Zonenreglement Landschaft
Rothenfluh
Dokument
- Nummer
- 57/ZRL/2/0
- Gemeinde
- Rothenfluh
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 30.05.2006
- In Kraft seit
- 30.05.2006
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Text
57 / ZRL / 2 / 0
Exemplar Amt für Raumplanung
Mutation RRB 881 vom 30.05.2006
GEMEINDE ROTHENFLUH NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 26.09.2016 / PS
Gemeinde Rothenfluh
Zonenreglement Landschaft
INHALTSVERZEICHNIS A
EINLEITUNG ...................................................................................................... 3
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Zweck, Ziele ................................................................................................................. 3 Inhalt ............................................................................................................................. 3 Bezugsgebiet und Gliederung ....................................................................................... 3
B
NUTZUNGSZONEN ........................................................................................... 4
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Begriff ........................................................................................................................... 4 Landwirtschaftszone ..................................................................................................... 4 Zone für öffentliche Werke und Anlagen ....................................................................... 4 Spezialzone für Reitsportanlagen ................................................................................. 5 Spezialzone Parkplatz .................................................................................................. 5 Spezialzone Ausflugsziel .............................................................................................. 6
C
SCHUTZZONEN ................................................................................................ 7
Art. 10
Begriff ........................................................................................................................... 7
Art. 11
Naturschutzzone ........................................................................................................... 7
Art. 12
Landschaftsschutzzone ................................................................................................ 8
36 weitere Artikel
Art. 13
Landschaftsschonzone ................................................................................................. 8
Art. 14
Uferschutzzone ............................................................................................................. 9
Art. 15
Schützenswerte Einzelobjekte ...................................................................................... 9
Art. 16
Archäologische Einzelobjekte ..................................................................................... 10
Art. 17
Aussichtspunkte.......................................................................................................... 10
Art. 18
Historische Brücken .................................................................................................... 10
D
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ..................................................................... 11
Art. 19
Gestaltung von Bauten und Anlagen........................................................................... 11
Art. 20
Besitzstandsgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen ....................................... 11
Art. 21
Ausnahmen ................................................................................................................ 11
Art. 22
Vollzug der Zonenvorschriften .................................................................................... 11
Art. 23
Aufhebung früherer Beschlüsse .................................................................................. 12
Art. 24
Inkrafttreten und Anpassung ....................................................................................... 12
ANHANG 1: NATURSCHUTZZONEN (ZU § 11 DES REGLEMENTS) ............................ 13 A B
MAGERWIESEN UND –WEIDEN, FEUCHTSTANDORTE, WEIHER ......................... 13 WALDGEBIETE .......................................................................................................... 26
ANHANG 2: ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZOBJEKTE (ZU § 16 DES REGLEMENTS) .. 28 ANHANG 3: GESETZLICHE GRUNDLAGEN .......................................................... 30 ORIENTIERENDER PLANINHALT ........................................................................... 31 ORIENTIERENDE BEILAGEN ................................................................................. 33 BESCHLÜSSE.......................................................................................................... 34 Gemeinde ............................................................................................................................ 34 Kanton ................................................................................................................................. 34
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Zonenreglement Landschaft
Die Einwohnergemeinde erlässt, gestützt auf §§ 2, 5 und 18 des kantonalen Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998, das Zonenreglement Landschaft.
A
EINLEITUNG
Art. 1 Zweck, Ziele
Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen.
Art. 2 Inhalt
1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus: - Zonenplan Landschaft, Massstab 1 : 5000 - Zonenreglement Landschaft mit Anhang 1 und 2 2 Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte und die forstliche Planung. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.
Art. 3 Bezugsgebiet und Gliederung
1 Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb der Bauzonen Anwendung. Massgebend für die Abgrenzung ist der Perimeter Zonenplan Siedlung. 2 Das Bezugsgebiet ist in Nutzungszonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.
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B
NUTZUNGSZONEN
Art. 4 Begriff
Zonenreglement Landschaft
Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) Landwirtschaftszone (gem. Art. 16 RPG und § 19 RBG) b) Waldareal (gem. Art. 18 RPG und § 19 RBG, sowie Art. 2 WaG) c) Zone für öffentliche Werke und Anlagen (gem. Art. 18 RPG und § 20 RBG) d) Spezialzone Reitsportanlage (gem. Art. 18 RPG und § 19 RBG) e) Spezialzone Parkplatz (gem. Art. 18 RPG und § 19 RBG) f) Spezialzone Ausflugsziel (gem. Art. 18 RPG und § 19 RBG)
Art. 5 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Art. 22 RPG und Art. 25 RPV errichtet oder geändert werden. 3 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig. 4 In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Lagerund Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Art. 6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen
1 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch: a) die Gemeinwesen; b) andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts; c) Inhaber staatlicher Konzessionen; d) Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind (§24 RBG). 2 Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Zweckbestimmung ist im Zonenplan Landschaft eingetragen. 3 Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen. Seite 4 von 34
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Art. 7 Zonenreglement Landschaft
Spezialzone für Reitsportanlagen
1 In dieser Zone ist die Erstellung der Reithalle mit den dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen gestattet. 2 Alle Anlagen und Bauten sind bewilligungspflichtig und dürfen die Schutzziele der angrenzenden Schutzzonen nicht beeinträchtigen. Den Baugesuchen für bauliche Änderungen oder Erweiterungen ist ein Parkierungskonzept beizulegen. 3 Zulässige Bauten und Anlagen sind: Reithalle: - Grundfläche der Reithalle (für Hochbauten überbaubare Fläche): max. 42 x 25 m - Gebäudehöhe: max. 8.0 m - Dachform: Satteldach min 10°Neigung, dunkles Material Aussenplatz: - Grundfläche des Aussenplatzes: max. 30 x 60 m - mit für den Reitsport spezieller Oberfläche - mit den notwendigen technischen Einrichtungen und Terrainveränderungen Parkplätze: -
Die Parkplätze dürfen nicht versiegelt werden und müssen sich in die Umgebung anpassen.
4 Die Bewilligungsbehörde kann Grundsätze bezüglich Nutzung, Erschliessung und Gestaltung festlegen. 5 Es sind keine Wohnungen zulässig.
Art. 8 Spezialzone Parkplatz
1 Die Erstellung und der Betrieb von Parkplätzen ausserhalb der Bauzonen ist nur auf den im Zonenplan Landschaft festgelegten Flächen gestattet. 2 Die Parkplätze und deren Umgebung dürfen nicht mit Erholungseinrichtungen und touristischen Anlagen ausgerüstet werden. 3 Neue Parkieranlagen sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nicht mit einem Hartbelag versehen werden. 4 Die Parkplätze „Wischberg Hölzli“ und "Einschlag" können auch als Holzlagerplatz genutzt werden.
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Art. 9 Zonenreglement Landschaft
Spezialzone Ausflugsziel
1 In dieser Zone können Umbauten, Erneuerungen, Wiederaufbauten sowie angemessene Erweiterungen, welche den bestehenden Ausflugszielen, den Gastwirtschafts- und Pensionsbetrieben dienen, bewilligt werden, wenn: a) die Identität der Bauten und Anlagen bezüglich Umfang, äussere Erscheinung und Zweckbestimmung gewahrt bleiben. b) die Auswirkungen auf die Zonenordnung, Erschliessung und Umwelt nicht wesentlich neu sind und c) die Verwirklichung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. 2 Wiederaufbauten nach einem Schadenereignis sind zulässig. 3 Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zugelassen. 4 Der Gemeinderat kann Richtlinien bezüglich Nutzung und Gestaltung festlegen.
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C
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SCHUTZZONEN
Art. 10 Begriff
1 Die nach § 4 festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. 2 Schutzzonen umfassen Gebiete, die bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Funktionen erfüllen. Die Nutzung muss auf das Schutzziel ausgerichtet sein (§ 29 RBG). Die Schutzzonen gliedern sich wie folgt. a) Naturschutzzone (gem. Art. 17 RPG und § 29 RBG) b) Landschaftsschutzzone (gem. Art. 17 RPG und § 29 RBG) c) Landschaftsschonzone (gem. Art. 18 RPG und § 29 RBG) d) Uferschutzzone (gem. Art. 17 RPG und § 29 RBG) e) Schützenswerte Einzelobjekte (gem. Art. 17 RPG und § 29, Ziffer 3 RBG) f) Archäologische Einzelobjekte (gem. Art. 17 RPG und § 29, Ziffer 3 RBG) g) Aussichtspunkte (gem. Art. 17 RPG und § 29, Ziffer3 RBG) h) Historische Brücken (gem. Art. 17 RPG und § 29, Ziffer 3 RBG) 3 In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. 4 Den geschützten Objekten zugefügte Schäden sind zu Lasten des Verursachers zu beheben.
Art. 11 Naturschutzzone
1 Naturschutzzonen bezwecken: a) die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen b) die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume (§10 RBV) 2 Im Anhang 1 sind für jede Naturschutzzone die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt. 3 Überlagern Naturschutzzonen Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die im Anhang aufgeführten Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen zu berücksichtigen und in die forstliche Planung zu integrieren. 4 Für die im Anhang 1 aufgeführten Naturschutzzonen ist die Gemeinde zuständig für den Erlass von ergänzenden Richtlinien mit spezifischen Schutz- und Pflegeanleitungen, die Ausrichtung von allfälligen Entschädigungen und die Einsetzung einer Pflege- und Aufsichtsinstanz. Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) können im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen vom Kanton übernommen werden. Seite 7 von 34
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Zonenreglement Landschaft
5 Für die mit orientierendem Planinhalt eingetragenen kantonalen Naturschutzzonen ist der Kanton zuständig für die Aufsicht, den Erlass von Pflegeplänen sowie für die Ausrichtung allfälliger Entschädigungen. 6 Die Gemeinde ist einverstanden, dass Naturschutzzonen von regionaler Bedeutung gemäss dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.
Art. 12 Landschaftsschutzzone
1 Landschaftsschutzzonen bezwecken die Erhaltung und Aufwertung von gebietstypischen, ökologisch wertvollen und ästhetisch reichhaltigen Landschaften und Landschaftsteilen sowie das Landschaftsbild (§ 11 RBV). 2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. An geeigneten Standorten ist die Anpflanzung neuer und verschwundener Hecken, Feld- und Ufergehölze anzustreben. 3 Überlagert die Landschaftsschutzzone die Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien usw. sind nicht erlaubt. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 5 Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die forstliche Planung zu integrieren. Der Gemeinderat legt dazu in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen Richtlinien fest. 6 Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Dabei ist eine Stufigkeit mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben.
Art. 13 Landschaftsschonzone
1 Landschaftsschonzonen bezwecken die Erhaltung zusammenhängender Landschaften für eine ökonomische und ökologische land- und forstwirtschaftliche Nutzung (im Sinne § 12 RBV). 2 Überlagert die Landschaftsschonzone die Landwirtschaftszone, so sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen für nicht standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung unabhängige Betriebe soweit zulässig, als sie nicht einer anderen Zone zugewiesen werden
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können. Voraussetzung dazu ist die Ausscheidung einer Spezialzone mit entsprechender Zweckbestimmung, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. 3 Überlagert die Landschaftsschonzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die forstliche Planung zu integrieren.
Art. 14 Uferschutzzone
1 Uferschutzzonen bezwecken den Schutz der Uferbereiche als Lebensräume für Pflanzen und Tiere und die Gewährleistung der ökologischen Funktion (§ 13 RBV). Sie erfüllen die Anforderungen für den Hochwasserschutz und die Gewässerökologie. 2 In dieser Zone sind alle Massnahmen untersagt, die dem Schutzziel widersprechen. Es darf weder gepflügt und gedüngt, noch dürfen Biozide angewandt werden. Materialablagerungen jeglicher Art sind nicht zulässig. siehe Erwägungen RRB 3 Zugelassen sind ökologisch oder wasserbaulich bedingte Pflege- und Unterhaltsmassnahmen. Bestehende Wege innerhalb der Uferschutzzone können bestehen bleiben. Im Abschnitt Säge bis Reitsportanlage darf zusätzlich für die Wanderer ein neuer Uferweg mit grösstmöglicher Uferschonung angelegt werden, falls keine ökologisch bessere Lösung gefunden werden kann. 4 Das Aufkommen einer natürlichen und standortgerechten Ufervegetation (Gehölze und vor allem Hochstaudenflur) ist im Sinne des Schutzzieles zu ermöglichen. 5 Für die Anforderungen der Biodiversität können im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge für den ökologischen Ausgleich nach Absprache mit den kantonalen Fachstellen auf freiwilliger Basis breitere Schutzbereiche festgelegt werden. 6 Die im Zonenplan definierten Breiten der Uferschutzzone werden ab Gewässerrand (Wasserlinie bei mittlerem Wasserstand) gemessen.
Art. 15 Schützenswerte Einzelobjekte
1 Schützenswerte Einzelobjekte bezwecken: a) die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen b) die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume (§10 RBV). 2 Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten, respektive herzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. 3 Für die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Einzelobjekte gelten nachfolgende, spezifische Beschreibungen, Bedeutungen und Bestimmungen:
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Feldgehölz, Hecke, Einzelbaum, Baumreihe: Diese naturkundlich interessanten Einzelobjekte prägen das Landschaftsbild, haben eine besondere Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt und sind zu bewahren und zu pflegen. Verschwundene Objekte sind neu anzupflanzen. Buchsvorkommen: Diese pflanzengeographisch und pflanzensoziologisch bemerkenswerten Buchsbestände sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu bewahren und entsprechend zu pflegen. Geologisches Objekt: An den geologisch interessanten Stellen wie Dolinen und Tuffquellen dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Kleingewässer, Sumpfbereich: Diese naturkundlich interessanten Kleinobjekte wie natürliche Bächlein, offene Entwässerungsgräben, Quellfluren, versumpfte und wechselfeuchte Stellen sowie natürliche oder künstliche Weiher haben trotz ihrer kleinen Ausdehnung eine besonders grosse Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt. Sie müssen in ihrem Bestand erhalten bleiben und dürfen nicht durch die angrenzende Bewirtschaftung und Düngung beeinträchtigt werden. Bei not- wendigen Sanierungsarbeiten muss der vorbestandene Zustand wieder hergestellt werden. Kulturhistorisches Objekt: Heimatkundlich und naturkundlich interessante Objekte wie Lehmgruben, Steinbrüche, Deckelgruben, Lesesteinhaufen, Trockenmauern, Mühle-, Sägekanäle sind historisch bedeutende Zeugen des Wirkens des Menschen in früheren Zeiten. Diese Objekte sind zu erhalten, zu pflegen und wo fehlend wieder herzustellen. Sie dürfen durch Bauten nicht entfernt werden. 4 Für den Schutz, die Herstellung und die Pflege der Einzelobjekte erlässt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen und lokalen Naturschutzorganisationen ergänzende Richtlinien.
Art. 16 Archäologische Einzelobjekte
1 Archäologische Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung der archäologischen Siedlungsreste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 2 Im Anhang 2 sind für jedes archäologische Einzelobjekt die Beschreibung, die Bedeutung, die spezifischen Schutzvorschriften und die Zuständigkeit verbindlich festgelegt.
Art. 17 Aussichtspunkte
Im Bereich der unter Aussichtsschutz gestellten Standorte sind Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Neuanpflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die nachfolgend definierte Aussicht nicht beeinträchtigt wird. - Auf der Fluh: Jurakette und Dorf - Lauber / Moosacher: Dorf und Ergolzlauf
Art. 18 Historische Brücken
Die im Zonenplan Landschaft eingezeichneten Bogenbrücken sind ihrer historischen Bedeutung und Bausubstanz wegen zu erhalten. Bei Renovationen und baulichen Veränderungen sind die Weisungen der kantonalen Denkmalpflege zu befolgen. Seite 10 von 34
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D
Zonenreglement Landschaft
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 19 Gestaltung von Bauten und Anlagen
1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 87 RBV erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 3 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität der angrenzenden Bauzonen nicht wesentlich beeinträchtigen.
Art. 20 Besitzstandsgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen
Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.
Art. 21 Ausnahmen
1 Ausnahmebewilligungen für die Errichtung von neuen und die vollständige Zweckänderung bestehender zonenfremder Bauten und Anlagen richten sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes (§ 115 RBG) 2 Ausnahmebewilligungen für Erneuerungen, Wiederaufbauten sowie geringfügige Erweiterungen oder Zweckänderungen zonenfremder Bauten und Anlagen können - sofern die Vorschriften des Bundesrechtes nichts anderes vorsehen - erteilt werden, wenn: a) die Identität der Bauten und Anlagen bezüglich Umfang, äusserer Erscheinung und Zweckbestimmung gewahrt bleibt; b) die Auswirkungen auf die Zonenordnung, Erschliessung und Umwelt nicht wesentlich neu sind und c) die Verwirklichung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (§ 116 RBG). 3 Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Massgebend sind die Kriterien gemäss § 7 Abs. 2 RBV.
Art. 22 Vollzug der Zonenvorschriften
1 Unter Vorbehalt des Baubewilligungsverfahrens ist der Vollzug dieses Reglements unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen Sache des Gemeinderats. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben.
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Zonenreglement Landschaft
2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften setzt der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz oder eine Kommission ein. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten. 3 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat weitere ergänzende Richtlinien erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich. 4 Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandsentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig werdende Änderungen der Schutzvorschriften mittels Mutationen zu den Zonenvorschriften Landschaft vorzunehmen. 5 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 6 Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, wie solche gegen das Baugesetzt bestraft.
Art. 23 Aufhebung früherer Beschlüsse
Alle den Zonenvorschriften Landschaft gemäss diesem Reglement und zugehörigem Zonenplan widersprechenden früheren Beschlüsse und Pläne sind aufgehoben.
Art. 24 Inkrafttreten und Anpassung
1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
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Zonenreglement Landschaft
ANHANG 1: NATURSCHUTZZONEN (ZU § 11 DES REGLEMENTS) Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglements Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft und die entsprechende „Ergänzende Richtlinie zu den Naturschutzzonen“ (Weil mit der Überarbeitung einige ursprüngliche Positionen wegfielen und neue geschaffen wurden, ist die Nummerierung nicht mehr fortlaufend.)
A
MAGERWIESEN UND –WEIDEN, FEUCHTSTANDORTE, WEIHER
Magerbord und Wiese Holzmatt (Pos. 1)
(Inv. Nr. 4.31)
Beschreibung:
Artenreiches Steilbord und magere Wiese
Bedeutung:
Regional wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung des vielfältigen Steilbordes und der mageren Wiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen
Blumenwiese Ebene (Pos. 2)
(Inv. Nr. 4.30)
Beschreibung:
Artenreiche, südexponierte Blumenwiese
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Blumenwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen
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Zonenreglement Landschaft
Magerweide Kählen (Pos. 3)
(Inv. Nr. 4.29)
Beschreibung:
Artenreiche magere Schafweide, früher als Mähwiese genutzt.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Schafweide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung schwache und zurückhaltende Bestossung Waldrandpflege
Blumenwiese Kählen (Pos. 4)
(Inv. Nr. 28)
Beschreibung:
Interessante Blumenwiese mit Orchideenvorkommen entlang dem Waldrand.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Blumenwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen Waldrandpflege
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Zonenreglement Landschaft
Magerwiese/-weide Vor Dorn (Pos. 5)
(Inv. Nr. 4.27)
Beschreibung:
Feuchte, schattige, vom Wald umgebene Magerweide, früher als Mähwiese genutzt.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung schwache und zurückhaltende Bestossung Waldrandpflege
Blumenwiese Vor Dorn (Pos. 6)
(Inv. Nr. 4.26)
Beschreibung:
Nordwestexponierte Blumenwiese mit Orchideen.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Blumenwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen Waldrandpflege
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Zonenreglement Landschaft
Blumenwiese Hohrain (Pos. 7)
(Inv. Nr. 4.25)
Beschreibung:
Westexponierte Blumenwiese mit Orchideenvorkommen entlang dem Waldrand.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Blumenwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen Waldrandpflege
Blumenwiese Löhr (Pos. 8)
(Inv. Nr. 4.24)
Beschreibung:
Blumenwiese unterhalb Feldweg in typischer Flora.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der typisch ausgebildeten Blumenwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen
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Magerwiese Gries Nord (Pos. 9)
(Inv. Nr. 4.22B)
Beschreibung:
Sehr trockene, südwestexponierte Magerwiese.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen Waldrandpflege
Magerbord Gries Süd (Pos. 10)
(Inv. Nr. 4.22A)
Beschreibung:
Sehr trockenes, südexponiertes Magerbord unterhalb Weg.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung des vielfältigen Magerbordes als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen Waldrandpflege
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Blumenwiese Heggässli, Horn (Pos. 11)
(Inv. Nr. 4.21)
Beschreibung:
Artenreiche Blumenwiese mit Orchideen und Feldgehölzen.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Blumenwiese mit Feldgehölz als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen Periodische Pflege des Feldgehölzes
Magerwiesen Ramstel / Hohlwingen (Pos. 12)
(Inv. Nr. 4.19 u. 4.20)
Beschreibung:
Artenreiche Magerwiesen unterhalb Waldrand mit ungewöhnlich grossem Pflanzenreichtum.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der artenreichen Magerwiesen als Lebensraum für besondere und seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen Waldrandpflege
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Magerwiese Ramstel (Pos. 13)
(Inv. Nr. 4.18)
Beschreibung:
Magerwiese, zum Teil mit sehr typischer Flora.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der artenreichen Magerwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen
Magerwiese Hinter Leimatt (Pos. 14)
(Inv. Nr. 4.17)
Beschreibung:
Magerwiese mit typischer Flora. Im oberen Teil sehr mager und steinig.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen und typischen Magerwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen
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Magerweide Hinter Leimatt (Pos. 15)
(Inv. Nr. 4.16)
Beschreibung:
Ausgedehnte artenreiche Weide unterhalb Waldrand.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Weide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Schwache und zurückhaltende Bestossung Waldrandpflege
Magerweide Dübach (Pos. 16)
(Inv. Nr. 4.13)
Beschreibung:
Artenreiche z.T. feuchte Magerwiese zwischen Wald und Hecke.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen Waldrandpflege
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Magerweide Ob Hof Dübach (Pos. 17) Beschreibung:
Artenreiche Magerweide entlang dem Waldrand.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Schwache und zurückhaltende Bestossung Waldrandpflege
Magerweide Bad (Pos. 18) Beschreibung:
Südwestexponierte, artenreiche Magerweide unterhalb Waldrand.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Schwache und zurückhaltende Bestossung Waldrandpflege
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Magerwiesen Unter der Ringelfluh (Pos. 19)
(Inv. Nr. 4.11)
Beschreibung:
Kleinere nordexponierte Magerwiesen, mit HochstammObstbäumen.
Bedeutung:
Regional wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Magerwiesenflächen und der Hochstamm-Obstbäume als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen
Magerwiese Unter der Ringelfluh (Pos. 20)
(Inv. Nr. 4.10)
Beschreibung:
Schattige Magerwiese entlang Waldrand mit grösserem Orchideenvorkommen.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen Waldrandpflege
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Blumenwiese / -weide Sommerhalde (Pos. 21)
(Inv. Nr. 4.9)
Beschreibung:
Südwestexponierte, artenreiche Blumenwiese und magere Weide.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Blumenwiese und der mageren Weide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Wiese: Jährlich 1 – 2 mal mähen Weide: Zurückhaltende und schwache Bestossung, keine Überweidung
Blumenwiese Sommerhalde (Pos. 22)
(Inv. Nr. 4.8)
Beschreibung:
Magere Blumenwiese, welche seit längerer Zeit nicht mehr gemäht wurde.
Bedeutung:
Regional wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Blumenwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen
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Waldwiese Fluhhalde (Pos. 25) Beschreibung:
Waldwiese mit typischer Flora.
Bedeutung:
Regional wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung und Förderung der vielfältigen Waldwiese als Lebensraum für entsprechende Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahme:
Keine Anwendung von Düngemitteln Überwaldung verhindern.
Pflegemassnahme:
Periodisch mähen und entbuschen.
Blumen-Magerwiese Entschgen (Pos. 28)
(Inv. Nr. 4.33)
Beschreibung:
Auf 3 Seiten von Wald umgebene Blumen-Magerwiese.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Blumenwiese als Lebensraumes für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen Waldrandpflege
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Blumenwiese Sackboden (Pos. 29)
(Inv. Nr. 4.12 a)
Beschreibung:
Schattige, von Wald umgebene Blumenwiese mit grossem Herbstzeitlosen-Bestand und Orchideen.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der Blumenwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahme:
-
Pflegemassnahmen:
Periodisches Mähen und Entbuschen.
keine Anwendung von Düngemitteln keine Beweidung Überwaldung verhindern
Feuchtwiese Thal (Pos. 30) Beschreibung:
Artenreiche z.T. feuchte Wiese entlang der Ergolz.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der vielfältigen Feuchtwiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutz- und Pflegemassnahmen:
Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -
keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Reduzierte Düngung Jährlich 1 – 2 mal mähen
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B
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WALDGEBIETE
Wald Fluh (Pos. 41)
(Inv. Nr. 6.1)
Beschreibung:
Eichenbuschwald und Seggen-Buchenwald in zahlreichen Untergesellschaften. Stellenweise Übergänge zu Linden- Buchenwald und Blockschutt-Ahorn-Lindenwald. Vorkommen zahlreicher seltener und geschützter Pflanzenarten.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der kleinräumigen Vielfalt verschiedenster Waldgesellschaften als Lebensraum für geschützte und seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahme:
Vermeidung von Kahlschlägen und grossen Verjüngungsschlägen mit monotonen Pflanzungen. Verjüngung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Keine Terrainveränderungen, mit Ausnahme der Erstellung eines Erschliessungsweges im Osthang und des geplanten Reservoirs. Die Auffüllung der Grube bleibt gewährleistet.
Pflegemassnahme:
Förderung der vielfältigen Kraut- und Strauchschicht mittels Durchforstung.
Wald Ringelfluh (Pos. 44) Beschreibung:
(Inv. Nr. 6.4) Schattige, nordexponierte Fluh mit Blockschutt und Rieselflächen. Vorkommen einer typisch ausgebildeten Waldgesellschaft. Verschiedene Dachs- und Fuchshöhlen unterhalb des Felsens.
Bedeutung:
Lokal wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der Felsbänder mit den Schuttflächen und der viel- fältigen Waldgesellschaft als Lebensraum für zahlreiche besondere Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahme:
Vermeidung von Kahlschlägen und grossen Verjüngungsschlägen mit monotonen Auspflanzungen. Verjüngung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten.
Pflegemassnahme:
Förderung der vielfältigen Kraut- und Strauchschicht mittels Durchforstung.
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Wald Wischberg (Pos. 46) Beschreibung:
Grossflächige, weitgehend unerschlossene Buchenaltholz- bestände Buchsvorkommen.
Bedeutung:
Regional sehr wertvoll
Schutzziel:
Erhaltung der kleinräumigen Vielfalt verschiedenster Waldgesellschaften als Lebensraum für geschützte und seltene Pflanzen- und Tierarten.
Schutzmassnahme:
Vermeidung von Kahlschlägen und grossen Verjüngungsschlägen mit monotonen Auspflanzungen. Verjüngung nur mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder Waldwegbauten.
Pflegemassnahme:
Förderung der vielfältigen Kraut- und Strauchschicht mittels Durchforstung.
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ANHANG 2: ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZOBJEKTE (ZU § 16 DES REGLEMENTS)
Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglements Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Odenthal (Pos. 53) Lage:
634‘320 / 257‘660 (Kirche) 634‘340 / 257‘730 (alter Kirchhof)
Beschreibung:
Standort der ehemaligen Kirche von Hendschiken, später NiederRothenfluh genannt. Die St. Georg-Kirche wurde im 12. Jahrhundert erbaut und 1534 abgerissen. Funde von frühmittelalterlichen Reihengräbern auf der anderen Seite des Baches, lassen auf einen alten Kirchhof schliessen.
Bedeutung:
Kantonal / Regional
Zuständigkeit:
Kanton
Schutzziel:
Erhaltung der Fundstelle und weiterer vermuteter Reste.
Schutzmassnahme:
Verzicht auf Bodeneingriffe grösser als Pflugtiefe. Frühzeitige Meldung von unumgänglichen Erdbewegungen an das Amt für Museen und Archäologie, welches ggf. vorgängig eine archäologische Untersuchung anordnet.
Uf dr Flue / Fluehalde (Pos. 52 Lage:
635‘900 / 257‘375 (Zentrum Wall- und Grabensystem) 635‘850 / 257‘375 (Höhle)
Beschreibung:
Ausgedehntes Wall- und Grabensystem auf der Fluh lässt ein prähistorisches Refugium vermuten. Im Gebiet Fluhhalde / Underloch eine Höhle mit Spuren menschlicher Nutzung.
Bedeutung:
Kantonal / Regional
Zuständigkeit:
Kanton
Schutzziel:
Erhaltung des Wall- und Grabensystems und der Höhle am Abhang.
Schutzmassnahme:
Keine Terrainveränderungen oder Erdbewegungen (Auffüllen der Gräben), kein Materialabbau oder Schürfungen im Bereich der Objekte. Frühzeitige Meldung von unumgänglichen Erdbewegungen (Waldweg- bauten) an das Amt für Museen und Archäologie, welches ggf. vorgängig eine archäologische Untersuchung anordnet.
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Zonenreglement Landschaft
Odenthal (Pos. 53) Lage:
637‘180 / 257‘290
Beschreibung:
Kleine Motte (künstlich aufgeschüttete Burghügel) aus dem 11 ./ 12. Jahrhundert in charakteristischer Lage am Rand einer Geländeterrasse. Das um 5 m überhöhte Burgplateau besitzt eine Länge von 20 m und eine Breite von 10 m.
Bedeutung:
Kantonal / Regional
Zuständigkeit:
Kanton
Schutzziel:
Erhaltung des historischen Burghügels.
Schutzmassnahme:
Keine Terrainveränderungen im Bereich des Burghügels. Frühzeitige Meldung von unumgänglichen Erdbewegungen an das Amt für Museen und Archäologie, welches ggf. vorgängig eine archäologische Untersuchung anordnet.
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ANHANG 3: GESETZLICHE GRUNDLAGEN Im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft wird auf folgende übergeordnete und andere gesetzliche Vorschriften aufmerksam gemacht: -
Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22.6.1979 (RPG) Verordnung über die Raumplanung vom 28.6.2000 (RPV) Raumplanungs- und Baugesetz vom 8.1.1998 (RBG) Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 8.1.1998 (RBV) Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23.10.1980 Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.7.1966 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16.1.1991 Kantonales Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20.11.1991 Regierungsratverordnung über den Schutz von Pflanzen und Tieren vom 18.5.1991 Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone vom 18.12.2001 Bundesgesetz über den Wald vom 4.10.1991 (WaG) Verordnung über den Wald vom 30.11.1992 (WaV) Kantonales Waldgesetz vom 11.6.1998 (KWaG) Kantonale Waldverordnung vom 22.12.1998 (KWaV) Waldentwicklungsplan (RRB vom 17.9.2002) Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 und zugehörige Verordnungen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24.1.1991 Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21.6.1991 Kantonales Gesetz über den Gewässerschutz vom 18.4.1994 (GWSG) Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) vom 27.1.2000 Eidgenössische und kantonale Gesetze zur Erhaltung der Landwirtschaft und Förderung des bäuerlichen Grundbesitzes Regierungsratbeschluss Nr. 1924 vom 11.7.1978, betreffend Aufnahme der KLNObjekte in das Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung Regierungsratbeschluss Nr. 1329 vom 16.6.1981, betreffend Wasserschutzzonen Holingenquellen Regierungsratbeschluss Nr. 3289 vom 17.10.1989, betreffend Wasserschutzzonen für Quellen der Gemeinde Gelterkinden im Gemeindebann Rothenfluh Regierungsratbeschluss Nr. 1476 vom 7.5.1991, betreffend Wasserschutzzonen für die Grundwasserfassung „Auf Gries“ und „Hornquelle“
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Zonenreglement Landschaft
ORIENTIERENDER PLANINHALT Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des vorliegenden Reglements enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. a) Baugebiet Für die gültige Bauzonenabgrenzung, Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. b) Wald Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetze. c) Fruchtfolgeflächen (FFF) Die orientierungshalber eingetragenen Flächen weisen auf mögliche Fruchtfolgeflächen im Sinne RPV hin. Sie umfassen ackerfähiges Kulturland (Ackerland, Kunstwiesen in Rotation, ackerfähige Naturwiesen), welches bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden kann. d) Materialabbau / Wiederauffüllung Mit den im Zonenplan Landschaft orientierungshalber eigetragenen Stellen für Materialabbau und Wiederauffüllung wird auf bestehende Betriebsbewilligungen hingewiesen. Die Inbetriebnahme eines neuen Standortes bedingt in jedem Fall eine kantonale Bewilligung. e) Wasserschutzzone Mit der Darstellung von Wasserschutzzonen wird auf rechtsgültige Schutzzonenpläne und entsprechende Reglemente hingewiesen. f) Gefahrenzone Schiessanlage Mit der eingetragenen Gefahrenzone wird auf die eidgenössische Schiessplatzanweisung hingewiesen. g) Kantonale Naturschutzgebiete Bei den im Zonenplan Landschaft eingetragenen kantonalen Naturschutzzonen (kantonale Zuständigkeit) handelt es sich um folgende Objekte: - Naturschutzgebiet Tal, RRB Nr. 3629 vom 3.12.1991 - Naturschutzgebiet Dübach, RRB Nr. 2112 vom 9.9.1997 - Naturschutzgebiet Wischberg, RRB Nr. 116 vom 23.1.2001 h) Trockenwiesen im Sinne der Bundesverordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWWV) Der Bund erstellte ein Inventar national bedeutender Trockenwiesen und –weiden und beabsichtigt, eine entsprechende Verordnung (TWWV) in Kraft zu setzen. Der Kanton wird diese innert einiger Jahre umsetzen müssen. Die im Zonenplan Landschaft dargestellte Fläche weist auf den Kernbereich einer möglichen Umsetzung durch die kantonalen Fachstellen hin. i)
BLN-Perimeter
Perimeter der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt Nr. 1105 Baselbieter Tafeljura mit Eital (nördliche Abgrenzung). Seite 31 von 34
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j)
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Vorgesehene Erweiterung BLN-Perimeter
Vorgesehene Erweiterung des BLN-Perimeters zum Objekt „Baselbieter und Fricktaler Tafeljura“ (südliche Abgrenzung). k) Fliessgewässer Kennzeichnung der Fliessgewässer gemäss Nomenklatur der Gewässer des Kantons BaselLandschaft (Auflage 1989).
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ORIENTIERENDE BEILAGEN Die verbindlichen Zonenvorschriften Landschaft sind mit nachfolgenden Beilagen ergänzt, welche empfehlende, orientierende oder behördenverbindliche Wirkung haben. 1. Ergänzende Richtlinien für Naturschutzzonen Diese Richtlinien enthalten als Ergänzung zu den verbindlichen Schutzvorschriften für die einzelnen Naturschutzzonen Objektbeschrieb, Eigentümerangaben, Artenlisten, Objektskizze, Pflegeanleitungen und Empfehlungen. 2. Ergänzende Richtlinien für Waldflächen in der Landschaftsschutzzone Diese Richtlinien enthalten Grundsätze für die Pflege von Waldflächen in der Landschaftsschutzzone. 3. Ergänzende Richtlinien für schützenswerte Einzelobjekte und Waldränder Diese Richtlinien beinhalten Grundsätze, Anleitungen und Empfehlungen für den Schutz, die Herstellung und die Pflege von schützenswerten Einzelobjekten und Waldrändern. 4. Liste der landschaftstypischen Feldscheunen Die landschaftstypischen Feldscheunen sind in einer separaten Liste enthalten, welche vom Gemeinderat beschlossen wird. Diese Feldscheunen sollen als Bestandteil der Landschaft fachgerecht erhalten werden und dürfen nur für landwirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Bei Umbauten darf die Nutzungsart nicht verändert und das Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden. 5. Inventar der schützenswerten Naturobjekte in Rothenfluh Dieses Inventar des Natur- und Vogelschutzvereins (NUVRA) ist eine Bestandsaufnahme der Im Jahre 1984 vorhandenen schutzwürdigen Naturobjekte.
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BESCHLÜSSE Gemeinde
Kanton
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