48/ZPS/2/8_Quartierplan Ziegellagerplatz

Nutzungsplan · Oberwil (BL)

Dokument

Nummer
1246
Art
Nutzungsplan
Unterart
Zonenplan
Gemeinde
Oberwil (BL)
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
25.08.2009
In Kraft seit
25.08.2009

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Oberwil (BL) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

RRB1246_20090825_OPGü_Oberwil_QP Ziegellagerplatz_GK33140.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1246 vom 25. August 2009

Gemeinde Oberwil, Quartierplanvorschriften "Ziegellagerplatz"

A. Die Gemeindeversammlung Oberwil hat am 11. Dezember 2009 den Quartierplan und das Quartierplanreglement "Ziegellagerplatz" beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Überbauung mit fünf dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern mit einer Ausnutzung von rund 69 %.

B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.

©. Mit Schreiben vom 23. April und 12. Mai 2009 unterbreitet der Gemeinderat Oberwil den oben genannten Beschluss zur regierungsrätlichen Genehmigung. Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Materiell-rechtlich wird darauf hingewiesen, dass die Zufahrt zum Quartierplan "Ziegellagerplatz" im Einmündungsbereich der Hohe- /Allschwilerstrasse liegt und daher aus Sicht der Verkehrssicherheit und des Verkehrsflusses zu verbessern ist. Zudem muss das Eingangstor in die Tempo 30-Zone "Vorderberg/Thomasgarten" aufgrund der Erschliessung des Quartierplanes überprüft werden. Es darf durch einmündende Fahrzeuge keine Behinderungen auf der Allschwilerstrasse geben. Ein entsprechender Plan zur Ausgestaltung der Tempo 30-Zone auf der Hohestrasse muss zur Prüfung nachgereicht werden.

Im Weiteren sind die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 bei sämtlichen Fenstern der geplanten Gebäude einzuhalten. Die dazu notwendige 3 Meter hohe Lärmschutzwand kann im Baugesuchsverfahren allenfalls geringfügige Änderungen erfahren.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Ganzen Text zeigen

Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:

JE 1. Die von der Gemeindeversammlung Oberwil am 11. Dezember 2009 beschlossenen Quartierplanvorschriften "Ziegellagerplatz" werden im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 48/QP/11/0, 48/ZPS/2/8, 48/LESI/1/1, 48/BSP/85/1 (Quartierplan "Ziegellagerplatz") und 48/QR/11/0 (Quartierplanreglement "Ziegellagerplatz") versehenen Exemplare des Planes und des Reglementes.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Oberwil, 4104 Oberwil

NALka\Wp\Rrb_archiv\_defiword\2009\2009-1246.doc

— Flubacher-Nyfeler + Partner Architekten AG, Birsigstrasse 122, 4011 Basel - Landeskanzlei (Publikation)

— Amt für Geoinformation

- Tiefbauamt

- Amt für Raumplanung (7)

- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der 2. Landschreiber:

mietun

NALka\Wp\Rrb_archiv\_def\word\2009\2009-1246.doc