48/ZPS/2/1_Mutation des Zonenplanes Siedlung
Nutzungsplan · Oberwil (BL)
Dokument
- Nummer
- 1740
- Art
- Nutzungsplan
- Unterart
- Zonenplan
- Gemeinde
- Oberwil (BL)
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 25.06.1996
- In Kraft seit
- 25.06.1996
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1740 vom 25. Juni 1996
Gemeinde Oberwil, Aenderung des Zonenplanes und des Zonenreglementes Siedlung
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Oberwil hat am 21. März 1996 die Aenderung des Zonenplanes und des Zonenreglementes Siedlung beschlossen. Es handelt sich um Bestimmungen betreffend Dachaufstockungen in einheitlichen Siedlungen.
B. Einsprachen sind keine eingegangen.
C. Das auf Antrag des Gemeinderates Oberwil (Brief vom 24. Mai 1996) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:
Ganzen Text zeigen
:{1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammiung Oberwil am 21. März 1996 beschlossene Aenderung des Zonenplanes und des Zonenreglementes Siedlung wird genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 48/ZPS/2/1 (Mutation Zonenplan Siedlung) und 48/ZRS/2/2 (Mutation Zonenreglement Siedlung) versehenen Exempliare des Mutationsplanes und der Reglementsänderung .
3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
- Gemeinderat Oberwil, 4104 Oberwil
- Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Orts- und Regionalplanung (8) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der
Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber:
Flurbttedh