gemeinde
Trogen
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Kanton
Behörde
Amt für Umwelt
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
12.01.2009
In Kraft seit
12.01.2009

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Text

CH131_12_GE_Rechsteiner, 2009.pdf

Appenzell Ausserrhoden V I;?

Departement

Kasernenstrasse 17A

Bau und Umwelt

9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.a ich

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 12. Januar 2009ILdILzIbe

Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Rechsteiner, Trogen, mit Schutzzonenplan und -reglement vom 3. Juni 2008 Genehmigung

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A. Sachverhalt 1. Die Wasserversorgung Trogen besitzt und betreibt im Gebiet Grueb eine Quellfassung. Das gefasste Wasser wird ins Sammelbecken der Bachwasserfassung Bruderbach geleitet. Der mittlere Quellertrag der Quelle Rechsteiner beträgt gut 10,000 m3 pro Jahr. 2. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen, Markierversuch Bruderbach) beschloss die Wasserversorgung Trogen die im Bericht genannte Quellfassung rechtskräftig zu schützen. Geschützt werden soll die Quelle Nr. 102. Der Quellschacht liegt rechtseitig des Bruderbaches, wird aber von diesem nicht beeinflusst. Das nähere Einzugsgebiet (S2) liegt mehrheitlich in landwirtschaftlich genutztem Gebiet, teilweise im Wald. Das weitere Einzugsgebiet liegt ebenfalls in mehrheitlich landwirtschaftlich genutztem Gebiet, teilweise im Wald. 3. Die Quelle Rechsteiner wurde vermutlich anfangs des letzten Jahrhunderts gefasst und dient seither der Trinkwasserversorgung Trogen. Das Quellrecht zugunsten der Wasserversorgung Trogen wurde am 6. September 1911 im Grundbuch eingetragen. 4. Am 11. September 2007 reichte die Gemeinde Trogen beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassung Rechsteiner notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Rechsteiner inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischer Bericht vom 17. Juli 2007) zur Vorprüfung ein. Die Grundwasserschutzzonen Rechsteiner wurden gestützt auf den Vorprüfungsbericht überarbeitet. 5. Der Gemeinderat Trogen genehmigte die Grundwasserschutzzonen Rechsteiner (Schutzzonenplan Nr. 2006-202/3 vom 3. Juni 2008, Schutzzonenreglement und hydrogeologischer / technischer Bericht vom 3. Juni 2008) am 12. August 2008 und führte unmittelbar anschliessend daran das öffentliche Planauflageverfahren durch (10. September bis 10. Oktober 2008).

Seite 1, GWS Rechsteiner Trogen Genehmigungdoc

Appenzell Ausserrhoden YS R

6. Innerhalb der Auflagefrist wurden beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen eingereicht. 7. Mit Schreiben vom 13. November 2008 hat die Gemeinde Trogen die Grundwasserschutzzonen Rechsteiner dem Departement Bau und Umwelt zwecks Genehmigung und Erlass zugestellt. 8. Die Grundwasserschutzzonen Rechsteiner umgrenzen das nähere Einzugsgebiet der Quellfassung Rechsteiner. Folgende Fassung soll geschützt werden: Quellschacht Nr. 102 mit einem Einlauf (753.250-Gil) 9. Die erwähnte Quelle bringt eine mittlere Schüttung von 19.5 1/min. oder rund 10000 m3/Jahr. Einen Wasserbedarf von 200 I/Person/Tag angenommen, können mit der mittleren Schüttungsmenge dieser Quellgruppe knapp 6 % des gesamten Wasserbedarfs der Gemeinde Trogen abgedeckt werden.

B. Erwägungen 1. Gemäss Art, 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassung Rechsteiner wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die erwähnten Untersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde gestützt auf die Topographie und die bekannten hydrogeologischen Verhältnisse faktisch auf die minimalen 100 m (effektiv 105 m ab Grenze Fassungsbereich Si) festgelegt. Die Schutzzone S3 wurde mit demselben Radius (100 m) definiert. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 befindet sich als wesentliche Gefährdung die Flurstrasse, welche von der Grossen Säge dem Bruderbach entlang Richtung Gäbris führt. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der gestützt auf den Vorprüfungsbericht vorzunehmenden Anpassungen überarbeitet.

Seite 2, GWS Rechsteiner Trogen Genehmigung. doc

VJR

Appenzell Ausserrhoden

7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Rechsteiner kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können erfolgte Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.

C. Entscheid 1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassung Rechsteiner (Schutzzonenplan vom 3. Juni 2008 samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement vom 3. Juni 2008), im Besitz der Wasserversorgung Trogen, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarte Trogen wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Rechsteiner ergänzt. 3. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen für die Quelle 753.250-Gil, Rechsteiner, werden aufgehoben. Der Gewässerschutzbereich A„ wird den tatsächlichen hydrogeologischen und planerischen Verhältnissen angepasst. 4. Mitteilung im Amtsblatt und an: * Wasserversorgung Trogen, Landsgemeindeplatz 1, Postfach, 9043 Trogen -

— Gemeinderat Trogen, Landsgemeindeplatz 1, Postfach, 9043 Trogen

**

-

Grundbuchamt Trogen, Landsgemeindeplatz 1, Postfach, 9043 Trogen

-

Amt für Umwelt

**

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:

16. JAN. 2009

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 3, GWS Rechsteiner Tragen Genehrnigung.doc

Appenzell Ausserrhoden VS3R

Beilagen: *

3 Dossiers Rechsteiner Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht je I Dossier Rechsteiner Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht -

**

-

2 Dossiers Rechsteiner Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht -

0 DBU, Sekr., Lz

Seite 4, GWS Rechsteiner Tragen Genehmigung.doc

CH131_12_V_Rechsteiner, 2009.pdf

^

I Appenzell

Ausserrhoden

GEMEINDE TROGEN

Wasserversorgung Trogen

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNG RECHSTEINER

3. Juni 2 0 0 8

Appenzell Ausserrhoden

INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Art. 4 l<ontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Art. 5

Art. 6 Übenvachung der Grundwasserqualität

Informationspflicht

3 3 3

.Z.'.'.Z.!..!.3 Z...'!.!...4 ..'I'.'." 4 ^

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

4 4

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

5

Art.S

Art. 9 Allgemeine Beschränkungen

Bauten und Anlagen / Grundsatz

5 5

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Art. 12 Verkehrsanlagen

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

51 weitere Artikel

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

5 5 g g 6 6 g 7

2.2

7

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

j j 7

2.3

8

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1

A r t . 2 1 Allgemeine Beschränkungen

o

^ ^ " " Z Z ' Z 5

Art. 22 Zutritt

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 23 Verkehrsanlagen in den Zonen S2 und S3

8 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 24 Verfügungen

Art. 25 Anmerkung im Grundbuch

Art. 26 Strafbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten

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Schutzzonenregiement für die Quelle Rechsteiner

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Seite 2

^

I Appenzell Ausserrhoden

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Rechsteiner. Koordinaten des Quellschachtes:

753708 / 250'661.

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Rechsteiner', Plan-Nr. 2006-202/3 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 3. Juni 2008 (Massstab 1 : 2'000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Trogen'' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S l ) , der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)^ gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Trogen: Zonenplan vom 14. Februar 1995 und Baureglement vom 14. Februar 1995 mit Änderung vom 17. Oktober 2000 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 Schutzzonenregiement für die Quelle Rechsteiner

Seite 3

Appenzell Ausserrhoden

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die W V Trogen überwacht die Einhaltung der Sch utzzonen vorsch riften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die W V Trogen kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der W V Trogen durch die Gemeindebaubehörde im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualitat^

Das Rohwasser ist durch die W V Trogen regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der LebensmittelgesetzgebungS und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)''. Die W V Trogen teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.

die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung® an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem LebensmittelbuchS nicht erfüllt sinddie numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung^ nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung®, die Gewässerschutzverordnung oder die Altlastenverordnungio numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen Mieter/innen oder Nutzniesser/innen überdie massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren ' Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. 5 6 7

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

ö

Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt fur Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau ^ vgl. Beilage 3: Bst. b ''O vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenregiement für die Quelle Rechsteiner Seite 4

Appenzell Ausserrhoden

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr'''' für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen istdie Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''^ verbindlich. Bei der Venwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen'''* zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht''^.

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien''^ sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Die Bauverwaltung Trogen sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann.

T Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 2 vgl. Beilage 3: Bst. c 3 vgl. Beilage 3: Bst. d ^ vgl. Beilage 3: Bst. e 5 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

6 vgl. Beilage 3: Bst. a und f Schutzzonenregiement für die Quelle Rechsteiner

Seite 5

Appenzell Ausserrhoden

Private Verl<etirsfläclien für iVlotorfalirzeuge wie Garagenvorpiätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitend^. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der GrundwasserSchutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern k a n n " .

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien''^ unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagf^.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern^'' ist untersagt Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mistes, Kompost Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt

vgl. Beilage 3: Bst. I vgl. Beilage 3: Bst. g

Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1)

Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) vgl. Beilage 3: Bst. g Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h Schutzzonenregiement für die Quelle Rechsteiner

Seite 6

Appenzell Ausserrhoden

Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pfianzenscliutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^-* sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Venwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 1 8 - 2 0 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und GrabungsverboL Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^s.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^^ und den ergänzenden Richtlinien^s. Ackerbau ist nicht zulässig.

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Die Venwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^s.

Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 überdas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) vgl. Beilage 3: Bst. h Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i Schutzzonenregiement für die Quelle Rechsteiner

Seite 7

i Appenzell Ausserrhoden R

2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 81

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwassen/ersorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^o.

Art. 22 Zutritt

Die Zone S l ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke).

3.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 23 Verkehrsanlagen in den Zonen 82 und 83

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Im näheren Umkreis sind mehrere Grundwasserschutzzonen vorgesehen oder realisiert. Die Hinweisschilder sollten unterhalb der Schutzzonen Bänziger-Weber (Trogen) und beim Ruhsitz (Gais) angebracht werden. Der bestehende Flunweg / Forststrasse auf den Parzellen Nr. 600 / 602 ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Berechtigte gestattet) zu belegen. Die Entwässerung der Flurstrasse ist innert eines Jahres zu überprüfen und gegebenenfalls an die Bestimmungen dieses Reglements anzupassen.

Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) Schutzzonenregiement für die Quelle Rechsteiner

Seite 8

Appenzell Ausserrhoden

4.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 24 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist^i. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen32.

Art. 25 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser GrundwasserSchutzzone ergeben, sind nach Volizugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerkend^.

Art. 26 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des GewässerschutzgesetzesS"» und des Umweltschutzgesetzes^s bestraft.

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2)

Art. 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

Art. 70

f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

Art. 60 f. USG

Schutzzonenregiement für die Quelle Rechsteiner

Seite 9

i Appenzell Ausserrhoden R

Vom Gemeinderat Trogen genehmigtam

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Der Gemeindepräsident:

Die Gemeindeschreiberin:

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Vom Departement Bau und Umwelt AppenzeH Ausserrhoden

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12. JÄN.2009

genehmigt und erlassen am

Der Bau- und Umweltdirektor:

Schutzzonenregiement für die Quelle Rechsteiner

Seite 10