Quartierplan Widen Nord
Ausser Kraft · Urnäsch · Aufgehoben am 28.03.2024
Dokument
- Art
- Ausser Kraft
- Gemeinde
- Urnäsch
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 19.08.1986
- In Kraft seit
- 19.08.1986
- Aufgehoben
- 28.03.2024
Karte
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH. L9. August 1986
lu
Gemeinde urnäsch: Quartierplan widen-Nord; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 25. JuIi
1986 ist zu
entnehmen:
Der Gemeinderat urnäsch unterbreitet den von ihm am 2. April 1986 erlassenen Quartierplan Widen-Nord zur Geneh-
migung
Gemäss Bebauungsplan vom 26. Juni Lg74 liegt
Ganzen Text zeigen
das Quar-
tierplangebiet in aer Kernzone und in der zweigeschossige;l Wohnzone. Oestlich liegt ej-n St,reifen von B m eräite im übrigen Gemej-ndegebiet. Gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bauordnung der Gemeinde Urnäsch ist der Gemeinderat für den Erlasi von Quartierplänen zuständ.ig. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 28. Januar l-986 bis ZB- Februar 1986. Innärha1b dieser Frist sind vi-er Ei-nsprachen eingereicht worden, von denen aufgrund von Eirigorg"nerhaid.lungen drei zurückgezogen wurden. Eine Einspi.cfie musste abgelehnt wer4en. Der gegen den Einspracäeentscheid geführte Rekurs wurde nach der Augenscheinverhandlung zürückgezogen. Damit ist das kommunale Genehmigungsverfahren abgeschlossen.
Kantonales Planungsamt, Strassenbaupotizei und Fachstelle für Gewässerschuti haben den Qriartierplan vorgeprüft. Der zux Genehmi-gung vorgelegte Plan trägt d.iesen Stellungnahmen Rechnung. gr ist nun auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft wörden. Ivlassgebend. für die kantonale Ermessens-
überirüfung ist vor allem Art. 2 EG zum RPG, welcher d'ie Grunäsätze, die bei der Aufstellung räumlicher Planungen zu verfolgen sind., umschreibt. Neben der Erschliessung und deren Etappierung regelt.der die Quartierplan im wesentlichen die Art der Bebauung, Fasund Dachdie und Dachform die Bauten, Stetlung der sadenmaterialien.
Ein Teil des Quartierplangebietes liegt nach der kantonaIen Karte der Gewässerschützbereiche in der provisorischen
-2Grundwasserschutzzone S. Die betroffene Fassungseigentü-
merin, die Wasserversorgungskorporation Hinterland, liess zur Abgrenzung der Schutzzone eine Grundwasserbeobachtung mittel-s Piezometerrohren, Salzungsversuchen und eines Färbversuchs durchführen. Aufgrund d.ieser Untersuchungen darf davon ausgegangen werden, dass bei der späteren definitiven Grundwasserschutzzonenausscheidung der noch nicht überbaute Teil des Quartierplangebietes der Schutzzone 53 und nicht der Schutzzone 52 (Bauverbot) zugeteilt werden wird., während das übrige Quartierplangebiet auch zukünftig im Gewässerschutzbereich A verbleibt. Aus Rücksicht auf die von der Schutzzone betroffenen Grundeigentümer ist die definitive Schutzzonenausscheidung zurückgeste11t worden. In bezug auf das Quartierplangebiet kann angenonmen werden, dass Wohnbauten mit gewissen verschärften gewässerschutzpolizeilichen Auflagen erstellt werden können.
Die aufgrund der Versuche bereinigte provisorische Grundwasserschutzzone S, welcher die Gewässerschutzkommission mit Entscheid vom 28. Mäxz 7984 zugestimmt hat, ist im Quartierplan enthalten. In den Sonderbauvorschriften wird auf Art. 29 Abs. 3 des eidgenössischen Gewässerschutzge-
setzes hingewiesen. Darin wird festgehalten, dass in den von den Kantonen aIs besonders gefährdet bezeichneten Bereichen die Erstellung und Aenderung von Anlagen sowie die Ausführung von Arbeiten, insbesondere Grabungen, einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden beclürfen, welche im Einzelfall die erforderlichen Schutzmassnahmen verfügt oder Verbote erlässt. Die Fachstelle für Gewässerschutz hat d.ieser Lösung zugestimmt. Da die Beurteilungsgrundlagen vorliegen und die Bauzone bereits vor Erstellung der Grundwasserfassung bestanden hat, wäre eine weitere Verzögerung der schon mehrere Jahre dauernden Planung unverhältnismässig. Die ZLffer L0.5 verlangt je Wohnung mindestens zwei AutoabsteIIplätze. Die Anzahl ist somit nicht beschränkt. Im Hinblick auf das Bestreben, d.en bestehenden Einlenker in die Schwägalpstrasse, zwischen den Grundstüclien Kataster Nrn. 344 und 345 t bis zur Erstellung eines Anschlusses an die Unterd.orfstrasse einer rnöglichst geringen Verkehrsbelastung auszusetzertt müssten die Autoabstellplätze im Gebiet A auf die für die zwei geplanten Wohnhäuser erforderliche Anzahl beschränkt bleiben. Sollte eine grössere Belastung der Ausfahrt, als sie durch dj-e normale Nutzung der zwei Vüohnhäuser verursacht wird, eintreten, muss auf mögliche Massnahmen nach Art. 90 des Gesetzes über die Staatsstrassen verwiesen werden. Danach kann bei unübersichtlichen und gefährlichen Ausfahrten, dj-e den Verkehr auf der Staatsstrasse spürbar behindern, die Baudirektion jene Massnahmen verlangen, die im Interesse der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsflusses als geboten erscheinen.
-3Wie eingangs festgehalten, liegt innerhalb des Quartier-
plangebietes ein Streifen von I m im übrigen Gemeindegebiet. Es muss darauf hingewiesen werden, dass dieser
Streifen nicht als Bauzone gilt und dementsprechend nur im Rahmen von Art. 36 EG zum RPG (übriges Gemeindegebiet) bebaut werden darf. In den Sonderbauvorschriften sind die Hinweise unter Zif' fer 1-0.2,7. Zeile, auf ZLffer 9.1 und Ziffet 10.3, 4. Zei1e,-auf Ziffer 9.2 falsch. Anstelle von Ziffer 9.1 tritt Zlffer 10.1 und anstelle von ZLffer 9.2 tritt Ziffet 10.2. Ansonsten hält der Quartierplan der formellen und materiellen Zweckmässigkeitsprüfung stand. Gestützt auf Art. 6 Abs. L und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren beantraqt die Baudirektion: t_
Der vorliegende Quartierplan vom 2. April 1986 sei zu genehmigen.
2
Sollte d.ie für d.as Gebiet A vorgesehene Ausfahrt in die Staatsstrasse einen grösseren Verkehr aufweisen als er im Zusammenhang mit der normalen Nutzung von zwei ülohnhäusern (inklusive den heute bestehenden Zufahrtsrechten) steht, bleiben Massnahmen nach Art. 90 des Gesetzes über die Staatsstrasse ausdrücklich vorbehalten.
3. Die Sonderbauvorschriften seien wie folgt zrt ändern: In Ziffer 70.2, 7. Zeile, sei "ZLffer 9.1-" zu ersetzen durch "Zlffer l-0.1". In Ziffer 10.3, 4. Zeile, sei "Ziffex 9.2" zu ersetzen durch "Ziffer 10.2". 4
-b'ur d.r-e Genehmigung sei eine Gebühr von Fr.
erheben.
Beschluss:
300.-- z1r
Zustimmung zlJ den Anträgen der Baud.irektion.
lm Aullrag des Regierungsrafes Dar Ralschraiberr +
Amtsblatt.
:
-4Auszug an
Landammannamt
Baudirektor
Sekretariat der Baudirektion (A Exp1. ) * Kantonales Planungsamt (2 Expl. ) * Gemeinderat Urnäsch (4 Expl. ) ** *Beilage: - Quartj-erplan Widen-Nord mit Geneh**Beilage:
migungsvermerk
2 Expl. Quartierplan Widen-Nord. mit Genehmigungsvermerk Rechnung
Versandt am 21, AU0. lg88