Quartierplan Unterer Kapf, Parz. Nr. 612

Nutzungsplan · Lutzenberg

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Lutzenberg
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
01.02.1994
In Kraft seit
01.02.1994

Karte

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Text

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Protokoll des Regierungsrates

Kanton Appenzell A.Rh. 1. Februar 1994 L.

Gemeinde Lutzenberg: Quartierplan Unterer Kapf; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 6. Januar 1994 ist zu entnehmen: Mit Protokollauszug vom 22. Juni 1993 ersucht der Gemeinderat Lutzenberg um die Genehmigung des Quartierplanes Unterer Kapf. Sachlage

1.

Der Quartierplan Unterer Kapf regelt die Erschliessung und besondere Bauweise des fraglichen Gebietes in der Wohn- Gewerbezone G 2.0 mit Sonderbauvorschriften (Art. 43 EG z RPG).

2.

Ganzen Text zeigen

Als Grundlage des Quartierplanes dient ein Überbauungskonzept des Architekturbüros Heule und Weder AG, Widnau, das die Erstellung von fünf Wohngebäuden vorsieht.

3.

Die Sonderbauvorschriften sind sehr generell gehalten. Die bindenden Aussagen beschränken sich im wesentlichen auf die Regelung der Firsthöhen und Firstrichtungen sowie die Dach- und Umgebungsgestaltung. Sie sind jedoch nicht dazu geeignet, eine Überbauung mit erhöhter architektonischer Qualität zu sichern. Innerhalb der Sanderbauvorschriften bleibt ein grosser Spielraum erhalten.

Erwägungen

Formelles 1.

Über die beiden Nutzungspläne wurde das Vorprüfungsverfahren gemäss Art. 43 EG zum RPG durchgeführt. Die berührten kantonalen Verwaltungsstellen wurden einbezogen. Im Vorprüfungsbericht der Baudirektion vom 24. Oktober 1991 wurde dem Quartierplan die grundsätzliche Zweckmässigkeit zuerkannt.

-

2.

3.

4.

2 -

Die öffentliche Auflage gemäss Art. 48 EG zum RPG erfolgte vom 30. April bis 30. Mai 1993. Es gingen keine Einsprachen ein. Die im Vorprüfungsbericht aufgezeigten Mängel wurden bereinigt und der Quartierplan Unterer Kapf durch den Gemeinderat Lutzenberg am 27. Juni 1993 erlassen. Mit dem neuen eidgenössischen Waldgesetz wird innerhalb der Bauzone vom dynamischen Waldbegriff abgewichen. Die Waldränder sind daher im Rahmen der Nutzungsplanung verbindlich zu definieren und in den Plänen festzuhalten. Mit Schreiben vom 7. Sept. 1993 stellte das Oberforstamt fest, dass die im Quartierplan eingezeichneten Waldränder korrekt sind. Das Waldfeststellungsverfahren ist damit ebenfalls erfolgt.

Formell steht der Genehmigung Kapf damit nichts mehr im Wege.

des

Quartierplanes

Unterer

Materielles 1.

Durch eine im Vorprüfungsverfahren verlangte Korrektur am Wendeplatz ist ein Widerspruch von Plandarstellung und Sonderbauvorschrift entstanden. Art. 3 verlangt einen Wendeplatz für 10 m-Lastwagen. Die neue, ebenfalls verbindliche Geometrie auf dem Plan lässt dies jedoch nicht mehr zu. In Anbetracht der kurzen Strasse und der wenigen Gebäude mit zentralem Containerplatz an der Staatsstrasse scheint keine unbedingte Notwendigkeit für eine Wendemöglichkeit für diesen Lastwagentyp zu bestehen. Auf diesen Zusatz in Art. 3 könnte somit verzichtet werden. 2. · Durch die obgenannte Korrektur ist ebenfalls ein Widerspruch zu Art. 13, Umgebungsgestaltung entstanden, sieht der neue Wendeplatz doch eine etwa 2.5 m hohe Stützmauer vor. Dies widerspricht aber der Vorschrift in Art. 13, welche steilere Böschungen und grössere Stützmauern verbietet. Weil die Wendemöglichkeit für Lastwagen aufgrund des kurzen Strassenstückes nicht zwingend und ein grosser Wendeplatz nur mit einer grossen Stützmauer machbar ist, soll der Quartierplan in der Form bewilligt werden, wie es im Plan festgehalten ist. Der Quartierplan erfüllt im übrigen die Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG.

-

3 -

Antrag

Die Baudirektion stellt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG folgenden Antrag: 1.

Der Quartierplan Unterer Kapf sei zu genehmigen. Von der Genehmigung sei - infolge Widerspruchs - Art. 3 der Son~ derbauvorschriften auszunehmen.

2.

Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. erheben.

Beschluss:

500. -- zu

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion ZSB * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Lutzenberg **

*)

**)

Beilage: 1 Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk Beilage: 4 Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

Im Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber i. V.:

Versandt am

"'4. FEB.