Teilzonenreglement Halde

Binningen

Dokument

Nummer
11/TZR/6/0
Gemeinde
Binningen
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
26.01.1982
In Kraft seit
26.01.1982

Karte

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Text

1

11 / TZR / 6 / 0

Exemplar Amt für Raumplanung

Mutation RRB 195 vom 26.01.1982

GEMEINDE BINNINGEN

NACHGEFÜHRTES REGLEMENT

Teilzonenreglement Halde

2 Der Einwohnerrat Binningen erlässt, gestützt auf § 3 des kantonalen Baugesetzes vorn 15. Juni 1967, für das Gebiet "Halde" Teilzonenvorschriften, bestehend aus Teilzonenplan, Teilzonenreglement und Richtmodell im Massstab 1:500.

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1.

Geltungsbereich und Inhalt

Die Teilzonenvorschriften gelten innerhalb des Teilzonenplanperimeters, der von Streitgasse, Hohlegasse, Rottmannsbodenstrasse und Hauptstrasse begrenzt wird. Sie regeln insbesondere: • • • •

Lage, Grösse und Gestaltung der ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen sowie der Freiflächen Art und Mass der Nutzung Parkierung und Verkehrserschliessung Realisierung der Planung mittels Planungsabschnitten

Die kantonalen Zonenreglementsnomralien ZR 1/ 63 - ZR 4/ 63, ZR 6/ 63 und ZR 9/ 63, Punkt 1, werden als Bestandteil dieses Teilzonenreglementes mitbeschlossen. 2.

Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Freiflächen

2.1 Die Lage der Baukörper und Freiflächen ergibt sich aus den im Teilzonenplan eingetragenen Baulinien für ein- und mehrgeschossige Bauten. Die gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände sind einzuhalten. Vorbehalten bleiben die §§ 100 ff des Baugesetzes. 2.2 Die Grösse der bauten ergibt sich aus dem Nutzungsmass und dem Gebäudeprofil. Wegleitend für die kubische Gestaltung ist das Richtmodell 1:500. 2.3 Dem Gemeinderat steht für die Gestaltung der Bauten und Freiflächen ein Mitspracherecht zu. Es gelten folgende Grundsätze: • harmonische Eingliederung der Baukörper in das Ortsbild siehe Erwägungen RRB • architektonisch ansprechende Wahl von Materialien und Farben • gute Fassaden- und Dachgestaltung • attraktive Gestaltung der Ladenfronten gegen die Hauptstrasse mit Schaufenstern • bei Wohnungen und Büros ist auf gute Besonnung und einen einwandfreien Schutz gegen Lärmimmissionen Rücksicht zu nehmen. • freistehende Brandmauern sind zu verputzen und müssen farblich ansprechend gestaltet werden • die Freiräume sind architektonisch gut zu gestalten. Sie müssen überwiegend als Erholungsraum dienen und sind grosszügig zu bepflanzen und mit Gemeinschaftsanlagen für die Bewohner zu versehen. Zusammen mit dem Baubegehren sind Detailgestaltungspläne für die Freiräume einzureichen. • attraktive Gestaltung der Fussgängerbereiche und Einbezug von genügend Aussenraum für Verkaufsstände im freien • als Ersatz für den Stangenweg ist im Zusammenhang mit der Planung der Bauten im Planungsabschnitt 4B eine neue öffentliche Fussgängerverbindung von der Hohlegasse zur Hauptstrasse zu erstellen. • die Dachflächen der eingeschossigen Bauten sind soweit als möglich in die Freiraumgestaltung einzubeziehen. 3.

Art und Mass der Nutzung / Zonenkriterien

3.1 Für die Art der Nutzung sind die Bestimmungen von ZR 4/ 63 für die Wohn- und Geschäftszone (WG) massgebend. 3.2 Mass der Nutzung / Zonenkriterien

siehe Erwägungen RRB

• • • • • • • •

zulässige Vollgeschosszahl zulässige Nutzungsziffer gemäss ORL-Richtlinien (Blatt 514 420 1.1) zulässige Sockelgeschosshöhe zulässige Erdgeschosshöhe zulässige Fassadenhöhe zulässige Gebäudehöhe zulässige Dachform Dachaufbauten

4 1.10 m 1.50 m 4.00 m 12.50 m 15.50 m frei zulässig

3 4.

Parkierung und Verkehrserschliessung

4.1 Für die Bestimmung der notwendigen Parkierungsflächen gelten die kantonalen Richtlinien zur Bestimmung des Parkplatzbedarfes vorn 12.5.1976. 4.2 Die Parkierungsanlagen sind zu mindestens 80 % unterirdisch anzulegen. 4.3 Die im Teilzonenplan eingezeichneten Verkehrserschliessungen (Ein- und Ausfahrten, Abbiegerichtungen) sowie die Zuordnung der Ein- und Ausfahrten zu den einzelnen Planungsabschnitten sind verbindlich. 5.

Realisierung der Planung

5.1 Die im Teilzonenplan eingezeichneten Planungsabschnitte gelten als Richtlinie. Über geringfügige Abweichungen entscheidet der Gemeinderat. 5.2 Wird ein Planungsabschnitt etappenweise überbaut, sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für den gesamten Planungsabschnitt folgende Punkte verbindlich festzulegen: • • •

Grösse, Form und Nutzung der Gebäude generelle Umgebungsgestaltung Erschliessung und Parkierung

Zudem sind allenfalls notwendige privatrechtliche Vereinbarungen innerhalb der Planungsabschnitte, bzw. mit den Grundeigentümern der angrenzenden Planungsabschnitte abzuschliessen. 5.3 Spätere Parzellierungen von Grundstücken innerhalb eines Planungsabschnittes sind gestattet, wenn die Verwirklichung und das Konzept der Teilzonenplanung dadurch nicht in frage gestellt wird. Solche Mutationen bedürfen der Bewilligung des Gemeinderates. 5.4 Bei etappenweiser Realisierung einer Überbauung innerhalb eines Planungsabschnittes sind Nebenanlagen wie Parkplätze, Einstellhallen, Wege, Freiflächen und Gemeinschaftsanlagen für die Bewohner entsprechend der Grösse des jeweiligen Bauvolumens mitzuerstellen. Ist die teilweise Erstellung einer Nebenanlage aus technischen gründen nicht möglich oder aus wirtschaftlichen gründen nicht zumutbar, so kann der Gemeinderat provisorische, in der Regel auf 5 Jahre begrenzte anlagen bewilligen. 6.

Rechtskraft

Die Teilzonenvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in kraft.