Quartierplan Vorderer Haufen

Nutzungsplan · Lutzenberg

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Lutzenberg
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
26.11.1991
In Kraft seit
26.11.1991

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Lutzenberg mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

CH73_18_GE_Quartierplan Vorderer Haufen.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

.1

llJ lh11111II

Protokoll des Regierungsrates

Kanton Appenzell A.Rh. 26. November 1991 L.

Gemeinde Lutzenberg: nehmigung

Quartierplan

vorderer

Haufen;

Ganzen Text zeigen

Ge­

Dem Bericht der Baudirektion vom 4. November 1991 ist zu entnehmen: Mit Protokollauszug vom 6. Mai 1991 ersucht der Gemeinde­ rat Lutzenberg den Regierungsrat um Genehmigung des Quar­ tierplanes vorderer Haufen. Das Quartierplangebiet liegt in der Wohn-Gewerbezone G 2. 4. Der Quartierplan und die Sonderbauvorschriften bezwecken eine ins bestehende Orts­ und Landschaftsbild eingepasste gemischte Ueberbauung und die zweckmässige Erschliessung des Gebietes vorderer Hau­ fen. Die Aufteilung des Quartierplangebietes in die Teilgebiete A und B erfolgt vor allem aus ästhetischen Gründen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften werden pro Teilge­ biet verschiedene Dachneigungen vorgeschrieben. Formelles Mit dem definitiven Vorprüfungsbericht gemäss Art. 4 7 EG zum RPG vom 9. November 1990 wurde dem Quartierplan die Zweckmässigkeit grundsätzlich zuerkannt; die im Entwurf des Vorprüfungsberichtes aufgeführten Mängel wurden be­ richtigt. Die öffentliche Auflage des Quartierplanes vor­ derer Haufen erfolgte vom 7. Dezember 1990 bis 7. Januar 1991. Die eingegangenen Einsprachen konnten durch den Ge­ meinderat vollumfänglich erledigt werden. Der Erlass des Quartierplanes durch den Gemeinderat erfolgte am 8. Mai 1991. Formell steht einer Genehmigung des Quartierplanes nichts mehr im Wege.

- 2

-

Materielles Der Quartierplan erfüllt die Anforderungen gemäss Art. Abs. 2 und Art. 43 des EG zum RPG.

2

Mit der differenzierten Festsetzung der Dachneigungen in den entsprechenden Teilgebieten A und B wird auf den Cha­ rakter der bestehenden Gebäude der Nachbarschaft und deren Dachneigungen Rücksicht genommen. Dadurch wird eine ge­ wisse gestalterische Einheit aller Bauwerke dieser Teilge­ biete erreicht. Antrag Die Baudirektion beantragt gestützt auf Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungs­ gebühren: 1. Der Quartierplan vorderer Haufen vom 2. sei zu genehmigen.

Oktober 1990

2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. erheben. Beschluss:

250.-- zu

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat der Baudirektion Kantonale Baubuchhaltung Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Lutzenberg ** *)

Versandt am

Beilage:

1 Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk

**) Beilage:

2 Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

Im Auffrag des Regierungsrafes Der Ralschreiber: