Teilzonenreglement Au - Welschenmatt
Münchenstein
Dokument
- Nummer
- 43/TZRL/4/0
- Gemeinde
- Münchenstein
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 06.11.2001
- In Kraft seit
- 06.11.2001
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Text
Exemplar Amt für Raumplanung
43 / TZRS / 4 / 0 Mutation RRB 1743 vom 06.11.2001
GEMEINDE MÜNCHENSTEIN
NACHGEFÜHRTES REGLEMENT
Zonenvorschriften Landschaft Teilgebiet "Au - Welschenmatt"
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 21.10.2014 / PS
Inhaltsverzeichnis A.
EINLEITUNG .....................................................................................................................2
Ganzen Text zeigen
1.
Zweck ................................................................................................................................2
2.
Inhalt..................................................................................................................................2
3.
Bezugsgebiet und Gliederung ............................................................................................2
B.
GRUNDZONEN .................................................................................................................2
4.
Begriff ................................................................................................................................2
5.
Waldareal ..........................................................................................................................2
6.
Landwirtschaftszone ..........................................................................................................3
7.
Zone für öffentliche Anlagen und Werke ............................................................................3
8.
Spezialzone Strassenböschung / Immissionsschutz J 18 ..................................................3
C.
SCHUTZZONEN ...............................................................................................................4
9.
Begriff ................................................................................................................................4
10.
Naturschutzzone / Naturschutz-Objekt...............................................................................4
11.
Landschaftsschutzzonen I und II........................................................................................4
12.
Landschaftsschonzone ......................................................................................................5
13.
Archäologische Schutzzone ...............................................................................................6
14.
Denkmalschutzobjekte.......................................................................................................6
15.
Ergänzende Bestimmungen...............................................................................................6
D.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN .......................................................................................7
16.
Gestaltung von Bauten und Anlagen .................................................................................7
17.
Bewirtschaftung und Betrieb ..............................................................................................7
18.
Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen................................................7
19.
Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen ....7
20.
Ausnahmen von den Schutzvorschriften ............................................................................7
21.
Vollzug der Zonenvorschriften ...........................................................................................8
22.
Aufhebung früherer Beschlüsse .........................................................................................8
23.
Inkrafttreten und Anpassung ..............................................................................................8
24.
Beschlüsse ........................................................................................................................9
E.
ANHÄNGE .......................................................................................................................10
Anhang 1: Naturschutzzonen / Naturschutz-Einzelobjekte (Objektblätter) .....................................10 Anhang 2: Archäologische Schutzzone (Objektblätter) ..................................................................23 Anhang 3: Denkmalschutzobjekte (Objektblätter) ..........................................................................25 Anhang 4: Zone für öffentliche Werke und Anlagen (Objektblätter) ...............................................27 Anhang 5: Ergänzende kantonale Richtlinien ................................................................................30
Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Au - Welschenmatt Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 26. März 1986, das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz vom 08. Januar 1999 (RBG) und dessen Verordnung (RBV) vom 27. Oktober 1998, sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980, erlässt die Gemeinde Münchenstein folgende Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Au - Welschenmatt.
A.
EINLEITUNG
1.
Zweck
1.1 Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzone. 2.
Inhalt
2.1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus dem Zonenplan Massstab 1: 5'000, dem Zonenreglement mit den Anhängen 1 bis 5 und den zum Anhang 1 auf Grundlage von Ziff. 10.3 vom Gemeinderat erlassenen Schutz- und Pflegemassnahmen. 3.
Bezugsgebiet und Gliederung
3.1 Die Zonenvorschriften Landschaft finden innerhalb des im Plan dargestellten Perimeters Anwendung. Das betreffende Gebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.
B.
GRUNDZONEN
4.
Begriff
4.1 Die Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens; sie gliedern sich in: a) b) c) d) 5.
Waldareal (gemäss Art. 18 RPG und §19 RBG) Landwirtschaftszone (gemäss Art. 16 RPG und § 19 RBG) Zone für öffentliche Werke und Anlagen (gemäss Art. 18 RPG und § 24 RBG) Spezialzone Immissionsschutz J 18 (gemäss § 28 RBG) Waldareal
5.1 Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber den übrigen Zonen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991, die dazugehörende Verordnung vom 30. November 1992 und das kantonale Waldgesetz (kWAG) und dessen Verordnung (kWAV).
Seite 2
6.
Landwirtschaftszone
6.1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 6.2 Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen (FFF) gemäss RPV speziell dargestellt. FFF müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen FFF beanspruchen. 6.3 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Art. 22 RPG errichtet oder geändert werden. 6.4 Vom Regierungsrat nicht genehmigt 6.5 Vom Regierungsrat nicht genehmigt 6.6 Die Landwirtschaftszone liegt in der Grundwasserschutzzone Welschen matt; es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des Reglementes zum Grundwasserschutzzonenplan Welschenmatt hingewiesen. 7.
Zone für öffentliche Anlagen und Werke
7.1 In dieser Zone dürfen nur Bauten, Anlagen und Werke erstellt werden, die der jeweiligen Zweckbestimmung entsprechen. Sie dürfen die Schutzziele der angrenzenden Zonen nicht beeinträchtigen. 7.2 Einige OeW-Zonen, liegen in der Grundwasserschutzzone Welschenmatt; es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des Reglementes zum Grundwasserschutzzonenplan Welschenmatt hingewiesen. 7.3 Die Details sind im Anhang 4 festgelegt. 8.
Spezialzone Strassenböschung / Immissionsschutz J 18
8.1 In dieser Zone dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, die der Abschirmung der Emissionen der J 18 dienen. Nebenbauten für die J18 wie z.B. Verkehrsleitsysteme sind ebenfalls zulässig. 8.2 Massnahmen (wie Bauten, Terrainveränderung, Bepflanzung, Pflege, Unterhalt etc.) sind so auszuführen, dass sie sich gut ins Landschaftsbild einfügen und einen hohen ökologischen Wert besitzen. 1
1
Die Publikationen des kantonalen Tiefbauamtes von 1988 "Gestaltung von Grünflächen an Strassen" und "Pflegerichtlinien für Grünflächen an Strassen" gelten als verbindliche Richtlinien. Seite 3
C.
SCHUTZZONEN
9.
Begriff
9.1 Die Grundzonen gemäss Ziffer 5 bis 7 sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) b) c) d) e) 10.
Naturschutzzone / Naturschutz-Objekt (gemäss Art. 17 RPG und § 29 RBG) Landschaftsschutzzone (gemäss Verordnung Regionalplan Landschaft) Landschaftsschonzone (gemäss Verordnung Regionalplan Landschaft) Archäologische Schutzzone (gemäss Art. 17/18 RPG und § 29 RBG) Denkmalschutzobjekt (gemäss § 29 RBG). Naturschutzzone / Naturschutz-Objekt
10.1 Naturschutzzonen / Naturschutz-Objekte bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, ästhetisch, ökologisch oder kulturell wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. Der Schutzumfang der Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte ergibt sich aus den im Anhang 1 aufgeführten Schutzzielen und den vom Gemeinderat erlassenen Schutz- und Pflegemassnahmen. 10.2 Naturschutzzonen / Naturschutz-Objekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung sind gemäss dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. 11. 1991 in das Inventar der geschützten Naturdenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufzunehmen. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 10.3 Anhang 1 enthält die Beschreibungen der Objekte und die Festlegung der Schutzziele. Im weiteren sind die voraussichtlich erforderlichen Schutz- und Pflegemassnahmen aufgezeigt. Der Gemeinderat wird ermächtigt, diese bei Bedarf unter Einhaltung der Schutzziele und unter Beachtung der kantonalen Richtlinien (Anhang 5) anzupassen. 11.
Landschaftsschutzzonen I und II
11.1 Allgemeine Bestimmungen 11.1.1 Die Landschaftsschutzzonen I und II umfassen regionaltypische Landschaften, die in ihrem Bestand aus ökologischen, ästhetischen und kulturellen Gründen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben sollen. Darüber hinaus bezweckt die Landschaftsschutzzone II den Erhalt von standorttypischen, wertvollen Vegetationen wie Naturwiesen, Hochstamm-Obstbäumen, usw. 11.1.2 Innerhalb dieser Zonen dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern.
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11.1.3 Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. Die Waldflächen dürfen in ihrem Umriss durch Rodungen und deren Kompensation nicht verändert werden. An den Waldrändern ist ein natürlicher, gestufter Aufbau anzustreben und zu erhalten. 11.1.4 Überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis sowie Glas- und Plastikhausgärtnereien sind nicht erlaubt. 11.1.5 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 11.2 Besondere Bestimmungen zur Landschaftsschutzzone II 11.2.1 In dieser Zone hat die Nutzung extensiv zu erfolgen d.h. die Düngung ist auf ein Minimum zu beschränken. Entlang der Waldränder ist auf einer Breite von 20 m jegliche Düngung untersagt. Ökologisch wertvolle Flächen wie Naturwiesen, Ackerrandstreifen, Krautsäume, sind zu fördern und zu erhalten. Der vorhandene hochstämmige Obstbaumbestand ist zu pflegen und zu erhalten. Abgehende Bäume sind an geeigneten Standorten durch hochstämmige Jungbäume zu ersetzen. 11.2.2 Wo der Zonenplan die Möglichkeit von Fruchtfolgeflächen aufzeigt, diese heute aber nicht ackerbaulich genutzt werden, können diese nur in Abstimmung mit dem Gemeinderat unter den Pflug genommen werden. 12.
Landschaftsschonzone
12.1 Die Landschaftsschonzone umfasst Landwirtschaftszonen und Waldareal, soweit diese nicht mit Naturschutz- oder Landschaftsschutzzonen überlagert sind. 12.2 Die Landschaftsschonzone bezweckt die Erhaltung zusammenhängender Landschaften für eine ökonomische land- und forstwirtschaftliche Nutzung, sowie aus ökologischen, ästhetischen und kulturellen Gründen. 12.3 Überlagert die Landschaftsschonzone Landwirtschaftszone, so sind landwirtschaftliche Bauten und Anlagen für nicht standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung unabhängige Betriebe soweit zulässig, als sie nicht einer andern Zone zugewiesen werden können. Voraussetzung dazu ist die Ausscheidung einer Spezialzone mit entsprechender Zweckbestimmung, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.
Seite 5
13.
Archäologische Schutzzone
13.1 Die archäologische Schutzzone bezweckt die Erhaltung der archäologischen Fundstelle sowie den Schutz der möglicherweise vorhandenen archäologischen Substanz in deren Umgebung. 13.2 Der Anhang 2 enthält die Beschreibung des Objektes, die spezifischen Schutzmassnahmen, die Unterteilung nach lokaler oder kantonaler Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung. 14.
Denkmalschutzobjekte
14.1 Denkmalschutzobjekte bezwecken die Erhaltung und Pflege kulturhistorisch und ästhetisch bedeutender Objekte. 14.2 Es ist untersagt, die Schutzobjekte zu gefährden oder gar zu beseitigen. Massnahmen, die ihren Wert oder ihre Wirkung herabsetzen, sind nicht erlaubt; dies gilt auch für Massnahmen in der unmittelbaren Umgebung der Objekte. 14.3 Denkmalschutzobjekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung sind gemäss Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. 4. 1992 in das kantonale Inventar aufzunehmen. Mit der Aufnahme ins Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. 14.4 Die Schutzobjekte sind fachlich zu unterhalten und vor dem Zerfall zu bewahren. Bauliche Veränderungen, Restaurierungen und Unterhaltsarbeiten dürfen nur im Einverständnis und unter Aufsicht der zuständigen Behörde vorgenommen werden. 14.5 Anhang 3 enthält die Beschreibungen der Einzelobjekte, die spezifischen Bestimmungen und Massnahmen, die Unterteilung nach nationaler, kantonaler oder lokaler Bedeutung sowie die Zuständigkeitsregelung. 15.
Ergänzende Bestimmungen
15.1 Ergänzende Richtlinien Die nachfolgend aufgeführten kantonalen Richtlinien (Anhang 5) bilden die Grundlage für den Vollzug der Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Au / Welschenmatt: -
Waldareal in der Naturschutzzone, Januar 1989 Waldareal in der Landschaftsschutzzone, Januar 1989 Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Januar 1989 Obstgärten in der Landschaftsschutzzone, Mai 1990
Seite 6
D.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
16.
Gestaltung von Bauten und Anlagen
16.1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 16.2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 87 der Verordnung zum RBG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 17.
Bewirtschaftung und Betrieb 2
17.1 Bei der Bewirtschaftung des Bodens ist auf die Umwelt gebührend Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind Dünge- und Pflanzenschutzmittel, Herbizide etc. so zu dosieren, dass sie nicht in das Grundwasser oder in Oberflächengewässer gelangen. Die besonderen Vorschriften für die Grundwasserschutzzone Welschen matt bleiben vorbehalten. 17.2 Betriebliche Auswirkungen wie z.B. Lärm, Gerüche, Fahrverkehr auf Flur- und Waldwegen, etc. sind auf das notwendige Mass zu beschränken. Sie dürfen die Wohnqualität angrenzender Baugebiete und die Erholungsfunktion der Landschaft nicht beeinträchtigen. 18.
Besitzstandgarantie für zonenfremde Bauten und Anlagen
18.1 Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen. 19.
Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen
19.1 Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die kantonale Gesetzgebung. 20.
Ausnahmen von den Schutzvorschriften
20.1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den im Anhang festgehaltenen Schutzvorschriften bewilligen. 20.2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.
2
Konkrete Bestimmungen enthalten z.B. eidg. Umweltschutzgesetz, eidg. Gewässerschutzgesetz, eidg. Stoffverordnung, eidg. Lärmschutzverordnung, eidg. Luftreinhalteverordnung, eidg. Bodenschutzverordnung Seite 7
21.
Vollzug der Zonenvorschriften
21.1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften Landschaft verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. Für den Vollzug kann er eine Aufsichts- und Pflegeinstanz einsetzen. 21.2 Der Gemeinderat oder die Bewilligungsbehörde können Bewilligungen mit allen für eine wirksame Durchsetzung der Zonenvorschriften erforderlichen Bedingungen und Auflagen verbinden. 21.3 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 21.4 Zuwiderhandlungen werden - soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden - wie solche gegen das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz bestraft. 21.5 Kanton und / oder Gemeinde können bei Schutzzonen / geschützten Objekten für die Einrichtung, den Erhalt, die Pflege und zur Abgeltung eines allfälligen Ertragsausfalls Entschädigungen an den betroffenen Grundeigentümer ausrichten. 22.
Aufhebung früherer Beschlüsse
22.1 Alle früheren, den vorliegenden Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Au - Welschenmatt widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben. 23.
Inkrafttreten und Anpassung
23.1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Au Welschenmatt treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 23.2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.
Seite 8
24.
Beschlüsse
Seite 9
E.
ANHÄNGE
Mit den Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Au / Welschenmatt werden als integrierende Bestandteile, mitbeschlossen: (Der Gemeinderat ist gemäss Artikel 10.3 ermächtigt, die Schutz- und Pflegemassnahmen unter Einhaltung der Schutzziele und unter Beachtung der kantonalen Richtlinien bei Bedarf anzupassen.)
Anhang 1: Naturschutzzonen / Naturschutz-Einzelobjekte (Objektblätter) 1.01
Naturschutzzone Birs und Birsuferwald, oberer (südlicher) Teil
1.02
Naturschutzzone Birs und Birsuferwald, renaturierter (nördlicher) Teil
1.03
Naturschutzzone Wald nördlich ARA Birs 1
1.04
Naturschutzzone Wald Hofmatt
1.05
Naturschutzzone Niederterrassenböschung und Landwirtschaftsland Hofmatt
1.06
Naturschutzzone Welschenmatt
1.07
Hecke neben H 18
1.08
Hecke unterhalb Veloweg Hofmatt
1.09
Feuchtbiotop Hofmatt
1.10
Fledermausstation Hofmatt
Seite 10
Objekt-Name / Nr.
Birs und Birsuferwald, oberer (südlicher) Teil / 1.01
betroffene Parzelle
740 790 4979 5011 3698
Zuständigkeiten
-
teilweise teilweise teilweise teilweise Grundeigentümer der betroffenen Parzellen kantonales Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau Forstamt und seine Organe Sportfischerverein Münchenstein Amt für industrielle Betriebe Kt. BL Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kantonal
Beschreibung
Kanalisierter Flusslauf, grösstenteils mit grobem Blockwurf verbaut. An beiden Ufern ist im Laufe der letzten Jahre abschnittweise die harte Uferverbauung entfernt worden. Die neu geschaffenen Buchten sind mit Weidenfaschinen gesichert. Wegen Blockwurf und Beschattung Ufervegetation spärlich, Weichholzaue (Weiden) bloss rudimentär ausgebildet. Keine Hartholzaue vorhanden. Linksufrig stockt eine feucht-nährstoffreiche Buchengesellschaft (Fagion). Rechtsufrig geht Wald z.T. auf Aufforstungen zurück, zwei Lichtungen enthaltend. Birsbegleitender Wald z.T. sehr unterholzreich und deshalb für Kleinvögel wertvoll. Lebensraum für Wasseramsel, Bergstelze, Teichralle. Der Eisvogel hat am rechten Ufer gebrütet. Bemerkenswerte Pflanzenarten: Gelbes Buschwindröschen (Anemone ranunculoides) Moschuskraut (Adoxa moschatellina) Geologie: am westlichen Ufer treten die Tüllinger Schichten zu Tage (einziger Aufschluss in der Region). Wichtiges Naherholungsgebiet.
Entwicklungs- und Schutzziele
3
Raumbedarf der Birs zum Schutz vor Hochwasser und zur Gewährleistung der ökologischen Funktionen 3. Schaffung von Lebensräumen in und am Wasser (Kiesbänke, Ufervegetation, Weidengebüsch, Silberweidenaue). Weiterführung der Renaturierung der Birs. Duldung der natürlichen Dynamik von Erosion und Sedimentation. Erhaltung der geologischen Aufschlüsse (dürfen nicht zugedeckt werden). Erhaltung der Uferwände als Brutplätze für den Eisvogel. Pflege und Förderung unterholzreicher Waldbestände, die an eine Hartholzaue erinnern.
gemäss Art.21 Eidg. Wasserbauverordnung, WBV) Seite 11
Schutz- und Pflegemassnahmen
Renaturierung der Birs weiterführen. Ufersicherung durch Lebendverbau. Anpassung der forstlichen Ziele an die oben skizzierten Ziele des Naturschutzes. Auf der rechten Uferseite gestufte Waldbestände mit Lichtungen beibehalten (Entwicklung zum geschlossenen Hochwald verhindern). Zur Kontrolle Begehung alle 5 Jahre.
Bemerkungen
Nach erfolgter Renaturierung müssen die Schutz- und Pflegemassnahmen überprüft und konkretisiert werden.
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Objekt-Name / Nr.
Birs und Birsuferwald, renaturierter (nördlicher) Teil/ 1.02
betroffene Parzelle
4983 692 5112 776
Zuständigkeiten
-
teilweise teilweise teilweise Grundeigentümer der betroffenen Parzellen kantonales Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau Forstamt und seine Organe Sportfischerverein Münchenstein Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kantonal
Beschreibung
1997 renaturierter 500 m langer Birsabschnitt. Geschwungener Flusslauf mit periodisch überfluteten Flussinseln, Tief- und Flachwasserzonen, Sandbänken, Uferabbrüchen. Uferböschungen steil und mit Klee-/Gras-mischung als Erstbewuchs. Weichholzaue (aus Weiden) erst in Ansätzen vorhanden. Lebensraum von Bergstelze und Wasseramsel. Störungen durch Menschen und Hunde für die Vogelwelt zur Zeit zu gross. Dichtes Netz von Trampelwegen. Bemerkenswert: Gelbes Buschwindröschen (Anemone ranunculoides) in Massen. Wald auf der linken Seite aus Buchen, auch Fichtenbestände (keine Hartholzaue ). Wald auf der rechten Seite stockt auf Aufschüttung und geht auf Anpflanzung zurück.
Entwicklungs- und Schutzziele
Raumbedarf der Birs zum Schutz vor Hochwasser und zur Gewährleistung der ökologischen Funktionen 4. Schaffung von Lebensräumen für wasserbewohnende und ufernah lebende Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Förderung der Zonationsreihe vom Wasser über Kiesbänke, Ufersaum, Weichholzaue bis zur Hartholzaue. Schaffung von Fischlaichgründen (Programm "Lachs 2000"). Duldung der natürlichen Dynamik an einem Fluss.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Gestaltung: Auf beiden Birsseiten insgesamt ca. vier Aussichtspunkte anlegen. (Keine gartenbauliehe Gestaltung). Pflege: Waldbestände auf beiden Seiten nach Artenvielfaltskriterien gemäss den vegetationskundlichen Verhältnissen durchforsten. Rücksicht auf die Erholungsfunktion nehmen (z.B. originelle Baumformen stehen lassen); kleinflächig verjüngen. Spätestens in 5 Jahren Beurteilung der Entwicklung der natürlichen Dynamik und Überprüfung der Schutz- und Pflegemassnahmen.
4
gemäss Art.21 Eidg. Wasserbauverordnung, WBV) Seite 13
Objekt-Name / Nr.
Wald nördlich ARA Birs 1 / 1.03
betroffene Parzelle
5011 5012
Zuständigkeiten
-
teilweise
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Forstamt und seine Organe Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kantonal
Beschreibung
Bestand mit vielen Föhren und Eichen (Lichtholzarten). An EichenHagebuchenwald erinnernd. Gut ausgebildete Terrassenböschung mit viel Bärlauch (Allium ursinum) am Hangfuss, an der Oberkante Weiss-Segge (Carex alba) und Blaustern (Scilla bifolia). Bemerkenswert: Pyrenäen-Milchstern (Ornithogalum pyrenaicum)
Schutzziele 5
Erhaltung eines lichtholzreichen Bestandes. Erhaltung des Stufenrains mit klaren planzensoziologischen Unterschieden zwischen Böschungsfuss und Böschungsoberkante. Erhaltung des Pyrenäen-Milchsterns und seiner Standorte.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Um Lichtholzarten, Strauch- und Krautschicht zu fördern, selektiv Schattholzarten (u.a. Buchen) fällen. In ca. 15 Jahren Überprüfung der Schutz- und Pflegemassnahmen.
Bemerkungen
Der angrenzende Wald auf Reinacher Seite ist ebenfalls als Naturschutzzone ausgeschieden (s. Landschaftsplan Reinach).
5
Mit der Aufnahme in das Inventar für Wald-Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft. Seite 14
Objekt-Name / Nr.
Wald Hofmatt / 1.04
betroffene Parzelle
2001 2763
Zuständigkeiten
-
teilweise teilweise Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Forstamt und seine Organe Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Wald auf Terassenböschung. Rund um Pumpwerk Aufforstung. Frische bis feuchte Waldgesellschaft mit massenhaft Lerchensporn (Corydalis cava), viel Bärlauch (Allium ursinum) und Gold-Hahnenfuss (Ranunculus auricomus). Es dürfte sich um einen LerchenspornAhornwald (Corydali-Aceretum) handeln (gemäss pflanzensoziologischer Waldkartierung BL ein HaselwurzHainbuchenmischwald mit Aronstab). Der Wald hat für das Alters- und Pflegeheim eine wichtige Naherholungsfunktion und hat fast parkartiges Aussehen mit vielen Zierarten (Eibe, Buchs, Flieder etc.). Lebensraum des Hirschkäfers (Quelle: Eva Sprecher), des Grünspechts und diverser Kleinvogelarten. Artenreicher, 1997 angepflanzter Strauchgürtel rund um Pumpwerk Hofmatt ergänzt mit zwei Eichengruppen.
Schutzziele
Schutz- und Pflegemassnahmen
Bemerkungen
Bewahrung dieser Waldgesellschaft unter Berücksichtigung der Naherholungsfunktion. Förderung eines breiten Strauchgürtels in artenreicher und natürlicher Zusammensetzung. Rücksichtnahme auf die Fledermausstation und das HirschkäferVorkommen. Wald unter Berücksichtigung der pflanzensoziologischen Natur und der Naherholungsfunktion durchforsten. Zierstrauch Symphoricarpos (Schneebeere) entfernen. In Entstehung begriffener Strauchgürtel alle 3 bis 5 Jahre abschnittweise auf 1 - 2 m zurückschneiden bzw. auf den Stock setzen (nicht März -Juli). Junge Eichen freihalten. Ein Teil des Schnittgutes als Totholzhaufen belassen. Krautsaum jährlich einmal im Herbst ca. zur Hälfte mähen. Die Fledermausstation Hofmatt im Obergeschoss des Trafohauses wird als eigenes Naturschutzobjekt angesprochen (siehe NS-Obj. Nr. 1.10).
Seite 15
Objekt-Name / Nr.
Niederterrassenböschung und Landwirtschaftsland Hofmatt / 1.05
betroffene Parzelle
2002 4620 4447 2001
Zuständigkeiten
-
teilweise Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Diese Naturschutzzone besteht aus Weide, Obstgarten, Feuchtbiotop und schön ausgebildetem Stufenrain. a) Weide mit erwähnenswerten Magerarten: Wiesen-Schlüsselblume (Primula veris) Witwenblume (Knautia arvensis) Gewöhnliche Esparsette Onobrychis viciaefolia Knolliger Hahnenfuss (Ranunculus bulbosus) b) Obstgarten mit einer mässig mageren Glatthaferwiese ohne floristische Besonderheiten. Feldsperling und Gartenrotschwanz brüten im Obstgarten. c) Stufenrain z.T. verwaldet und infolge starker Beweidung mit Ruderalarten und nährstoffliebenden Pflanzenarten. Weitere bemerkenswerte Pflanzenarten: Kleine Traubenhyazinthe (Muscari botryoides) Hohler Lerchensporn (Corydalis cava) Relativ kleinvogelreicher Flurteil, u.a. Distelfink als Reviervogel.
Schutzziele
Schutz- und Pflegemassnahmen
Erhaltung der kleinräumigen Strukturen und der relativ extensiven Nutzung. Erhaltung des Stufenrains als geologisch-geomorphologisches Schutzobjekt. Aufwertung des Stufenrains für Magerpflanzen und Reptilien. a) Weiden sollen keinen zusätzlichen Dünger erhalten und die Überbeweidung ist zu vermeiden (Vegetation darf nicht völlig kahl gefressen werden). b) Wiese bleibt ungedüngt und wird spät gemäht (ca. 1. Juli). Obstbäume ca. alle zwei Jahre schneiden. Schnittgut zu Totholzhaufen aufschichten. c) Am Stufenrain etliche Bäume fällen (nur einzelne Bäume stehen lassen). Steinbiotop für Reptilien anlegen angrenzend Pufferstreifen mit extensiver Weidenutzung belegen (1. Beweidung ab Mitte Mai, 2. Beweidung ab September, je max. 14 Tage) Unrat, Zaunfragmente im Bereich der Böschung entfernen.
Seite 16
Bemerkungen
Das in dieser Naturschutzzone liegende Feuchtbiotop wird separat beschrieben (= NS-Objekt Nr. 1.09). Die an die Weide angrenzende Hecke wird ebenfalls separat beschrieben (NS-Objekt Nr. 1.08).
Seite 17
Objekt-Name / Nr.
Naturschutzzone Welschenmatt / 1.06
betroffene Parzelle
2462
Zuständigkeiten
-
teilweise Einwohnergemeinde Münchenstein Forstamt und seine Organe
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Ehemaliges Fichtenwäldchen, hervorgegangen aus Aufforstung. Im nördlichen Teil Laubbäume und Schwarzdorn, ferner Hopfen am Waldrand. Im südlichen Teil Fichten z.T. dicht stehend. Feldsperling und Zilpzalp als Reviervögel. Punkto Flora und Fauna (noch) nicht speziell interessant. Das Gehölz könnte Trittsteinbiotop-Funktion haben.
Schutz- und Entwicklungsziel
Erhaltung und Aufwertung des Gehölzes. Gehölz in seiner gesamten Ausdehnung mit einheimischen Arten aufwerten und in eine Hochhecke mit einzelnen Bäumen überführen (wie im nördl. Teil bereits geschehen). Gegen Osten vorgelagerten Hochstauden- und Krautsaum entwickeln. Trittsteinbiotop-Funktion durch Vernetzung verbessern.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Weitere Fichten fällen, standortgemässe Vegetation fördern. Unrat entfernen. Als Hochhecke abschnittweise im Winter pflegen. Saum auf Ostseite als Hochstauden- und Krautsaum pflegen. Alle 2 Jahre im Herbst mähen (jährlich abwechselnd die Hälfte).
Bemerkungen
Einige Fichten sollen als Unterstand für Säuger und Vögel belassen werden.
Seite 18
Objekt-Name / Nr.
Hecke neben J 18 / 1.07
betroffene Parzelle
4980
teilweise
Zuständigkeit
-
kantonales Tiefbauamt, Autobahnwerkhof Sissach Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Dichte Hecke aus mehreren Arten (Hartriegel, Liguster, Salweide, Feldahorn, Hasel, Kirschbäume, vereinzelt Schwarzdorn). Aus Pflanzung entstanden. Mehrere Vogelnester.
Schutzziel
Erhaltung als Niederhecke mit artenreicher natürlicher Zusammensetzung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Pflege als Niederhecke. Hecke soll nicht zur Hochhecke durchwachsen und in den Acker hinauswachsen: Aufkommende Bäume (v.a. Eschen) entfernen. Später Sträucher ca. alle 3 bis 5 Jahre auf 1-2 m zurückschneiden bzw. gruppenweise auf den Stock setzen. (Nicht März bis Juli). Unrat entfernen.
Bemerkungen
keine
Seite 19
Objekt-Name / Nr.
Hecke unterhalb Veloweg Hofmatt / 1.08
betroffene Parzelle
4620 2001
teilweise teilweise
Zuständigkeit
-
Grundeigentümer der betroffenen Parzelle Einwohnergemeinde Münchenstein
Bedeutung
Kommunal
Beschreibung
Gepflanzte Niederhecke mit z.T. natürlicher Zusammensetzung, aber auch mit Zierarten (Johannisbeere).
Schutzziel
Erhaltung und Förderung einer Niederhecke mit natürlicher artenreicher Zusammensetzung.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Pflege als Niederhecke: Entwicklung zur Hochhecke verhindern. Anteil der Ziersträucher etwas verringern. Später Sträucher ca. alle 3 bis 5 Jahre auf 1 - 2 m zurückschneiden bzw. gruppenweise auf den Stock setzen (Nicht März bis Juli). Unrat beseitigen.
Bemerkungen
Diese Hecke grenzt an die Naturschutzzone Nr. 1.05
Seite 20
Objekt-Name / Nr.
Feuchtbiotop Hofmatt / 1.09
betroffene Parzelle
liegt auf 2002
Zuständigkeiten Bedeutung Beschreibung
-
Einwohnergemeinde Münchenstein
Kommunal Kleiner künstlich angelegter Teich, Laichplatz von Grasfrosch, ferner Erdkröte, Wasserfrosch, Bergmolch und evtl. Teichmolch vorhanden. Standortgemässe Sumpfpflanzen rund um den Teich z.T. künstlich eingebracht: Sumpf-Dotterblume (Caltha palustris) Seegrüne Binse (Juncus inflexus) Gelbe Schwertlilie (Iris pseudacorus) Tannenwedel (Hippuris vulgaris) langästiges Cypergras (Cyperus longus)
Schutzziel
Permanent wasserhaltender Amphibienteich mit Ufervegetation, gehölzfrei.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Teich wenn nötig alljährlich säubern (Laub, Algenschlamm entfernen). Ein Teil der Wasserpflanzen samt Wurzeln ca. alle 2 Jahre entfernen (Vorsicht Folie!). Zu starke Beschattung verhindern. Keine weiteren Pflanzenarten einbringen (Florenverfälschung). Zusätzlich Tümpel anlegen. Diese als temporär austrocknende Geländemulden, evtl. mit verdichtetem Feinmaterial / Lehm ausgestalten und nicht bepflanzen. Tümpel und Teich alternierend pflegen. Pflegeintervalle nach Möglichkeit verlängern.
Bemerkungen
Teich ist Teil der Naturschutzzone Nr. 1.05
Seite 21
Objekt-Name / Nr.
Fledermausstation Hofmatt / 1.10
betroffene Parzelle
2763
Zuständigkeiten
-
teilweise Einwohnergemeinde Münchenstein Naturhistorisches Museum Basel, Dr. h.c. Jürgen Gebhard Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz
Bedeutung
Überregional / Kommunal
Beschreibung
Im Obergeschoss des Trafohauses ist eine Forschungsstation für wildlebende Fledermäuse untergebracht. Der Grosse Abendsegler nimmt hier Sommer-, Winter- und Zwischenquartier in unterschiedlichen Populationen ein. In der Periode 1997 / 98 wurden maximal 108 Grosse Abendsegler gezählt. Andere Fledermausarten fliegen nur ausnahmsweise ein. Alle Angaben nach Jürgen Gebhard (mündl.).
Schutzziel
Erhaltung dieses bedeutsamen Quartiers für den Grossen Abendsegler.
Schutz- und Pflegemassnahmen
Bäume direkt um Trafostation müssen stehen bleiben (Schattenspender für Fledermausstation). Vor baulichen Änderungen am Trafohaus ist mit der Leitung der Forschungsstation Rücksprache zu nehmen.
Bemerkungen
Weiterführende Literatur bei Dr. h.c. J. Gebhard erhältlich
Seite 22
Mit den Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Au / Welschenmatt, werden als integrierende Bestandteile mitbeschlossen:
Anhang 2: Archäologische Schutzzone (Objektblätter) 2.01
Frühmittelalterliches Gräberfeld
Seite 23
Objekt-Name / Nr.
Frühmittelalterliches Gräberfeld / 2.01
Flurname
Hofmatt
Parzellen
1998 2001 2763 4620 4980 4983
teilweise teilweise
teilweise teilweise
Zuständigkeit
-
Amt für Kultur, Hauptabteilung Archäologie und Kantonsmuseum
Bedeutung
Regional
Beschreibung
Frühmittelalterliches Plattengrab 1942 bei Bauarbeiten entdeckt. Koordinaten 613‘525 / 263‘150 (Parzelle 697). Es muss sich dabei um einen Teil eines Gräberfeldes handeln, da solche Gräber im allgemeinen nie alleine liegen (1995 wurde auf dem KUSPO-Areal ebenfalls ein offenbar zum selben Gräberfeld gehörendes Grab entdeckt).
Schutzmassnahme
Da es sich um ein Gräberfeld handelt, ist im Umkreis von 200 m mit weiteren Funden zu rechnen. Vorgängig aller Grabarbeiten / Bodeneingriffen die über die bisherige Nutzung (z.B. Land- und Forstwirtschaft) hinausgehen sind die Bauverwaltung und direkt die Kantonsarchäologie zu informieren. Gegebenenfalls kann die Kantonsarchäologie vorgängig eine Untersuchung anordnen.
Bemerkungen / Dokumentation
Seite 24
Mit den Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Au / Welschenmatt werden als integrierende Bestandteile mitbeschlossen:
Anhang 3: Denkmalschutzobjekte (Objektblätter) 3.01
Holzbrücke Heiligholz
3.02
Historischer Grenzstein zu ArIesheim
Seite 25
Objekt-Name / Nr. Eigentümer
Holzbrücke Heiligholz / 3.01 -
Einwohnergemeinden Münchenstein
Aufsicht
Gemeinderat in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege
Bedeutung
National und Regional
Schutzmassnahmen
Baulicher Zustand der Brücke regelmässig überprüfen.
Schutz / Pflege der Umgebung
Keine konkrete Gefährdung: Holzbrücke wird durch daneben liegende Betonbrücke entwertet.
Bemerkungen / Dokumentation
Enthalten im schweiz. Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung. Zudem enthalten im Inventar Cuendet: Kulturdenkmäler von Münchenstein ausserhalb des Dorfkernes (1997).
Objekt-Name / Nr.
Historischer Grenzstein zu Arlesheim / 3.02
Flurname
Au, neben Kanalstrasse
Koordinaten
613‘097 / 262‘095
Zuständigkeit
-
Gemeinderat, Bauverwaltung
Bedeutung
Lokal
Beschreibung
Buntsandstein, gut erhalten mit Jahreszahl 1774 Buntsandstein, gut erhalten mit Jahreszahl 1774 und mit Nummer 45 versehen.
Schutzmassnahmen
Stein bei Gelegenheit reinigen. Regelmässig Vegetation rund um den Stein zurückschneiden.
Bemerkungen / Dokumentation
Stein 3.01 im Inventar Baltisberger (1995). Stein wurde versetzt (nicht ursprünglicher Standort).
Seite 26
Mit den Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Au / Welschenmatt werden als integrierende Bestandteile mitbeschlossen:
Anhang 4: Zone für öffentliche Werke und Anlagen (Objektblätter) 4.01
ARA Birs 1
4.02
Schiessanlage Au
4.03
Alters- und Pflegeheim Hofmatt
4.04
Pumpwerk Hofmatt
Seite 27
Objekt-Name / Nr.
ARA Birs 1 / 4.01
betroffene Parzelle
2155
Zuständigkeit
-
(Teil Münchenstein) Amt für industrielle Betriebe Kanton Basel-Landschaft
Zweckbestimmung
Betrieb einer Kläranlage.
Bemerkungen
Ein Teil der Parzelle 3698 stellt eine Reservefläche dar, die bestockt und daher als Waldareal aufzufassen ist. Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss § 120 RBG und §§ 92 und 94 RBV.
Objekt-Name / Nr.
Schiessanlage Au / 4.02
betroffene Parzelle
741
Zuständigkeit Zweckbestimmung
-
Einwohnergemeinde Münchenstein
Betrieb einer Schiessanlage mit entsprechenden Infrastrukturbauten. Wohnungen sind nicht gestattet.
Bemerkungen
Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss § 120 RBG und §§ 92 und 94 RBV. Nutzungseinschränkung durch Bleibelastung: Im Bereich des Scheibenstandes und des Kugelfanges 300 m ist eine landwirtschaftliche Nutzung verboten. Für betriebliche und bauliche Massnahmen im Bereich der Schiessanlagen finden die 6Bodenschutzmassnahmen des Bundes Anwendung. Der Kugelfangbereich der Schiessanlagen ist ein belasteter Standort im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG), Art. 32 c, respektive der Altlasten-Verordnung (ALTV).
6
Generalsekretariat EMD / BUWAL, Wegleitung Bodenschutz- und Entsorgungsmassnahmen bei 300 m- Schiessanlagen, 1997 Seite 28
Objekt-Name / Nr.
Alters- und Pflegeheim Hofmatt / 4.03
betroffene Parzelle
2001
Zuständigkeit
-
teilweise Grundeigentümer der betroffenen Parzelle
Zweckbestimmung
Parkanlage zu Alters- und Pflegeheim.
Bemerkungen
Zulässig Parkanlage mit Infrastrukturanlagen und Bauten.
Objekt-Name / Nr.
Pumpwerk Hofmatt / 4.04
betroffene Parzelle
2763
Zuständigkeit
-
Einwohnergemeinde Münchenstein
Zweckbestimmung
Betrieb einer Grundwasser-Pumpstation.
Bemerkungen
Im Obergeschoss des Trafohauses ist eine Fledermausstation untergebracht (siehe Naturschutz-Objekt Nr. 1.13). Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen gemäss § 120 RBG und §§ 92 + 94 RBV.
Seite 29
Mit den Zonenvorschriften Landschaft, Teilgebiet Au / Welschenmatt werden als integrierende Bestandteile mitbeschlossen:
Anhang 5: Ergänzende kantonale Richtlinien -
Waldareal in der Naturschutzzone, Januar 1989 Waldareal in der Landschaftsschutzzone, Januar 1989 Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze, Januar 1989 Obstgärten in der Landschaftsschutzzone, Mai 1990
Seite 30
Nutzungsplanung Landschaft Grundlagen
Normalreglement Landschaft, orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft
Ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone
Januar 1989 Kanton Basel-Landschaft Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Forstamt
Seite 31
ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDAREAL IN DER NATURSCHUTZZONE Gestützt auf das Zonenreglement Landschaft vom .................... erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen folgende ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Naturschutzzone:
1.
SCHUTZZIELE
1 Im Waldareal, das unter Naturschutz gestellt wird, sollen die verschiedenen natürlichen Lebenszyklen von Pflanzen- und Tierwelt soweit als möglich ungestört ablaufen können. 2 Insbesondere soll der Charakter der Waldgesellschaften mit ihrer typischen Flora und Fauna erhalten und gefördert werden. 3 Generelle Waldwegprojekte, die Naturschutzzonen berühren, sind in Zusammenarbeit mit dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, zu bearbeiten.
2. PFLEGEGRUNDSATZ Die den Naturschutzzonen zugewiesenen Schutzziele erfordern eine Anpassung der Waldnutzung und der Waldpflege.
3.
PFLEGEMASSNAHMEN
Die Pflegebestimmungen sind in der Regel spezifischer als für Waldareal in der Landschaftsschutzzone: a. Verjüngung. Im Prinzip ist die Naturverjüngung anzustreben. b. Auspflanzungen sind in der Regel erst nach einer gewissen Wartezeit ab letztem Pflegeeingriff vorzunehmen, wenn sich kein befriedigender Aufwuchs einstellt oder das Schutzziel dies erfordert. Es dürfen nur Baum- und Straucharten, die der Waldgesellschaft entsprechen, gesetzt werden. Dabei sollen wenn möglich Forstpflanzen einheimischer Herkunft Verwendung finden. c. Die Grösse der Verjüngungsfläche richtet sich nach Bestand, Lage, Schutzziel und Zielsetzung der Bestandeserneuerung; 50 a dürfen nicht überschritten werden. d. Neue Wege und Wegausbau sollen sich auf ein Mindestmass beschränken und mit dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, abgesprochen werden. e. Vorhandene Wege sind generell mit einem Fahrverbot zu belegen, sofern es sich nicht um Durchgangswege handelt.
Seite 32
4.
ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN a. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass das Schutzziel erreicht werden kann. b. Bei Waldschäden, wie Windwurf, Schneedruck, Insekten- oder Pilzbefall, Dürre oder Waldbrand entscheiden die zuständigen Forstorgane über die notwendigen Massnahmen. c. Im öffentlichen Wald sind die Schutzbestimmungen in den Waldwirtschaftsplan aufzunehmen. d. Im Privatwald sind die Schutzbestimmungen dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter in schriftlicher Form bekanntzugeben. e. Dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, und dem Forstamt sind von der örtlichen Aufsichtsinstanz periodisch Pflege-Rapporte zuzustellen.
5.
ZUSTÄNDIGKEIT, AUFSICHT, MEHRKOSTEN
1 Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen obliegt den zuständigen Forstorganen, dem Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, und dem Gemeinderat. 2 Die durch Naturschutzvorschriften entstehenden Mehrkosten für die Bestandespflege gehen je nach Bedeutung des Naturschutzobjektes [national, kantonal oder lokal] zu Lasten des Kantons oder der Einwohnergemeinde.
Beschluss des Gemeinderates: Namens des Gemeinderates Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber:
Seite 33
Nutzungsplanung Landschaft Grundlagen
Normalreglement Landschaft, orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft
Ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Landschaftsschutzzone
Januar 1989 Kanton Basel-Landschaft Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Forstamt
Seite 34
ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDAREAL IN DER LANDSCHAFTSSCHUTZZONE Gestützt auf das Zonenreglement Landschaft vom .................... erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen folgende ergänzende Richtlinien für Waldareal in der Landschaftsschutzzone:
1. SCHUTZZIEL Das allgemeine Schutzziel besteht einerseits in der Erhaltung der regionaltypischen Bestockung und andererseits in der geeigneten Pflege sowie Vorbereitung für die Bestandesverjüngung.
2. PFLEGEGRUNDSÄTZE 1 Die Pflegemassnahmen sollen mit den traditionellen waldbaulichen Massnahmen des "Schweizerischen Femelschlages", wie Jungwaldpflege, Durchforstung, Bestandesverjüngung [natürlich und mit Anpflanzung] vollzogen werden. 2 Besondere Beachtung verdienen Bestockungen auf topographisch markanten und exponierten Lagen sowie die Waldränder, Grat- und Kuppenpartien, Böschungskanten, Weg- und Grubenböschungen, sowie die Bestockung längs Wasserläufen. 3 Topographisch markante und exponierte Lagen von regionaler Bedeutung werden vom Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, und dem Forstamt gemeinsam bezeichnet und den betroffenen Gemeinden zur Kenntnis gebracht.
3. PFLEGEMASSNAHMEN a. Bei der Durchforstung und den übrigen Pflegemassnahmen soll nebst der Begünstigung der Hauptbaumarten auch die Vielfalt der Nebenbaumarten [z.B. Elsbeere, Salweide] und der seltenen Baumarten [z.B. Eibe, Stechpalme, Wachholder] gefördert werden. b. Der Verjüngungszeitpunkt ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Wald durch die Forstorgane und die Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter zu bestimmen. c. Bei der Verjüngungsart [natürliche Versamung oder durch Anpflanzung] gelten die forstlichen Bewirtschaftungs-Richtlinien: - im öffentlichen Wald: der Wirtschaftsplan - im Privatwald: Beratung der Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter durch die Forstorgane - beim Aufbau eines neuen Waldbestandes ist die pflanzensoziologische Waldkartierung von 1986 - 88 zu berücksichtigen. d. Die Beimischung fremder Baumarten [Gastbaumarten] ist vom Gemeindeförster in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Kreisoberförster festzulegen und hat sich nach dem "Kommentar zur Kartierung der Waldgesellschaften" zu richten. Als übliche "Gastbaumarten" gelten zum Beispiel: - Nadelholz: Fichte, Lärche, Schwarzföhre, Douglasie - Laubholz: Roteiche, Robinie, Zuchtpappel.
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e. Die Grösse der Verjüngungsfläche richtet sich nach Bestand, Lage und Zielsetzung der Bestandeserneuerung. Eine Räumung von Altholz oder eine Umwandlung von einer forstlich unbefriedigenden Bestockung soll eine Fläche von 1 ha nicht übersteigen. f.
Flächenmässige Räumungen, die im Landschaftsbild besonders auffallen, sind durch das Stehenlassen von Kulissenbäumen und Unterholzgruppen zu mildern.
g. Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung zu pflegen. Massgebend sind die ergänzenden Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze. h. Erschliessung: Die Anlage von neuen Wald- und Rückewegen in der Landschaftsschutzzone bleibt weiterhin gewährleistet. Sie sind mit möglichst geringen Eingriffen auszuführen und dürfen das Landschaftsbild nicht stören. Waldwege müssen auf einem generellen Wegprojekt basieren. Rückewege ausserhalb des generellen Wegprojektes bedürfen in der Landschaftsschutzzone einer Bewilligung durch den zuständigen Kreisoberförster. i.
Seitenentnahmen beim Waldwegbau sind solange nicht als eigentliche Grube aufzufassen, als der Wegbau nicht ab geschlossen ist. Für eine spätere Ausbeutung ist das übliche Genehmigungsverfahren erforderlich.
k. Für die Verwendung chemischer Stoffe aller Art und Düngstoffen gilt Art. 70 der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe [Stoffverordnung] vom 9.6.1986. 4. ZUSÄTZLICHE MASSNAHMEN a. Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass das Schutzziel erreicht werden kann. b. Bei Waldschäden, wie Windwurf, Schneedruck, Insekten- oder Pilzbefall, Dürre oder Waldbrand entscheiden die zuständigen Forstorgane über die notwendigen Massnahmen. 5. ZUSTÄNDIGKEIT, AUFSICHT Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen ist grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Forstorgane. Daneben können sich an der Aufsicht das Amt für Orts- und Regionalplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz, und der Gemeinderat beteiligen.
Beschluss des Gemeinderates: Namens des Gemeinderates Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber:
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BEGRIFFSERKLÄRUNGEN FEMELSCHLAG [Die femelschlagweise Verjüngung] Die femelschlagweise Verjüngung wird auf kleiner Fläche unter Schirm durchgeführt [zerstreute Gruppen und Horste zeitlich und örtlich getrennt). In der einzelnen Verjüngungsgruppe folgen sich konsequent die Massnahmen: Samenschlag, Lichtschlag und Räumungsschlag. Die so geschaffenen, vorerst voneinander unabhängigen Verjüngungsgruppen werden allmählich erweitert; die dazwischen stehenden Bestandespartien werden dicht geschlossen gehalten, so dass sich die Verjüngung nicht auf der ganzen Fläche einstellt. Die Verjüngung des ganzen Bestandes soll sich über einen möglichst langen Zeitraum erstrecken. Das Femelschlagverfahren hält sich an eine räumliche Ordnung. Die Verjüngung wird auf der Transportgrenze eingeleitet und in der Richtung nach den Abfuhrwegen hin erweitert. Transportgrenzen sind Kreten, Geländerippen und vor allem die Transportscheiden zwischen zwei Wegen. Das Verfahren bietet viele Vorteile, ohne eigentlich Nachteile aufzuweisen: -
geringe Fäll- und Rückschäden es entstehen ungleichaltrige Bestände jeder gewünschten Mischung; die Mischungsregulierung ist leicht möglich langfristiges Verfahren; gestattet Ausnützung des Lichtwuchszuwachses Sicherheit des Gelingens die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit ist gewährleistet.
PFLANZENSOZIOLOGISCHE WALDKARTIERUNG Die Pflanzensoziologie ist die Lehre vom Zusammenleben der Pflanzen unter natürlichen Bedingungen. Wenn Böden nicht bearbeitet werden, wachsen je nach Meereshöhe, Bodenaufbau, Niederschlagsmenge und Temperatur sowie Himmelsrichtung in einer Hanglage ganz bestimmte Moose, Kräuter, Sträucher und Bäume miteinander in sogenannten Gesellschaften. Diese werden von Fachleuten im Wald bestimmt und auf geographische Karten in ihrem Flächenausmass dargestellt. Für die forstliche Praxis ist diese Information eine Voraussetzung für die zielsichere Baumartenwahl. KOMMENTAR ZUR KARTIERUNG DER WALDGESELLSCHAFTEN Zu der pflanzensoziologischen Waldkarte gehört ein Kommentar. Dieser gibt Aufschluss über die Kartierungsmethode und die einzelnen Waldgesellschaften. Für jede Waldgesellschaft sind das Waldbild, die Artenzusammensetzung, der Standort und das Vorkommen des Naturwaldes beschrieben. Im weitern sind aber auch das Bestockungsziel, die Möglichkeiten bei der Baumartenwahl, Chancen und Gefahren sowie forsttechnische Eigenheiten des Wirtschaftswaldes dargelegt. RÜCKEWEGE / RÜCKEGASSEN Rückewege / Rückegassen sind einfache, bestockungsfreie, ohne Erdarbeiten angelegte Linien in traktorbefahrbarem Gelände. Die Hangneigung darf somit höchstens 25 % betragen. Das genutzte Holz wird auf diesen Linien "gerückt".
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Nutzungsplanung Landschaft Grundlagen
Normalreglement Landschaft, orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft
Ergänzende Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze
Januar 1989 Kanton Basel-Landschaft Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Forstamt
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ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDRÄNDER, HECKEN, FELD- UND UFERGEHÖLZ Gestützt auf das Zonenreglement Landschaft vom .................... erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen folgende ergänzende Richtlinien für Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze:
1. BEDEUTUNG VON WALDRÄNDERN, HECKEN, FELD- UND UFERGEHÖLZEN Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze erfüllen wichtige Aufgaben im Landschaftshaushalt: a. sie beleben und gliedern das Landschaftsbild. b. Als "Uebergangsbereiche" zwischen Kulturland und Wald weisen sie eine besondere Artenvielfalt auf mit zum Teil auf diesen Lebensraum spezialisierten Arten. c. Für zahlreiche Arten bilden sie unerlässliche Fortpflanzungs-, Nahrungs- und Rastplätze sowie Wanderkorridore und Trittsteine in einem Biotop-Verbundsystem. d. Als naturnahe Ausgleichsflächen erfüllen sie wichtige Puffer-Funktionen im Landschaftshaushalt. 2. SCHUTZZIELE 1 Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze sind in ihrem Wert und in ihrer Wirkung sowie als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. 2 Es ist ein naturnaher Aufbau der Uebergangsbereiche mit Gebüschmantel und Krautsaum anzustreben [s. Abb. 1]. 3 An geeigneten Standorten ist in intensiv genutzten Gebieten die Neupflanzung von Hecken, Fe1d- und Ufergehölzen zu fördern. Dabei soll auf vorhandene naturnahe und standortgemässe Vegetation Rücksicht genommen werden. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. 3. ALLGEMEINE PFLEGEMASSNAHMEN a. Damit Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze ihre Aufgaben im Landschaftshaushalt nachhaltig erfüllen können, bedarf es pflegerischer Eingriffe, die periodisch und nur abschnittweise zu erfolgen haben. Durch die Pflege wird auch eine zunehmende Beanspruchung von Kulturland verhindert. b. Die Pflegearbeiten sind zwischen November und Februar durchzuführen. Auf fruchttragende Exemplare ist Rücksicht zu nehmen. c. Die Artenvielfalt eines Standortes ist zu begünstigen, indem langsam wachsende Arten seltener geschnitten werden als die raschwüchsigen. d. Es ist eine natürliche Artenvielfalt anzustreben. Die einheimischen, standortgemässen Baum- und Straucharten sind zu begünstigen. Besondere Beachtung ist dabei den Dornsträuchern zu schenken.
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e. Zu Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen gehört ein mindestens 2 m breiter Krautsaum, welcher alle zwei Jahre einmal zu mähen ist. f.
Das Abbrennen von Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen, sowie die Anwendung von Düngern oder Pestiziden in deren Nahbereich ist untersagt.
g. Waldränder, Hecken, Feld- und Ufergehölze sollen nicht beweidet werden. Weidezäune sind deshalb in angemessenem Abstand zu errichten [mind. 2 m vom Gebüschmantel bzw. der Parzellengrenze]. Dieser Saum ist gemäss Bst. e zu pflegen. h. Für neue Hecken, Feld- und Ufergehölze sind standortgerechte und einheimische Baumund Straucharten zu pflanzen oder aufkommen zu lassen. 4. SPEZIELLE PFLEGEMASSNAHMEN a. Bei Waldrändern [Abb. 1] ist der Baumbestand je nach Gegebenheiten bis auf eine Tiefe von 10 m auszulichten, damit sich ein naturnaher, stufig aufgebauter Gebüschmantel entfalten kann. b. Niederhecken [Abb. 2] sind seitlich und oben alle 1 bis 3 Jahre zurückzuschneiden. c. Hochhecken / Strauchhecken [Abb. 3] sind auf den Stock zu setzen. Schnellwüchsige Arten sind abschnittweise alle 5 - 15 Jahre auf den Stock zu setzen. d. Baumhecken und Feldgehölze [Abb. 4] sind zu durchforsten, d.h. es sind ausgewählte Bäume und Sträucher gezielt herauszuschlagen. e. Beeinträchtigte Hecken und Feldgehölze sind so zu pflegen, dass sie sich voll entfalten können und sich allfällige Lücken schliessen. 5. ZUSTÄNDIGKEIT, AUFSICHT, MEHRKOSTEN 1 Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung zu pflegen. 2 Für die Pflege der Hecken, Feld- und Ufergehölze sind die Grundeigentümer verantwortlich. 3 Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen obliegt den kantonalen Fachstellen und dem Gemeinderat. 4 Die Entschädigung von entstehenden Mehrkosten für die Pflege richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Beschluss des Gemeinderates: Namens des Gemeinderates Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber:
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BEGRIFFSERKLÄRUNGEN Abb. 1
Schematischer Querschnitt durch einen naturnahen Waldrand
Abb. 2
Niederhecke Die Niederhecke besteht aus 1 - 2 m hohen Sträuchern. Die Breite von Niederhecken beträgt 1 - 3 m.
Seite 41
Abb. 3
Hochhecke / Strauchhecke Die Hochhecke ist 3 - 8 m breit und aus den beiden Schichten der niederen Sträucher und der hohen Büsche aufgebaut. Die Hochhecke wird rund 5 m hoch.
Abb. 4
Baumhecke Die Baumhecke ist eine 4 - 15 m breite Hochhecke mit einzelnen, meist reihig angeordneten Bäumen. Die Baumhecke wird bis 20 m hoch.
Feldgehölz Das Feldgehölz ist im Gegensatz zu den [langen und schmalen] Hecken flächig gewachsen, weist am Rand Hecken- oder Waldrandstruktur auf und kann im Innern waldähnlich sein. Die Pflegemassnahmen sind wie bei einer Baumhecke. Ufergehölz Das Ufergehölz ist ein Gehölzstreifen entlang eines Fliessgewässers. Je nach Grösse des Gewässers kann das Ufergehölz hochhecken-, baumhecken- oder waldähnlich aufgebaut sein. Die Pflegemassnahmen sind dementsprechend wie bei einer Hochhecke oder Baumhecke.
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Nutzungsplanung Landschaft Grundlagen
Normalreglement Landschaft, orientierende Beilagen zu den Zonenvorschriften Landschaft
Ergänzende Richtlinien für Obstgärten in der Landschaftsschutzzone
Mai 1990 Kanton Basel-Landschaft Bau- und Umweltschutzdirektion Amt für Orts- und Regionalplanung
Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Amt für Landwirtschaft
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ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR OBSTGÄRTEN IN DER LANDWIRTSCHAFTSSCHUTZZONE Gestützt auf das Zonenreglement Landschaft vom .................... erlässt der Gemeinderat im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen folgende ergänzende Richtlinien für Obstgärten in der Landschaftsschutzzone:
1. BEDEUTUNG VON OBSTGÄRTEN Obstgärten sind lockere Baumbestände mit Mähwiesen oder Viehweiden als Unterkultur. Die Bäume sind im erwachsenen Zustand grosskronig und oft hochstämmig. Obstgärten erfüllen wichtige Aufgaben im Landschaftshaushalt: a. Obstgärten mit grosskronigen Obstbäumen sind wichtige ästhetische Elemente des Landschaftsbildes. b. Vor allem mit extensivem Wiesland als Unterkultur ermöglichen Obstgärten eine besonders reiche tierische und pflanzliche Artenvielfalt und tragen wesentlich zum ökologischen Ausgleich des Landschaftshaushaltes bei. c. Obstgärten mit alten, wenig gepflegten Bäumen und extensiver Unterkultur sind als Brutbiotope unerlässlich für zahlreiche Vogelarten, darunter mehrere seltene und gefährdete Arten (Rotkopfwürger, Wiedehopf, Steinkauz, Wendehals). 2. SCHUTZZIELE 1 Obstgärten sind in ihrem Wert und in ihrer Wirkung als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten, zu pflegen und zu fördern. 2 Die Baumdichte soll mindestens zwei Bäume pro zehn Aren betragen. Es ist eine geeignete Durchmischung der Obstarten, -sorten sowie der Altersstruktur anzustreben. Traditionell heimische Obstsorten sind zu berücksichtigen. 3 Die Unterkultur soll möglichst extensiv genutzt werden. Insbesondere sollen Schnitt, Beweidung und Düngung auf ein Minimum reduziert werden. Der erstmalige Schnittzeitpunkt ist möglichst spät anzusetzen. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. 3. PFLEGEMASSNAHMEN a. Wegfallende Obstbäume sind an geeigneten Standorten durch hochstämmige Jungbäume zu ersetzen. b. Zur Erhaltung und Förderung von grosskronigen Obstbäumen (Pflege und/oder Ankauf von Jungbäumen, Mehraufwendungen bei der Bewirtschaftung) kann die Gemeinde Beiträge leisten. c. Obstgärten sind so zu pflegen, dass die pflanzliche und tierische Artenvielfalt erhalten bleibt. Dazu sind Schnitt- und Pflanzenschutzmassnahmen auf ein Mass zu reduzieren, das die Schutzziele gewährleistet. Insbesondere sollen Nahrungsgrundlagen und
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Brutplätze für die für Obstgärten typische Vogelwelt erhalten bleiben respektive durch geeignete Massnahmen gefördert werden (Nistkästen). 4. ZUSTÄNDIGKEIT UND AUFSICHT 1 Für die Pflege der Obstgärten sind die Bewirtschafter verantwortlich. 2 Die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen obliegt dem Gemeinderat.
Beschluss des Gemeinderates: Namens des Gemeinderates Der Präsident:
Der Gemeindeschreiber:
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