Quartierplan Seeblick II

Nutzungsplan · Lutzenberg

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Lutzenberg
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Departement
Beschlossen
19.09.2018
In Kraft seit
19.09.2018

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Text

Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Volkswirtschaft

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Dölf Biasotto

Regierungsrat

Herisau, 19. September 2018

Gemeinde Lutzenberg: Quartierplan „Seeblick 11", Aufhebung Quartierplan „Seeblick, Parz. 656/58, 830"; Genehmigung

A.

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Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 ersuchte der Gemeinderat Lutzenberg um die Genehmigung des Teilzo­ nenplans „Seeblick" und des neuen Quartierplans „Seeblick II" mit der gleichzeitigen Aufhebung des bestehen­ den Quartierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830", welchen der Regierungsrat am 3. Mai 1988 genehmigt hatte. Der neue Quartierplan „Seeblick II" und die Aufhebung des bestehenden Quartierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830" sind durch das Departement Bau und Volkswirtschaft zu genehmigen. Der Teilzonenplan „See­ blick" wird durch den Regierungsrat in einem separaten Verfahren genehmigt. 2. Mit dem Teilzonenplan „Seeblick" soll die rechtliche Grundlage für eine Umnutzung des Kurhotels, der Bun­ galows und der Ferienhäuser zu permanentem Wohnen geschaffen werden. Der neue Quartierplan „Seeblick II" ermöglicht eine zweckmässige Erschliessung des Areals auf den bestehenden Verkehrsflächen und eine geordnete Parkierung. Weiter sollen die bestehenden Bauten auf der Parzelle Nr. 656 mit reduziertem Wald­ abstand gesichert werden. 3. Der neue Quartierplan „Seeblick II" wurde einem Vorprüfungsverfahren unterzogen. Mit Schreiben vom 5. September 2017 konnte für den neuen Quartierplan „Seeblick II" und die Aufhebung des bestehenden Quar­ tierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830" wegen fehlender Begründung der Notwendigkeit kein Antrag auf Ge­ nehmigung in Aussicht gestellt werden. In der Folge wurde der neue Quartierplan „Seeblick II" überarbeitet und zu einer zweiten Durchsicht eingereicht, worauf ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden konn­ te. 4. Der neue Quartierplan „Seeblick II" und die Aufhebung des bestehenden Quartierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830" wurden am 29. Januar 2018 vom Gemeinderat erlassen und vom 2. Februar bis 3. März 2018 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ging keine Einsprache ein.

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R Appenzell Ausserrhoden

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8.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG; bGS 721.1) sind Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbrei­ ten. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Pla­ nung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt. Die Pla­ nungsinstrumente wurden öffentlich aufgelegt, Einsprachen gingen keine ein. 3. Im Rahmen der Vorprüfung wurde u.a. verlangt, dass die notwendige Anpassung der Fusswegverbindung rechtlich und grundeigentümerverbindlich gesichert werden muss. Die Anpassung der Fusswegverbindung wurde umgesetzt und der Abteilung Mobilität und Support des Tiefbauamts eingereicht. Die Zustimmung der Abteilung Mobilität und Support zum Quartierplan liegt vor. 4. Mit der Genehmigung des neuen Quartierplans „Seeblick II" wird der bestehende Quartierplan „Seeblick, Parz. Nr. 656/58, 830" nicht mehr benötigt und kann aufgehoben werden. Im Baubereich mit der bestehenden Überbauung auf der Parzelle Nr. 658 soll künftig die Regelbauweise gelten. Für die bestehenden Parkplätze, welche sich in der Grünzone nach altem Baugesetz und teilweise im Gewässerraum befinden, gilt die Bestan­ desgarantie. 5. zusammengefasst kann die Genehmigung für den neuen Quartierplan „Seeblick II" und die Aufhebung des bestehenden Quartierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830" erteilt werden. C.

Beschluss

1.

Der Quartierplan „Seeblick II" wird genehmigt.

2.

Die Aufhebung des Quartierplans „Seeblick, Parz. 656/58, 830" wird genehmigt.

3.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2'000.00 erhoben.

4.

Mitteilung an: Gemeinderat Lutzenberg (1 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Departementssekretariat Bau und Volkswirtschaft Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG; bGS 143.1 ). Mitteilung im Amtsblatt

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Appenzell Ausserrhoden

Versandt am:

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Z--6. SEP. 2018

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