Teilzonenreglement Leim
Thürnen
Dokument
- Nummer
- 66/TZRL/1/0
- Gemeinde
- Thürnen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 25.04.1989
- In Kraft seit
- 25.04.1989
Karte
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Dateien
66_TZRL_01_00_N_G_1989_1235.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Gemeinde Thürnen
Teilzonenreglement Landschaft Leim
Exemplar Amt für Raumplanung Nachgeführtes Reglement 66 / TZRL / 1 / 0 Stand der Nachführung: RRB Nr. 1235 vom 25.04.1989
Gemeinde Thürnen
Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 26.04.2016 / jv
K ANTON B ASEL -L ANDSCHAFT
Teilzonenreglement Landschaft Leim
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Gemeinde Thürnen
Teilzonenreglement Landschaft Leim
ERLASS Gestützt auf §4ff des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 erlässt die Gemeinde Thürnen folgende Teilzonenvorschriften:
RECHTSVERBINDLICHER INHALT Spezialzone für Gärtnerei Diese Zone dient dem Betrieb einer Gärtnerei. Zugelassen sind betriebsnotwendige und standortgebundene Bauten und Einrichtungen wie z.B. ein Betriebsgebäude, Treibhäuser, Plastiktunnels, Lagerplätze, Einfriedigungen und dgl. Wohnungen sind nur für den Betriebsleiter oder das standortgebundene Personal zulässig. Treibhäuser und Plastiktunnels dürfen das Mass von 20% der innerhalb dieser Zone liegenden Betriebsfläche nicht überschreiten. Im schraffierten Teil sind mit Ausnahme von Einfriedigungen keine baulichen Anlagen gestattet. Die Auflagen der Wasserschutzzonen bleiben bei der baulichen und betrieblichen Nutzung des Areals vorbehalten. Siehe Erwägungen RRB
Zone für öffentliche Werke und Anlagen Die Nutzung dieser Zone richtet sich nach der im Zonenplan vorgesehenen Zweckbestimmung.
Beschlüsse Beschluss des Gemeinderates: Beschl. Der Gde.- Versammlung Referendumsfrist: Urnenabstimmung: Publi.d.Planaufl. im Amstblatt: Planauflage:
28.11.1988 Namens des Gemeinderates 12.12.1988 Der Präsident: Der Gemeindeverwalter: 15.01.1989 Sig. Sig. Nr. 51 vom 22.12.1988 22.12.1988 - 21.01.1989
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 1235 vom 25. April 1989 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 17 vom 27. April1989
Der Landschreiber: Sig.
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