Teilzonenplan Gemeindezentrum Parz. Nr. 44
Statische Waldgrenze · Rehetobel
Dokument
- Art
- Statische Waldgrenze
- Gemeinde
- Rehetobel
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Kanton
- Behörde
- Amt für Raum und Wald
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 18.02.1997
- In Kraft seit
- 18.02.1997
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Rehetobel mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Dateien
CH73_13_GE_Teilzonenplan Gemeindezentrum Parz. Nr. 44.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
E o
cN
Protokoll des Regierungsrates
llllllll l l l llllllllllllillr
o
o. o.
w llllilililililililililililililil
il il il il il il il | l t il
Ganzen Text zeigen
18. Februat 1997 L.
fff;tgegengsn:
o
2 6. Feb. lggT
(ü
\<
&il
Proj.
Gemeinde Rehetobel : Teilzonenplan Gemeindezentrum (P arz. 44) ; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 24. Januar 1997 ist zu entnehmen:
Mit Schreiben vom 5. November 1996 ersucht der Gemeinderat Rehetobel um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat. Die Gesuchsakten mussten infolge formeller Unvollständigkeit am 9. Dezember 1996 an die Gemeinde retourniert werden. Es fehlten Unterschriften und das Waldfeststellungsverfahren war nicht abgeschlossen. Die vollständigen Akten wurden am 20. Januar 1997 nachgereicht.
Sachverhalt
1. Das Planungsgebiet befindet sich heute im Waldareal und soll nun der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt werden, damit ein Allwettersportplatz erstellt werden kann.
2. Das Oberforstamt hat zur Umzonung und Anpassung der Waldgrenzen sowie zur Reduktion des Waldabstandes positiv Stellung genommen.
3. Mit Bericht vom 26. Juli 1996 stimmte die Baudirektion dem Entwurf des Teilzonenplanes Gemeindezentrum zu.
4. Das Oberforstamt bewilligte die Waldgrenzen am 29. Juni 1996 5. Der Gemeinderat erliess den Teilzonenplan am 15. August 1996.
6. Da es sich um eine geringfügige Anpassung handelt, erfolgte keine öffentliche Auflage. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief orientiert. Es gingen keine Einwände ein.
7. Da keine Einsprachen eingegangen waren, verfügte die Forstdirektion am 15. Januar 1997, gestütztauf Art.2Abs. 1 undArt. 10Abs. 1 und 2 Bundesgesetz überdenWald (WaG; SR 921.0) sowie Art.4lit. h Verordnung zum Forstgesetz, die Waldgrenzen im Bereich der Bauzonen gemäss dem zur Genehmigung der Zonenplanänderungen vorliegenden Plan. Einer Genehmigung der Zonenplanänderungen steht somit formell nichts entgegen.
-2Enuägungen
1. Formelles 1.1 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Att. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt.
2. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
2.1 lm Rahmen der Vorprüfung konnte dem Teilzonenplan die materielle Zweckmässigkeit anerkannt werden
2.2 Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art.6Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Att.21 Abs.3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Teilzonenplan Gemeindezentrum (Paz. Nr. 44) sei zu genehmigen.
2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.- zu erheben.
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt "* Gemeinderat Rehetobel ""*
Original mit Genehmigungsvermerk ") **)
Kopie mit Genehmigungsvermerk ***) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk,
Versandt
am ? 4. F[F. lS$7
Rechnung
!
m Aullrag des Regierungsrales Der Rafschreiber: