43/TZPL/1/2_Mutation Teillandschaftsplan Bruderholz

Nutzungsplan · Münchenstein

Dokument

Nummer
225
Art
Nutzungsplan
Unterart
Teilzonenplan
Gemeinde
Münchenstein
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
24.01.1978
In Kraft seit
24.01.1978

Karte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft 225 24. Januar 1978 Nr. vom

Gemeinde Münchenstein, Mutation zum "Teillandschaftsplan Bruderholz"

A. Der Einwohnerrat Münchenstein hat am 31. Oktober 1977 den Mutationsplan zum "Teillandschaftsplan Bruderholz" beschlossen.

Durch den Einbezug der vorliegenden Flächen in die Spezialzae für Familiengärten wird eine sinnvolle Arrondierung des bereits auf basel-

städtischen Gebiet vorhandenen angrenzenden Familiengarten-Areals erreicht.

B. Die öffentliche Planauflage fand von 5. Dezember 1977 bis 3. Januar 1978 statt. Die Publikation erfolgte im Amtsblatt Nr. 48 vom 1. Dezember 1977 sowie im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck von 2. Dezember 1977. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenen Brief vm 23. November 1977 auf die Planauflage aufmerksam gemacht. Innert der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingereicht worden.

C. Mit Schreiben vom 4. Januar 1978 ersucht der Gemeinderat Münchenstein um die regierungsrätliche Genehmigung des Mutationsplanes. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

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Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I.

Die Gemeinden sind gestützt auf die 88 3 und A in Verbindung mit den 88 13 und 25 des kantonalen Baugesetzes van 15. Juni 1967 u.a. zum Erlass von Teillandschaftsplänen sowie der dazugehörigen Reglemente, bzw. zur Ausscheidung von Spezialzonen ermächtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie sind unter Beachtung bestimmter Prinzipien grundsätzlich jederzeit abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmali-

gen Aufstellung. II. Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschrifien der Gemeinden - und darunter fallen auch die Teiliandschaftspläne - der Genehmigung des Re-

gierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei

auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Grün-

den der Resionalplanung beschränkt. III.

Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien hat die Prüfung folgendes ergeben!

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

In dieser Beziehung sind ebenfalls keine Einwände zu erheben.

ı//: 1. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes von 15. Juni 1967 wird der von Einwohnerrat Münchenstein am 31. Oktober 1977 beschlossene Mutationsplan zum "Teillandschaftsplan Bruderholz" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2, Massgebend sind die mit den Inventarnumern W3/TLP/L/2 (Teillandschaftsplan) und 43/TLR/1/2 (Teillandschaftsreglment) versehenen Pläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglenentes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Münchenstein (2) Kreisgemeterbüro, Domplatz 9, Arlesheim Landeskanzlei Baupolizeiamt Bodenamt Regionalplanungsstelle beider Basel Planungsamt (6) Baudirektion (2)

Der landschreiber;