Teilzonenplan Mempfel, Parz. Nr. 188
Nutzungsplan · Bühler
Dokument
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Bühler
- Kanton
- Appenzell Ausserrhoden
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- Regierungsrat
- Beschlossen
- 14.09.1999
- In Kraft seit
- 14.09.1999
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CH73_09_GE_Teilzonenplan Mempfel, Parz. Nr. 188.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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Gemeinde Bühler: Teilzonenplan Mempfel, Parzelle Nr. 188 ; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 30. August 1999 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 13. August 1999 ersucht der Gemeinderat Bühler um die Genehmi gung des obengenannten Teilzonenplanes durch den Regierungsrat.
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Sachlage 1. Mit der Umzonung des unüberbauten , ca. 1100 m2 grossen Teil der Parzelle Nr. 188 von der Gewerbezone in die Wohn- und Gewerbezone WG3, sollen die Nutzungs möglichkeiten dieser Teilfläche verbessert werden. 2. Die Zonenplanänderung wurde zur Vorprüfung eingereicht. 3. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflagen und ohne Volksabstimmung durchgeführt. 4. Der Teilzonenplan Mempfel Parzelle Nr. 188 wurde am 21. Juni 1999 vom Gemeinde rat erlassen.
Erwägungen 1.
Formel/es
1.1. Nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine gering fügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichen Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben.
-22.
Materielles
2.1 Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der überge ordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. 2.2 Die Umzonung unterstreicht die Haltung des Gemeinderates , wonach am Standort Mempfel langfristig keine weitere gewerbliche Nutzung gefördert werden soll. Viel mehr besteht die Absicht und der Wunsch, neue Betriebe in dem Gewerbegebiet anzusiedeln, das am westlichen Dorfeingang bereits besteht. Dieses Gebiet wird bezüglich seiner Lage als geeigneter erachtet. In diesem grossräumigen Zusammenhang erweist sich die geplante Umzonung als möglich, obwohl dadurch die Planbeständigkeit beeinträchtigt wird. Durch die flächen mässige Reduktion der Gewerbezone verkleinert sich die Fläche der unüberbauten Gewerbe- und Industriezone zusätzlich, obwohl im erwähnten Genehmigungsent scheid festgehalten wurde, dass nur 1.65 ha anstelle der gemäss kantonalem Richt plan vorgesehenen 2.5 bis 3.5 ha Gewerbe- und Industriezone ausgewiesen sind. Der Gemeinderat ist sich dieser Problematik bewusst. 2.4 Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat somit nichts entgegen. Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Teilzonenplan Mempfel Parz. Nr. 188 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben. Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt. Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsge richt (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 9 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
-3Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Bühler ** *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Erläuterungsbericht **) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Erläuterungsbericht, Rechnung
Im AuH,a§ des "egi��ill'eäMi DärR�:
Versandt am
1 7. Sep. 1999
Rechtsgrundlagen
bGS 721.1 · Baugesetz · Kanton
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund
SR 814.41 · LSV · Bund