Quartierplan Brenden-Nord

Nutzungsplan · Lutzenberg

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Lutzenberg
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
03.05.2004
In Kraft seit
03.05.2004

Karte

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Text

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Baudirektion 9102 Herisau Kasernenstrasse 17A Telefon 071 353 65 51 Telefax 071 352 29 79 [email protected] http://www.appenzellerland.ch

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Herisau, 03. Mai 2004

Gemeinde Lutzenberg: Quartierplan Brenden-Nord; Genehmigung A.

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Ausgangslage

1.

Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Lutzenberg vom 25. Februar 2004 wird um die Genehmigung des Quartierplanes „Brenden-Nord" nachgesucht. Mit gleichem Antrag wird auch um Genehmigung der entsprechenden Richtplanänderung und des Teilzo­ nenplanes „Brenden-Nord" ersucht. Die Planung ist in einem Gesamtbericht „Bren­ den-Nord", welcher den Gesuchsunterlagen beiliegt, umschrieben.

2.

Der Teilzonenplan „Brenden-Nord" wurde durch die Baudirektion dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet, welcher ihn zwischenzeitlich genehmigt hat. Mit dem Teilzonenplan wurde das bisher in der Landwirtschafts-, der Grünzone und der Wohn-Gewerbezone liegende Gebiet zu einem grösseren Teil der Wohnzone W1.1 und zu einem kleineren, im Bereich der Staatsstrasse liegenden Teil der Wohn­ Gewerbezone WG2.0 zugewiesen. Die neuen Bauzonen sind der Quartierplanpflicht unterstellt.

3.

Der Teilzonenplan und der Quartierplan wurden dem Planungsamt zur Vorprüfung vorgelegt. Dieses hat zu den Plänen, nach Durchführung eines amtsinternen Mitbe­ richtsverfahrens, am 28. April 2003 schriftlich Stellung genommen.

4.

Der Quartierplan „Brenden=f'Jord" vv1urde am 22. und 24. September 2003 vom Ge­ meinderat erlassen.

5.

Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 29. September bis zum 28. Oktober 2003. Die einzige Einsprache wurde nach einer Besprechung zwischen der Gemeinde und dem Einsprecher von diesem zurückgezogen.

8.

Erwägungen

1.

Für die Genehmigung des Quartierplanes ist nach Art. 49 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1) die Baudirektion zuständig. Die Nachführung des Richtplans obliegt nach Art. 44 Abs. 2 Baugesetz dem Gemeinderat, welcher die Anpassung der Baudirektion mit­ teilt. Die Genehmigung des Teilzonenplanes hat der Regierungsrat in der Zwischen­ zeit vorgenommen. Die Baudirektion hat somit noch den Quartierplan zu genehmi­ gen.

-2-

2.

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. Bauge­ setz sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen. Die im Rahmen der Vorprüfung verlangten Änderungen wurden be­ rücksichtigt.

3.

Mit dem Quartierplan „Brenden-Nord" wird eine geordnete Bauweise und eine ratio­ nelle Erschliessung des Gebietes „Brenden-Nord" sowie eine gute Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild bezweckt.

4.

Der Quartierplan enthält Bestimmungen über die Erschliessung (Festlegung der Er­ schliessungsstrasse, der Wendeplätze, einer landwirtschaftlichen Zufahrt und eines Fussweges), der Entwässerung (Versickerung im Bereich der Umgebung der Bauten) und der Ausgestaltung der Überbauung. Mit einer Baubegrenzungslinie im mittleren Kuppenbereich wird sichergestellt, dass die Kuppe von Bauten freigehalten wird. Der Plan kann insgesamt als zweckmässig bezeichnet werden.

5.

Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegende Quartier­ plan genehmigt werden.

C.

Beschluss der Baudirektion

1.

Der Quartierplan „Brenden-Nord" wird vorbehältlich der Rechtskraft des vom Regie­ rungsrat Appenzell A.Rh. am 20. April 2004 genehmigten Teilzonenplan „Brenden­ Nord" genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

2.

Auf die Erhebung einer Staatsgebühr wird verzichtet (Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1)

3.

Mitteilung an: a) Gemeinderat Lutzenberg (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) c) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d)., Kantonales Planunasamt (1 Exol. mit Genehmiaunasvermerk) -

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4.

Mitteilung im Amtsblatt

5.

Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regie­ rungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezo­ gen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begrün­ dung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).

6.

Versandt am:

0 3, MAI 2004 BAU DIREKTION VON APPENZELL. A.RH.

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat N:\PA \PA 2004\Gemeindegeschäfte\ 18-Lutzenberg\GR-Qp!BrendenN_Gen.doc