Teilzonenplan REKA-Siedlung Bahn

Nutzungsplan · Urnäsch

Dokument

Art
Nutzungsplan
Gemeinde
Urnäsch
Kanton
Appenzell Ausserrhoden
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
Regierungsrat
Beschlossen
01.03.2005
In Kraft seit
01.03.2005

Karte

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Text

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1. März 2005

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Gemeinder Lirnäsch: Teitrzonenplan REKA-Siedlung Bahn, Teilrevision tsarureglement; Genehmigunrg

A. Ausgangs;lzgs

1' Mit Schreiben des Bausekretariates Urnäsch vom 16. Dezember 2004 wird um die

Genehrnigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat nachgesucht.

2' lm Rahmen der orlsplanungsrevision wurde das Planungsgebiet, welches die parzellen

Nr' 109 und teilweise die Frazellen Nrn, 111 und 133 umfäsit, grösstenteils der lndustriezone zugewiesen. Der südwestliche Teil der Pazelle wurde der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugewiesen' Zudem ist das Planungsgebiet mit einer Quartierplanpflicht überlagert. Mit Entscheid vom B. August 2000 hat dör Regierungsrat den Quartierplan Bahn geÄehmigt. Die vorgesehene umzonung betrifft ein Fläche o-on ca. 13,500 m2.

3. Mit der nun vorzunehmenden Umzonung des Planungsgebietes in die Kurzone und der Anpassun5; der Baure^glenrents (Ergänzüng der Zone-neinteilung und der negerbauöschriften) tverden auf Stufe Nutzungiptanung die Grundvorrurru'irrng"n ty die Realisierung der REKA-siedlung geschaffen.

4' Der Teilzonenplan und die Anpassung des Baureglements sind noch nach altem Recht dem-Phanutng:;amt zur Vorprüfung untärbreitet woräen. Diesei nunÄ miiöcnreiuen vom 10' Septernber2002 im Sinne von Art. 47 E}zum RPG zu den plangrundlagen stellung. Der Gemeinderat erliess den Teilzonenplan und die Teilrevision des Baureglements am B. Januar 20t13. Die öfferrtliche Plernauflage erfolgte vom 22. Januar 2003 bis 21. Februar 2003. Einsprachen sind keine eingegangen.

5' Der.Teilzonenplan und die Teilrevision des Baureglements wurden am 26. September 2004 vorr der Einwohnergemeincle urnäsch an der tirn" ung.nommen.

6' Gemäsr; Art. 49 Abs. 2 BauG sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreiten' Die-se wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen

zu

Vorschriften und der üLrergeordrreten Planung entspricht und nicht als unzwe"ckmässig erscheint. B. Erwägungen 1^ Die forrnellen Vorausr;etzungen für eine Plangeneh*'gung

Baugesetzes (bGg 721.1) sind erfültt.

gemäss Art. 4s ff. des

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2. Trotz derr baureifen lndustriezone östlich der Bahn ist das Ansiedeln eines neuen lndustriebetriebes schwierig. Gestützt auf diese Tatsache und dem Umstand, dass verschiedene litudien für clie Gemeinde Urnäsch eine Entwicklungschance im Tourismussektor stlh6,n, sind die Vorarbeiten zur Realisierung einer Feriönhaussiedlung vorangetrieben vrorrJen. Mit der vorgesehenen Umzonung in Oie Kurzone sowie der Teilrevision des Bauregiements werclen die planungsrechtlichen Voraussetzung geschaffen.

3. lm Rahnten der Vorprüfung wurcle verlangt, dass im Teilzonenplan eine Grünzone von mindesterns 6.0 m Breite auszuscheiden ist, in welcher der Widenbach offengelegi werden kann' Derr zur Genehmigung vorliegende Teilzonenplan sieht keine entsprechende GrUnzoRe vor' Aufgrund der Tatsache, dass zwischenzeitlich unter Einbezug aller Beteiligten ein entsprechendes Projekt fLir die Offenlegung des Widenbaches in Erärbeitung ist, ürird 1":h Rücksprache mit denr kantonalen Tiefbauamt (Abteilung Wasserbau) auf äie gefor-

derte Aurssc heid ung der G rr-j nzone verzichtet.

4. lm Rahrnen der Vorpr:r)fung wurde weiter verlangt, dass für die neue Kurzone im

Teilzonenplian die Lärmempfindlichkeitsstufe ll einzuiragen ist. Der zur Genehmigung vorliegende Terilzonenplan sieht keinen entsprechenden Eintrag vor. Gemäss nrt. ++ 1SV sind die Errpfindlichkeitsstufen den Nutzungszonen im Bauräglement oder im Zonenplan zuzuordnen Untel Berücksichtigung, dass die Zuordnung dör Empfindlichkeitsstufe für die Kurzone im teilrevidierten Baureglement vorgenommen worden ist, ist der zusätzliche Eintrag irn Z.onenplan nicht z:wingend erforderlich.

5. Da wederr clas Baureglemerrt noc;h der Zonenplan der Gemeinde Urnäsch die Kuzone vorsieht, ist es unabdingbar, die Zoneneinteilung und die Regelbauvorschriften zu ergänzen. Die Teilrevision Baureglement wurde im Sinne der Vorprüfung angepasst.

6. Die Umsetzung des Projekl,es in ,3inen Sondernutzungsplan sind im Gange. lm Rahmen des Sonclernutz:ungsplanes (Gestaltungsplan) wird die-überbauung bis ins"projektmässige Detail bestitnmt. Es wird di;rrauf hingewiesen, dass im zu erarbeitenden desialtungsplän auch die Hochwassergelahr entlang-des eingedolten Wiclenbaches mit auf die neue Nutzung abEJestimmten Vorschriften zu berücksiChtigen ist.

7. Für die F{earlisierung der RE:KA-Siedlung ist von Bedeutung, dass für das im kantonalen

Richtplan festgelegte Trassee für die Ortsumfahrung'eine andere Linienführung gefunden wird. Sohalcl sich eine mögliche Lösung für eine geanderte Linienführung abzeürinei, wird dem Regierungsrat in Absprache mit äer Gemeinde Urnäsch eine Anj"irng des kantonalen Richtplanes unterbreitet. Erst nach der Festlegung der neuen Linienführung im kanionalen Riohtplan wird der kornmunale Richtplan aÄgepasst. Gemäss Ari 44 BauG ist zur Vornahme von Einzelanpas$ungen als foimliche Planänderung am kommunalen Richtplan der Ciemeinderat zuständig. Dieser teilt der Baudirektion sölche Anpassungen

mit.

8' Aufgrund der Rechts- uncl Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung vorliegend en Telilzonenplaners erte ilt werdeÄ.

des

C. Beschlurss des Regierungs;rates

1' Der Teilzonenplan REKA-sredrungr Bahn wird genehmigt (Art, 49 Abs. 2 BauG).

2' Die Teilrt-'vis;ion Baureqlement (Anderung des Baureglements vom 16. August 1g94 aufgrund reilz.nenptan RE}G-siedlung Bahn)wird gene-hmigt (Ar1.

49 Abs. 2 öauc).

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3. Für die Genehmigung wird eine Gebührvon Fr. 1000.- erhoben.

4' Dieser l;ntscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsge-

richt (A<iresse: Verwalturngr;gericlrt däs Kantons Appenzell A.Rh., Postlach, g043 Trogen) weitergt;zogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kürze Begründung z:u enthalten, Der angefochtene Entscheid ist beizulegän (Aft. 54 ff. des Gesetzes rlber clie Verwaltungsrechtspflege VRpG, bGS 143.1)

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektiorr Sekretariat Baud irektion Baukoordinationsdienst (1 Expl. Teilzonenplan und 1 Expl. Teilrevision Baureglement mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Expl. Teilzonenplan und 1 Expl. Teili-evision Baureglement mit Cienehrnigungsvermerk) Gemeinderat urnäsch (resfliche Expl. Teilzonenplan und Teilrevision Baureglement mit Genehmigungsvermerk), Rechnung

!m Auftrag des fiegterungsrates Der flatschreiber:

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