Baulinienplan Ruten
Nutzungsplan · Walzenhausen
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Walzenhausen
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 21.06.1994
- In Kraft seit
- 21.06.1994
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Text
i
h11n1111
Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 21. Juni 1994 L.
Gemeinde Walzenhausen: Baulinienplan Ruten; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 3. Juni 1994 ist zu entnehmen: Mit Protokollauszug vom 11. Mai 1994 ersucht der Gemeinderat Walzenhausen um die Genehmigung des Baulinienplanes Ruten.
Sachlage 1.
Die heutige Rutenstrasse muss wegen Neubauten ausgebaut werden. Mit dem Baulinienplan wird der Ausbau räumlich gesichert. Aufgrund der engen Platzverhältnisse soll die Strasse grundsätzlich in der heutigen Dimensionierung belassen werden.
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2.
Über den Baulinienplan Ruten wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. Der Bericht der Baudirektion vom 27. Januar 1994 nimmt positiv Stellung.
3.
Der Baulinienplan Ruten wurde durch den Gemeinderat Walzenhausen am 22. Februar 1994 erlassen.
4.
Die öffentliche Auflage erfolgte vom 28. März 1994 bis zum 26. April 1994. Während dieser Frist sind keine Einsprachen eingegangen.
Erwägungen 1.
Formelles Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäß Art. 47 ff des EG z RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
2.
Materielles Gemäß Art. 50 Abs. 3 des EG z RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
- 2 -
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Baulinienplan Ruten den vorgesehenen Ausbau der Rutenstrasse zweckmässig sichert. Weitere Festlegungen wie Höhenangaben und Richtungspunkte, welche die Überbaubarkeit des fraglichen Gebietes regeln, sind nicht enthalten. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG z RPG sind erfüllt. Der Plangenehmigung durch den Regierungsrat steht damit nichts entgegen. Antrag
Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG z RPG (bGS 721.1), folgenden Antrag: 1.
Der Baulinienplan Ruten mit 1993 sei zu genehmigen.
2.
Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. erheben.
Beschluss:
Bericht vom
2 5.
November 2 oo. -- zu
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt (Ziffer 1).
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Walzenhausen **
*)
*
1 Expl. mit Genehmigungsvermerk
**) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk Rechnung Versandt am
7.
Im