Ortsplanung, Teilrevision
Waldabstandslinien · Urnäsch
Dokument
- Nummer
- RRB-2010-306
- Art
- Waldabstandslinien
- Gemeinde
- Urnäsch
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 15.06.2010
- In Kraft seit
- 15.06.2010
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Urnäsch mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
CH73_01_GE_Ortsplanung, Teilrevision.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
F
APPenzell Ausserrhoden
Protokoll des Regierungsrates
15. Juni 2010 Fo
RRB-2010-306
Gemeinde Urnäsch, Teilrevision Ortsplanung; Genehmigung
A. Ausgangslage 1, Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Urnäsch vom 19. Oktober 2009 wird um die Genehmigung der Revision der Ortsplanung Urnäsch durch den Regierungsrat nachgesucht (bestehend aus Teilzonenplan ,,Anderung Zonenplan"; Teilzonenplan ,,Nachtrag zum Zonenplan: Verkehrsflächen"; Teilzonenplan ,,Gefahrenzonen"; Teilzonenplan ,,Nachtrag zum Zonenplan: Zweckbestimmung der Griinzonen"; Gesamtrevision Baureglement; Erschliessungsprogramm; Gemeinderichtplan; Bericht zum Gemeinderichtplan und Planungsbericht). 2. Die letzte Ortsplanung der Gemeinde Urnäsch wurde Ende der 80-er, Anfang der 90-er Jahre erarbeitet und am 16. August 1994 vom Regierungsrat genehmigt. ln den letzten Jahren hat in Urnäsch nur eine mässige bauliche Entwicklung stattgefunden, obwohl erschlossenes Bauland vorhanden ist. lm Jahre 1999 hat der Gemeinderat ein Leitbild erarbeitet, in dem die Massnahmen zur Gestaltung der Zukunft mit Leitsätzen definiert wurden. Zwischenzeitlich sind auf kantonaler Ebene der kantonale Richtplan und das kantonale Baugese2 überarbeitet und in Kraft gesetzt worden. Beide Erlasse haben Auswirkungen auf die bestehende Ortsplanung.
lm Rahmen einer Tagung im Juli 20Q4 halder Gemeinderat die Entwicklungschwerpunkte der künftigen räumlichen Entwicklung definiert. Basierend auf den Entwicklungschwerpunkten wurde ein Ortsplanungskonzept erarbeitet, das der nun vorliegenden Ortsplanungsrevision zu Grunde gelegt wurde' 3. Am 7. Dezember 2007 hat das Departement Bau und Umwelt im Rahmen der Vorprtifung zur vorliegenden Revision Stellung genommen. Gestützt darauf wurden die Planungsinstrumente überarbeitet und ein zweites
Ganzen Text zeigen
Mal zur Vorpräfung eingereicht.
4. Der Gemeinderat Urnäsch hat die gesamte Revision der Ortsplanung Umäsch am 18, Februar 2009 erlassen. 5. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 4. März 2009 bis am 3. April 2009. Während dieser Zeit ist eine Einsprache von Pro Natura eingegangen. Die Einsprecherin spricht sich gegen die vorgesehene Einzonung im Gebiet Dürrenbach aus. Eine Einigung konnte nicht ezielt werden. Entsprechend hat der Gemeinderat die Einsprache abgewiesen. Gegen den Einspracheentscheid hat Pro Natura Rekurs beim Regierungsrat erhoben.
6, ln derAbstimmung vom27. September 2009 haben die Stimmberechtigten der G.emeinde Urnäsch der Revision der Ortsplanung zugestimmt. 7. Mit Schreiben vom 10. Mäz 2010 hat der Gemeinderat Urnäsch dem Regierungsrat das Gesuch um Genehmigung der unbestrittenen Teile derteilrevidierten Ortsplanung und des Baureglementes von Urnäsch unterbreitet, da die Gemeinde damit rechnet, dass sich das Verfahren tlber einen längeren Zeitraum hinziehen
wird. Die Situation, dass die neuen Ortsplanungsinstrumente sowie das revidierte Baureglement zwar an der
Seite 1 / 7
F
APPenzell Ausserrhoden
Urne angenommen wurden, jedoch noch nicht genehmigt werden konnten, ist ftlr die Gemeinde Urnäsch unbefriedigend. Entsprechend stellt der Gemeinderat gestützt auf Art. 50 Abs. 2 BauG den Antrag, die unangefochtenen Teile der teilrevidierten Ortsplanung sowie das revidierte Baureglement zu genehmigen. Die angefochtene Einzonung des Gebietes Dürrenbach soll von der Genehmigung ausgenommen werden' g. Gemäss Art. 49 Abs. 2 BauG sind Baureglemente und Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der tlbergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. Gemäss Art. 43 bedarf der kommunale Richtplan der Ge-
nehmigung des Regierungsrates, Das Erschliessungsprogramm bedarf ebenso der Genehmigung durch den Regierungsrat (Art. 59 Abs. 3 BauG).
B. Erurägungen 1. Die formellen Voraussetzungen filr eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721 '1) sind erfilllt. 2. Sofern nachstehend keine Bemerkungen gemacht werden, entsprechen die eingereichten Unterlagen den an sie gestellten Anforderungen. ln den folgenden Punkten sind Bemerkungen enthalten, welche aufgrund offener Fragen, die sich aus der Vorprüfung ergeben haben, speziell einer Enruähnung bedürfen oder wo allgemein ein Hinweis als notwendig erscheint.
3. Gebiet Dünenbach Mit der angefochtenen Einzonung im Gebiet Dürrenbach in die Gewerbezone soll die Zukunft einer Brech- und Sortieranlage und eines Umschlagplatzes gesichert werden. Die geplante Einzonung beeinflusst das der Revision zu Grunde liegende Konzept nicht, insbesondere hat sie keinen Einfluss auf die Einwohnerkapazität. Die umstrittene Fläche ist 3S'600m2 gross. Ein kausaler Zusammenhang zu den anderen nicht bestrittenen Teilen existiert nicht. Einer Genehmigung der unangefochtenen Teile der teilrevidierten Ortsplanung steht nichts entgegen. ln sämtlichen Planungsinstrumenten wird das Gebiet Dttrrenbach von der Genehmigung ausgenommen. 4. Allgemeines
a) Gewässer Wie verlangt, wurden die Plangrundlagen mit dem vollständigen Gewässerne?ergänzl' b) Verkehrsflächen Es wird begrüsst, dass die Verkehrsflächen nach erfolgter Genehmigung in den Gesamtzonenplan integriert
werden.
c) Kapazität Statt der erhofften Entwicklung nach der Ortsplanungsrevision 1994 hat die Bevölkerungszahl seit 1993 um 180 Einwohner abgenommen. Aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre strebt die Gemeinde primär an, den Einwohnerbestand zu halten. Denkbar ist höchstens ein Wachstum von 0.5 - max. 1.0%. Seit der Genehmigung der Ortsplanung 1g94 sind 1 .5 ha Bauland tiberbaut worden, Entsprechend erweist sich die Neubautätigkeit als sehr gering. Zudem wurden zwischenzeitlich verschiedene Baugebiete erschlossen. Die Gemeinde weist aus, dass auch bei einem unerwarteten Wachstum von mehr als 1% gentigend Bauland für die nächsten 10 Jahre vorhanden ist. Diese Einschätzung erscheint realistisch.
Seita 2 / 7
F
APPenzell Ausserrhoden
5. Kantonale Richtplanung a) Berücksichtigung der Fruchtfolgeflächen (L.2) lm Planungsbericht wird darauf hingewiesen, dass mit den geplanten Zonen-/Richtplananpassungen keine Fruchtfolgeflächenkorrekturen verbunden sind. Entsprechend beträgt die ausgewiesene Fruchtfolgefläche nach wie vor 147 ha (Bruttowert). Die Plananpassungen des rechtskräftigen Zonenplanes sowie des Gemeindericht' planes in Bezug auf das landwirtschaftliche Vorranggebiet erfolgen nach der Ortsplanungsteilrevision. b) Kantonales lnteressensgebiet Tourismus Die vorgesehene Vergrösserung des kantonalen lnteressengebietes ,,Tourismus" ist als Vororientierung im kommunalen Richtplan dargestellt. Die Vergrösserung basiert auf einem erarbeiteten Tourismuskonzept. Erwähntes Konzept bildet die Grundlage für den mittlenrveile vorliegenden Antrag zur Anderung des kantonalen Richtplanes. Erwähnter Antrag ist beim Departement Bau und Umwelt am 27 . November 2009 eingegangen. Die Abstimmungsanweisung ,,Vororientierung" ist korrekt, da die kantonale Prüfung erst im Rahmen des erwähnten Gemeindeantrages zur Anderung des Kantonalen Richtplanes erfolgen wird.
6. Verhältnis zum kantonalen Schutzzonenplan Das Kulturobjekt Nr. 1.7, Weberhöckli Assek. Nr. 565, ist in Übereinstimmung mit dem geänderten Zonenplan neu als Kulturobjekt ausgewiesen, das gemäss Zonenplan geschutzt ist. Mit der Genehmigung der Ortsplanung wird das Kulturobjekt aus dem kantonalen Schutzzonenplan entlassen. Unter Berilcksichtigung, dass sich lediglich die Zuständigkeit ändert, ist für die Entlassung das Durchfrihren einer öffentlichen Auflage nicht notwendig. 7. Te il rev isio n G e mei n de ichtpl a n a) Allgemeines
Die Darstellung der Gefahrenbereiche, die sich auf die dargestellten Bauentwicklungsgebiete beschränken, wurde im Sinne der Vorprüfung verbessert. b) Siedlungsbegrenzungslinien/Siedlungstrenngürtel Die Anderung der Siedlungsbegrenzungslinie im Gebiet Dürrrhalde und Widenbach ist im kommunalen Richtplan als Vororientierung dargestellt. Zwischenzeitlich konnte der Antrag der Gemeinde auf Anderung des kantonalen Richtplanes bezüglich der Anderungen der nördlichen Siedlungsbegrenzungslinien, die vom Regierungsrat genehmigt worden sind, genehmigt werden. Entsprechend können die erwähnten Siedlungsbegrenzungslinien Gebieten Dltrrhalde und Widenbach als Ausgangslage dargestellt werden. c) Verkehr Der Verkehrshinweis Vl (Parkierungsmassnahmen ausserhalb der Bauzone) wurde im Sinne der Vorprufung
angepasst. Zudem wird ausdrucklich begrtjsst, dass der Koordinationsbedarf aufgezeigt wird. d) Hinweise zum Gemeinderichtplan
N5 Gninau'. Aufgrund der im Rahmen der ersten Vorprüfung geäusserten Bedenken bezttglich Gewerbegebieterweiterung nordöstlich der TIAM wird der vorgesehene Nutzungshinweis nur als Vororientierung aufge' fghrt. Dennoch soll nochmals auf die Problematik einer Baugebietserweiterung in diesem Bereich hinsichtlich des Grundwasserschutzes hingewiesen werden. Aus Sicht des Grundwasserschutzes muss im Rahmen der noch vozunehmenden lnteressenabwägung eine Entwicklung der Gewerbezone nach Sitden, auch im lnteresse des betroffenen Betriebes, im Vordergrund stehen.
Seite 3 / 7
F
APPenzell Ausserrhoden
N 11 Zürchersmtthle, N 12 Grundwasserschutzzone Zilrchersmuhle: lm Rahmen des Nu2ungshinweises wird auf die provisorische Grundwasserschutzzone venruiesen.
8. Teitzonenplan Änderung Zonenplan a) Abgrenzung von Waldrändern gegentlber Bauzonen Der Teilzonenplan Anderung Zonenplan wurde mit der am 20. September 2007 forstamtlich festgestellten
Waldgrenze ergänzt. b) Zweckbestimmung der Grtlnzonen Gemäss Art. 28 BauG umfassen Grlrnzonen Gebiete, die nicht überbaut und je nach Zweck nur bedingt bewirtschaftet werden dürfen. Sie dienen unter anderem der Erhaltung von schutzwilrdigen Gegenständen nach Art. 79 ff BauG und der Sicherung von Grundwasserschutzzonen und -arealen. Mit dem neuen Gese2 tiber die Raumplanung und das Baurecht (BauG; bGS 721.1, in Kraft seit 1. Januar 2004) hat die Regelung der Griinzo' nen gegentrber dem alten Recht eine wesentliche Überarbeitung erfahren. lm vorliegendem Nachtrag zum Zo' nenplan werden erstmals gestätzt auf die neuen Bestimmungen Grilnzonen ausgeschieden. Der ausgearbeitete Nachtrag zum-Zonenplan (Zweckbestimmung der Grlinzonen) kann grundsätzlich den Vorgaben entsprechen. lm Rahmen der 1. Vorprtrfung wurde darauf hingewiesen, dass eine Umzonung des Parkplatzes Hinteregg in die Gränzone zu prirfen sei. Die Gemeinde erachtet eine solche Zonenzuweisung als nicht zweckmässig. Da in diesem Bereich keine neuen Bauten vorgesehen sind, hat die Gemeinde eine Zuweisung zur Verkehrsfläche vorgesehen. lm Rahmen der zweiten Vorpräfung wurde darauf hingewiesen, dass in roten Flächen Personen innerhalb und ausserhalb von Gebäuden gefährdet sind. Ein Parkplatz beinhaltet die Benützung durch Personen, welche m1 der Gefährdung dieses Areales nicht vertraut sind und birgt somit ein hohes Risiko betreffend Personenschäden (2.B. wenn bei einem drohenden Hochwasser Fahzeuge noch gerettet werden wollen). lm Sinne eines verantwortungsvollen Umganges mit den bestehenden Naturgefahren ist daher diese Umzonung abzulehnen. Sofern nach einer Sanierung der Urnäsch tlberhaupt noch PlaE für Parkplätze übrigbleibt, könnte die gewiinschte Zuweisung zur Verkehrsfläche allenfalls nach erfolgter Sanierung des Gerinnes erfolgen. Mit dem Nutzungshinweis (N15) wird im kommunalen Richtplan darauf hingewiesen, dass Hochwasserschutzmassnahmen zur Verminderung der Gefährdung vozusehen sind (Zwischenergebnis). c) Gebiet Bad Die WG2 im Gebiet Bad wird vergrössert. Darnit kommt auch das gemäss kantonalem Schutzzonenplan geschützte Kulturobjekt Assekuranz Nr. 565 neu in der Bauzone zu liegen. Kilnftig ist der Schutz des Kulturobjektes über den kommunalen Zonenplan sichergestellt. lm Weiteren wird auf die Ausfiihrungen unter Kapitel 5 Schutz und Gestaltung, Abschnitt Kulturobjekt Nr. 1.7, verwiesen. d) Gebiet Gränauffal
lm Gebiet Grltnau/Tal wird die bis anhin im übrigen Gemeindegebiet liegende Teilfläche zwischen dem Wald und der rechtskräftigen Bauzone neu der lndustriezone zugewiesen. Enrähnte Fläche lag bis anhin innerhalb des Korridors der Umfahrung Urnäsch. Da diese Umfahrungsvariante nicht mehr weiterverfolgt wird, scheint diese Zonenzuweisung zweckmässig, zumal diese Fläche grösstenteils einen Vorplatz resp. eine Zufahrt umfasst. Dem Bereinigungsprotokoll kann entnommen werden, dass eine Zuweisung dieser Fläche zur GrlJnzone nach Rllcksprache mit dem Oberforstamt nicht zweckmässig ist.
Seita 4 / 7
F
APPenzell Ausserrhoden
e) verschiedene kleinere Zonenplananpassungen ln Abhängigkeit zur überarbeiteten Linienftihrung der Umfahrung Urnäsch sollen mehrere kleinere Anpassungen am Zonenplan vorgenommen werden. Aufgrund der vorliegenden Genehmigung des kantonalen Richtpla-
nes sind die Anpassungen nun genehmigungsfähig. 9. Te il revi sion Zon e n p I an G efah re nzo n e n Mit dem vorliegenden Teilzonenplan Naturgefahren werden die Naturgefahrenkarten ortsplanerisch umgesetzt. Die Gefahrenzonen sind mit einem lndex versehen, aLls dem die Art des Naturgefahrenprozesses sowie die lntensität ablesbar ist. Auch wurde auf die Unterteilung in zwei oder sogar drei Farben bei sehr schmalen Streifen enlang von Bächen verzichtet. Bezüglich der Gefahrensituation beim bestehenden Parkplatz Hinteregg wird auf Kapitel I lit. b) verwiesen. 10. Baureglement
lm Rahmen der 1. und 2. Vorprüfung wurde das Baureglement einer umfassenden Prüfung untezogen. Die dabei gemachten Bemerkungen wurden beriicksichtigt. 1 1 . E rschl iessu ng sp rog ram m
Art. 57 BauG führt aus, dass die Gemeinden für die zeit- und sachgerechte Erschliessung der Bauzonen zu sorgen haben. lm Weiteren weist eruvähnter Artikel darauf hin, dass die Gemeinden ftlr den Unterhalt und den Betrieb der öffenlichen Erschliessungsanlagen verantwortlich sind. Als Mindestanforderung ist definiert, fuir welche Anlagen die Gemeinden erschliessungspflichtig sind. Konkret handelt es sich dabei um die Verkehrsanlagen, die Werkleitungen ftjr die Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasseranlagen. Nebst einer jährlichen Erschliessungsübersicht (Art. 58 BauG), die seit einigen Jahren von den Gemeinden bereits gestützt auf Art. 91 RpV eingefordert wird, haben die Gemeinden gemäss Art. 59 BauG neu ein Erschliessungsprogramm voaulegen, das behördenverbindlichen Charakter aufweist. Zudem muss das Erschliessungsprogramm mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert sein. lm Rahmen der Vorprilfung wurde darauf hingewiesen, dass die entsprechende Koordination mit der kommunalen Finanzplanung fehlt. Vorliegendes Erschliessungsprogramm macht diesbezüglich keine Angaben. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Kosten flir den Bau der Erschliessungsstrassen der neuen Baugebiete zu Lasten der Grundeigentämer gehen. Es wird darauf hingewiesen, dass am 1 . Januar 2010 das neue Strassengesetz in Kraft getreten ist und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen zu beachten sind. Die Erschliessungsstrassen verbleiben im Eigentum der Grundeigentümer. lm Weiteren wird vermerkt, dass die Kosten filr die Ver- und Entsorgungsanlagen iiber Anschlussgebähren und Benlrtzungsgebühren abgedeckt werden. Entsprechend vertritt die Gemeinde die Auffassung, dass eine Koordination mit der Finanzplanung nicht notwendig ist. Aufgrund dieser im Erschliessungsprogramm aufgeftihrten Bemerkung wird dem vorliegenden Erschliessungsprogramm die Mindestanforderung attestiert. 10. Unterlagen
Um das Dossier nicht zu verzetteln, werden der Gemeinde sämtliche Unterlagen retourniert. Die im Sinne des Genehmigungsentscheids durch die Gemeinde anzupassenden Unterlagen sind dann wieder integral dem planungsamt zuzustellen zur Anbringung der fehlenden Genehmigungsvermerke. Die Schlussverteilung aller Unterlagen wird dann durch das Planungsamt erfolgen.
Seite 5 / 7
F
APPenzell Ausserrhoden
C. Beschluss des Regierungsrates 1
ln sämtlichen zur Genehmigung vorliegenden Planungsinstrumenten wird das Gebiet,,Dürrenbach" von der Genehmigung ausgenommen.
2. Der Gemeinderichtplan mit Bericht zum Gemeinderichtplan wird genehmigt (Art. 43 Baugesetz) 3. Der Teilzonenplan "Anderung Zonenplan" wird mit folgender Anderung genehmigt (Art. 49 Baugesetz): - Der Parkplatz Hinteregg ist der Grtinzone GRiF zuzuweisen. 4. Der Teilzonenplan ,,Gefahrenzonen" wird genehmigt (Art. 49 Baugesetz). S. Der Teilzonenplan ,,Nachtrag zum Zonenplan: Zweckbestimmung der Grünzonen" wird genehmigt (Art. 49 Baugesetz).
6, Der Teilzonenplan ,,Nachtrag zum Zonenplan: Verkehrsflächen" wird genehmigt (Art. 49 Baugesetz). 7. Die Gesamtrevision Bauregelement wird genehmigt (Art. 49. Baugesetz). 8. DasErschliessungsprogrammwirdgenehmigt. g. FLrr den Genehmigungsvermerk sind im Sinne des Genehmigungsbeschlusses korrigierte Pläne vozulegen (e 5 Expl.). lnsbesondere das Gebiet Dürrenbach ist dabei in geeigneter Form darzustellen und als Unterlagen sind bis am 15. Juli ,,von der Genehmigung ausgenommen" zu bezeichnen. Die erforderlichen 201 0 dem Planungsamt einzureichen.
10. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben ( r1.22 Abs. 1 des Gesetzes itber die Veruvaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1).
11. Rechtsmiftel
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venrualtungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden, Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begrundung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff VRPG)
Seit€ 6 / 7
F
APPenzell Ausserrhoden
Auszug an
Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Bau und Umwelt Kantonaler Baukoordinationsdienst Kantonales Planungsamt Gemeinderat Urnäsch (mit sämtlichen Beilagen, 1-, 5-, 1O-fach) Pro Natura, vertreten durch: Kehl & Schär, Hans-Jurg Schär, Fürsprecher, Poststrasse 22, 9410 Heiden
lm
des Regierungsrates:
Martin Birchler, Ratschreiber
Versandt am: 18. Juni 2010
Seite 7 / 7