06/LES/2/0_Zonenreglement Siedlung

Lärmempfindlichkeitsstufen · Arlesheim

Dokument

Nummer
1024
Art
Lärmempfindlichkeitsstufen
Gemeinde
Arlesheim
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
04.07.2017
In Kraft seit
04.07.2017

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Text

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Die Zone mit Quartierplanpflicht „Stollenrain“ soll in eine Zone mit Quartierplanpflicht „Stollenrain I“ südlich des Hirslandweges und eine Zone mit Quartierplanpflicht „Stollenrain II (Brachmatt)“ nördlich des Hirslandweges aufgeteilt werden. Gleichzeitig sollen die Reglementsbestimmungen je für die Zone mit Quartierplanpflicht gesplittet werden in „§ 11.5 Zone mit Quartierplanpflicht Stollenrain I“ und in „§ 11.6 Zone mit Quartierplanpflicht Stollenrain II (Brachmatt)“.

Änderungsantrag aufgrund der Einsprache von : Die von der Gemeindeversammlung beschlossene Unterschutzstellung der sei aufzuheben. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie auf die Artikel 43 und 44 Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen – nach Artikel 14 ff. RPG – Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der Lärm-Empfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung Folgendes ergeben: 1.

Rechtmässigkeitskontrolle

1.1

Formell-rechtlich sind für die Genehmigung die Voraussetzungen mit folgender Ausnahme erfüllt:

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Antrag bezüglich Aufhebung der von der Gemeindeversammlung beschlossenen Unterschutzstellung der Liegenschaft ): Die Aufhebung der Schutzkategorie von Gebäuden überschreitet die gemeinderätliche Kompetenz bei weitem. Unterschutzstellungen bzw. Kategorieänderungen müssen im Rahmen des Planfestsetzungsverfahrens der Gemeindeversammlung vorgelegt werden. Der Regierungsrat kann deshalb dem Antrag auf geringfügige Änderungen im Genehmigungsverfahren nicht zustimmen. Die Einsprache von gilt deshalb als nicht zurückgezogen und muss behandelt werden.

Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken: 1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zu den Plänen und zum Zonenreglement Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 8. September 2015 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. 1.3 Baubewilligungsverfahren Allgemein ist festzuhalten, dass das Baubewilligungswesen sowie die Bewilligungspflicht bzw. das Erfordernis einer Baubewilligung von Bauten und Anlagen im RBG sowie in der Verordnung dazu (RBV) abschliessend geregelt sind. Die Gemeinden können diesbezüglich weder zusätzliche kommunale Bewilligungsverfahren einführen noch zusätzliche Restriktionen erlassen. Das heisst, dass auch Bauten und Anlagen, die gemäss RBG und RBV bewilligungsfrei sind, weder eine Bewilligung noch eine Zustimmung des Gemeinderates erfordern. In der Bewilligungskompetenz des Gemeinderates liegen lediglich die Bauten und Anlagen gemäss § 92 RBV. Zudem legt die RBV die Anforderungen an Baugesuchsunterlagen abschliessend fest. Insofern kann der Gemeinderat keine zusätzlich einzureichenden Dokumente bestimmen. Sofern für die Beurteilung von Baugesuchen notwendig, kann der Gemeinderat indes die Einreichung von zusätzlichen Dokumenten bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. 1.4 Erdgashochdruckleitung Die Gasverbund Mittelland AG betreibt innerhalb der Gewerbegebiete Oberi Wide und am westlichen Rand der Gewerbezone Unteri Wide drei Erdgashochdruckleitungen. Im Gewerbegebiet Oberi Wide gelten bisher die Zonenvorschriften einer Gewerbezone G2 mit einer zulässigen Gebäudehöhe von 12 m. Neu wird im westlichen Teil in der G1-Zone eine Gebäudehöhe von 15 m und im grösseren östlichen Teil in der G2-Zone eine Gebäudehöhe von 18 m zugelassen. Dadurch ist eine bedeutend höhere Nutzungsfläche mit viel mehr Personenaufkommen möglich. Gemäss Artikel 11a der Störfallverordnung (StFV) bezeichnet die Vollzugsbehörde (für Rohrleitungsanlagen ist dies das Bundesamt für Energie BFE) den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann. Bevor die zuständige Behörde (also die Gemeinde) über eine Änderung einer Nutzungsplanung in einem angrenzenden Bereich entscheidet, holt sie zur Beurteilung des Risikos bei der Vollzugsbehörde (also dem BFE) eine Stellungnahme ein. Die Gemeinde Arlesheim hat es unterlassen, die Risikobeurteilung vor dem Gemeindeversammlungsbeschluss einzuholen. Diese Risikobeurteilung ist nachzuholen. Je nach Resultat ist die Zonenplanung in Plan und Reglement anzupassen. Als Zwischenlösung verfügt der Regierungsrat mit diesem Genehmigungsentscheid, dass bei Bauvorhaben auf Grundstücken im Konsultationsbereich der Gashochdruckleitung der Gasverbund Mittelland AG Massnahmen in folgendem Sinne getroffen werden müssen: -

Bei Bauvorhaben im Konsultationsperimeter der Erdgashochdruckleitungen (in der Regel 130 m beidseitig der Erdgashochdruckleitung) ist in Zusammenarbeit mit der Gasverbund Mittelland AG eine Störfallbeurteilung gemäss den Anforderungen der Störfallverordnung vorzunehmen. Im Rahmen des Baugesuches sind die für die Tragbarkeit des Risikos notwendigen Sicherheitsmassnahmen darzustellen und zu beschreiben.

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Die Störfallsituation mit Einbezug der notwendigen Sicherheitsmassnahmen ist von den Vollzugsbehörden der Störfallverordnung des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Energie abschliessend zu beurteilen. Personenintensive Nutzungen sind auszuschliessen. Die Gemeinde Arlesheim ist verpflichtet, den betroffenen Grundeigentümern die vorstehenden Auflagen zur Kenntnis zu bringen.

1.5 Ausschlussgebiete Mobilfunkanlagen Die Gemeindeversammlung hat in vielen Gebieten vor allem in OeWA-Zonen und Zonen mit Quartierplanpflicht Ausschlussgebiete für Mobilfunkanlagen festgelegt. Im Planungsbericht erläutert der Gemeinderat, dass die Gemeinde in sensiblen Bereichen des Ortsbildes keine Mobilfunkanlagen zulassen will. Wie weit die oben erwähnten Zonen zum sensiblen Ortsbild gehören, wird nicht erläutert. Wie die Betreiber der Mobilfunkanlagen in ihrer Einsprache betonen, stellt ein absolutes Bauverbot den grösstmöglichen Eingriff in die Wirtschafts- und Informationsfreiheit der Einsprecherinnen dar. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Mobilfunkanlagen aus den genannten Zonen ferngehalten werden sollen. Der Ausschluss widerspricht dem Grundsatz von Artikel 1 Fernmeldegesetz (FMG), wonach eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldedienste für alle Bevölkerungskreise gewährleistet werden soll. Gemäss § 52a RBG sind die Gemeinden berechtigt, im Rahmen der Nutzungsplanung aus Gründen des Natur-, Landschafts-, Ortsbild- oder Denkmalschutzes Gebiete festzulegen, in denen keine oder nicht sichtbar Mobilfunkanlagen zulässig sind. Dabei müssen sie nachweisen, dass trotz Festlegung solcher Gebiete eine qualitativ gute Mobilfunkversorgung gewährleistet ist und der Wettbewerb unter den Mobilfunkanbietern funktioniert. Dieser Nachweis fehlt. Die Rubrik „Ausschlussgebiet Mobilfunkanlagen“ in Plan und Legende wird deshalb von der Genehmigung ausgenommen und gestrichen. Damit verbunden ist auch die Streichung von § 23.2 Zonenreglement und der Rubrik „Ausschlussgebiet für Mobilfunkanlagen“ in § 3 Zonenreglement. 1.6 Zonenreglement § 23.1 Allgemeine Bestimmungen (Mobilfunkanlagen) In Absatz 1 legt die Gemeinde fest, dass sich Mobilfunkanlagen harmonisch in die Umgebung einfügen müssen. Die Mobilfunkkonzessionen nach Art. 22 FMG begründen ein öffentliches Interesse an der Realisierung der vorgesehenen Netze. Den kommunalen Regelungen der Mobilfunkstandorte sind daher enge Grenzen gesetzt. Das Gebot der harmonischen Einfügung in die Umgebung darf deshalb nur dahin gehend verstanden werden, dass es lediglich für Mobilfunkanlagen gilt, die von aussen als solche wahrnehmbar sind. Der 2. Satz von Absatz 2 lautet: „Insbesondere darf die Aussicht auf den Dom von keiner Seite durch Mobilfunkanlagen gestört werden.“ Diese Bestimmung ist einerseits zu unbestimmt und andererseits zu weitreichend. Sie kann auf Standorte in weiter Entfernung Einfluss nehmen und zwar von jedem Punkt in der Gemeinde Arlesheim aus, von welchem der Dom erkennbar ist. Dies käme einem Bauverbot für Mobilfunkanlagen in weiten Teilen des Gemeindegebietes gleich. Der Dom von Arlesheim ist ein kantonal geschütztes Kulturdenkmal. Gemäss Denkmal- und Heimatschutzgesetz § 9 darf er durch bauliche oder technische Veränderungen in seiner Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Als Umgebung gilt der nähere Sichtbereich des Kulturdenkmals. Gleichzeitig bestehen zwei Aussichtsschutzzonen, welche die Sicht auf den Dom schützen. Dieser Schutz ist ausreichend und genügend definiert und verhindert die Erstellung der Mobilfunknetze nicht. Der 2. Satz von Absatz 2 wird von der Genehmigung ausgenommen und gestrichen. 1.7 Zonenreglement § 5.1 Dachgestaltung Gemäss erstem Satz ist die Dachform frei wählbar. Zum Schutz des Ortsbildes kann der Gemeinderat bei Dachformen, die das Strassen- und Ortsbild beeinträchtigen, Einsprache erheben, jedoch nicht ablehnen. Dies ist Sache der Baubewilligungsbehörde. Das Wort „ablehnen“ wird dahin gehend verstanden. Im Kommentar ist ein Verbot von Mansarden, Tonnen- und Kreuzgiebeldächern stipuliert. Dieser Kommentar hat, weil er von der Gemeindeversammlung nicht beschlossen worden ist, keine rechtliche Bedeutung. Gemäss erstem Satz ist die Dachform frei wählbar. Eine Beschränkung der Dachformen ist gegebenenfalls reglementarisch festzulegen.

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1.8 Zone mit Quartierplanpflicht „Untere Bode“ Auf Parzelle Nr. 1011 hat die Gemeindeversammlung eine Zone mit Quartierplanpflicht festgelegt. Auf mehr als der Hälfte der Parzelle schränken kantonale Bau- und Strassenlinien, die zur rechtskräftigen kantonalen Nutzungsplanung Sundgauerviadukt gehören, die Bebaubarkeit ein. Gemäss RBG § 12 Absatz 4 verdrängen die kantonalen die kommunalen Nutzungspläne, soweit sie zueinander in Widerspruch stehen. Ein Quartierplan ist auf Parzelle Nr. 1011 erst möglich, wenn die kantonalen Bau- und Strassenlinien aufgehoben sind. 1.9 Zone mit Quartierplanpflicht „Stollenrain I“, Zonenreglement § 11.5 Absatz 5 Gemäss der Bestimmung soll, sofern mehrere Quartierpläne erstellt werden, eine übergeordnete Planung (z.B. Masterplanung) erarbeitet werden, die vom Gemeinderat erlassen wird. Der Regierungsrat hält fest, dass der Gemeinderat dazu keine Erlasskompetenz für eine verbindliche Planung hat. Der Regierungsrat hält fest, dass es sich dabei um ein konzeptionelles Arbeitsinstrument ohne Verbindlichkeit für Behörden und Grundeigentümer handelt. 1.10 Baumalleen auf Kantonsstrassenareal Im Bereich der Kantonsstrassen ist z.T. die orientierende Signatur „Allee / Baumreihe“ eingetragen. Gemäss Strassengesetz § 8 Absatz 1 stehen Kantonsstrassen unter der Hoheit des Kantons. Der Status der orientierenden Signatur ist unklar. Der Regierungsrat leitet aus der Signatur keine Verpflichtung ab, auf öffentlichem Grund entlang der Kantonsstrasse Baumreihen oder Alleen zu erstellen bzw. zu erhalten. 1.11 Bauten und Grabungen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels Von einer in den Zonenvorschriften erlaubten Gebäudehöhe oder Geschosszahl kann nicht darauf geschlossen werden, dass die zu einer solchen Bauausführung statisch erforderliche Fundationsweise oder Einbautiefe bewilligungsfähig ist. Bauten und Grabungen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sind in der Regel nicht gestattet und können nur ausnahmsweise unter gewissen Voraussetzungen bewilligt werden (kGSchV SGS 455.11 § 21, GSchG Art. 43 und GSchV Anhang 4 Ziff. 211). Wir weisen deshalb darauf hin, dass an einem Standort, an welchem ein Einbau ins Grundwasser aus gewässerschutzrechtlicher Sicht eingeschränkt oder nicht bewilligungsfähig ist, die erlaubte Gebäudehöhe oder Geschosszahl gegebenenfalls nicht ausgenutzt werden kann. 1.12 Gefahrenzonen Die vorliegende Revision der Zonenvorschriften Siedlung berücksichtigt die Naturgefahren in Gebieten bestehender Sondernutzungsplanungen (Zonen mit Quartierplanpflicht, Quartierpläne) und im Teilzonenplan Dürrmatt überwiegend nicht. Einzig der Zone mit Quartierplanpflicht im Schlehdorn werden Gefahrenzonen überlagert. Gemäss der Naturgefahrenkarte Basel-Landschaft der Gemeinde Arlesheim sind weitere Gebiete in bestehenden Sondernutzungsplanungen und im Teilzonenplan Dürrmatt von Naturgefahren bedroht. Die unterschiedliche Berücksichtigung der Naturgefahren in den Gebieten der Sondernutzungsplanungen wird im Planungsbericht nicht begründet und ist nicht nachvollziehbar. Generell fehlen die im Rahmen der kantonalen Vorprüfung geforderten Erläuterungen zur geplanten Umsetzung der Naturgefahrenkarte in Gebieten bestehender Sondernutzungsplanungen. Die Begründung im Planungsbericht und in der Stellungnahme zum kantonalen Vorprüfungsbericht, dass mit der Revision keine Quartierpläne mutiert würden, beantwortet die Fragestellung nicht. Ebenfalls ist die Aussage, dass Naturgefahren bei der Prüfung von Baugesuchen ohnehin berücksichtigt würden, zum aktuellen Zeitpunkt nicht zutreffend. Durch die nur teilweise Berücksichtigung der Naturgefahrenkarte in Gebieten von Sondernutzungsplanungen ist die Rechtsgleichheit von Grundeigentümerschaften innerhalb dieser Gebiete, wie auch gegenüber jenen des übrigen Siedlungsgebietes nicht gegeben. Für die Gebiete in Sondernutzungsplanungen und Teilzonenplänen, welche gemäss der Naturgefahrenkarte Basel-Landschaft von Naturgefahren bedroht sind, sind zeitnah die notwendigen planerischen und baurechtlichen Schutzbestimmungen zu erlassen, damit die Rechtsgleichheit der Grundeigentümerschaften im Siedlungsgebiet gewahrt ist.

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1.13 Ortsbildschutz 1.13.1 Objekte gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) Arlesheim hat ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Gemäss Bundesgerichtsentscheid Rüti (BGE 135 II 209) ist das Bundesinventar auch bei kommunalen Nutzungsplanungen zu berücksichtigen. Nicht-Unterschutzstellungen sind fachlich schlüssig im Planungsbericht zu begründen. Vier Baugruppen mit Erhaltungsziel A liegen ausserhalb des Ortskernes, welches nutzungsplanerisch separat behandelt wird. Für Erhaltungsziel A gilt: Erhalten der Substanz: Alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral erhalten, störende Eingriffe beseitigen (Abbruchverbot, keine Neubauten; Detailvorschriften für Veränderungen). Die fachlichen Argumentationen und die Umsetzung des ISOS können bei den Baugruppen 0.2 und 0.7 aus fachlicher Sicht nachvollzogen und akzeptiert werden. Für die Baugruppen 0.5 und 0.6 wurden die Argumente im Rahmen des rechtlichen Gehörs nachgeliefert und können im Hinblick auf die gemeindepolitischen Sachzwänge aber auch aus fachlicher Sicht weitgehend nachvollzogen werden. Die Gemeinde gewichtet insbesondere bei der Baugruppe 0.5 das generelle öffentliche Interesse des haushälterischen Umgangs mit den Bodenressourcen höher als das konkrete öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Teils des Ortsbildes von nationaler Bedeutung. 1.13.2 Objekte gemäss Bauinventar Basel-Landschaft Etliche schützenswerte Objekte werden nicht geschützt. Aus dem Planungsbericht ist zwar zu entnehmen, dass die Gemeinde eine Unterschutzstellung der BIB-Bauten begrüsst, dies aber nur mit Zustimmung der Grundeigentümer umsetzt. Das private Interesse der Grundeigentümer ist nicht mit dem öffentlichen Interesse am Schutz wertvoller Kulturdenkmäler gleichzusetzen. Falls die Gemeinde beabsichtigt, auf den Schutz von schützenswerten Bauten oder Gebiete zu verzichten, so ist dies in jedem Einzelfall zu begründen. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Absatz 5 RBG Keine Bemerkungen. 3. Im Sinne des rechtlichen Gehörs wurde die Gemeinde Arlesheim mit Schreiben vom 18. April 2017 über die bevorstehenden Nichtgenehmigungen informiert. Mit Schreiben vom 17. Mai 2017 hat der Gemeinderat dazu Stellung genommen. 3.1 Umgang mit Erdgashochdruckleitung Die Gemeinde wird die Risikobeurteilung nach der Genehmigung der Gesamtrevision nachholen. Bis dahin ist sie mit der vorgeschlagenen Zwischenlösung (Auflage) einverstanden. 3.2 Mobilfunkanlagen Der Gemeinderat hat aufgrund mehrerer Petitionen von der Bevölkerung den Auftrag erhalten, im Siedlungsgebiet Ausschlussgebiete für Mobilfunkanlagen festzulegen, und hat diesen im Rahmen der Gesamtrevision umgesetzt. Der Gemeinderat nimmt die Nichtgenehmigung der Planeinträge sowie der entsprechenden Reglementsbestimmungen zur Kenntnis. 3.3 Ortsbildschutz (ISOS) Die Gemeinde habe zusammen mit der kantonalen Denkmalpflege die Baugruppen 0.5 und 0.6 vor Ort besichtigt. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass nicht die Einzelbauten ausschlaggebend für den nötigen Schutz der Gebiete seien, sondern vielmehr seien es die Durchgrünung der Gebiete und die Aussenraumqualitäten. Dies werde im ISOS entsprechend festgehalten. Die Baugruppe 0.5 werde folgendermassen benannt: „Regelmässig gereihte Villen in grösseren Gärten, stark durchgrüntes Quartier von hohem Standard“. Um diesen Grünraum zu erhalten, habe die Gemeinde die Grünflächenziffer von 0.5 festgelegt und im Gebiet durch den Planeintrag „Allee/Baumreihe“ und Reglementsbestimmungen einen weiteren Schutz des Grünraums festgelegt. Bei der Baugruppe 0.6 stehe die Kirche bereits unter kantonalem Schutz, wodurch auch deren

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Umgebung geschützt sei. Von einer Unterschutzstellung des Kirchgemeindehauses habe die Gemeinde abgesehen, da das Gebäude in einem baulich und energetisch schlechten Zustand sei. Um die Aussenraumqualität zu erhalten, werde im Zonenplan in diesem Gebiet zudem eine Grünvernetzung mit entsprechenden Reglementsbestimmungen (Grünvernetzung, Eingliederung der Bauten in die Umgebung, Umgebungsgestaltung) ausgewiesen. Die Gemeinde ist der Ansicht, dass mit diesen Bestimmungen die Erhaltung des Grünraums sowie der Baustruktur durch die sorgsame Eingliederung von Ersatzbauten genügend gewährleistet sei. Der Gemeinderat beantragt deshalb, die Zonenvorschriften entsprechend zu genehmigen. Im Weiteren hat die Gemeinde mit Gutachten vom 23. Juni 2017 zusätzliche Argumente die Baugruppe 0.5 und 0.6 betreffend eingereicht, sodass einer Genehmigung durch den Regierungsrat nichts mehr entgegensteht. 3.4

Antrag auf geringfügige Aenderung (Aufhebung Unterschutzstellung

Der Gemeinderat geht auf das Argument, dass die Aufhebung einer Schutzkategorie keine geringfügige Änderung ist, nicht ein. Er versucht nicht, dies zu widerlegen. Der Regierungsrat hält deshalb am Entscheid fest und genehmigt die Unterschutzstellung, wie sie von der Gemeindeversammlung beschlossen worden ist. IV. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 Gesetz über die Enteignung (EntG), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Absatz 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. Im Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sofern diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die/der Grundeigentümerin/Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben.

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b) Die beantragte geringfügige Änderung zur , wird nicht genehmigt. Es gilt die von der Gemeindeversammlung beschlossene Unterschutzstellung. 3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 06/ZPS/3/0 und 06/ZPL/0/3 (Zonenplan Siedlung und Mutation zum Zonenplan Landschaft) sowie 06/ZRS/3/0 und 06/LES/2/0 (Zonenreglement Siedlung und Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) versehenen Exemplare der Pläne und des Reglementes. 4. Mit dem vorliegenden Beschluss werden aufgehoben (inkl. aller Mutationen): Zonenplan Siedlung (Inventar-Nr. 06/ZPS/2/0, Regierungsratsbeschluss Nr. 2252 vom 2. November 1982) Zonenreglement Siedlung (Inventar-Nr. 06/ZRS/2/0, Regierungsratsbeschluss Nr. 2252 vom 2. November 1982) Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan (Inventar-Nr. 06/LES/1/0, Regierungsratsbeschluss Nr. 3147 vom 10. Dezember 1996) 5. Der Gemeinderat wird ersucht, die von den Auflagen und Ausnahmen in Ziffer 2 dieses Beschlusses betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief über die Auflagen und Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen. 6. Für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des RPG liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, gilt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB). Ferner gilt dieses Gesetz auch für Grundstücke, die teilweise innerhalb einer Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. c BGBB). 7. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 Geschäftsordnung des Regierungsrates im Amtsblatt zu veröffentlichen. 8. Die Gemeinde wird aufgefordert, bei der Veröffentlichung der Pläne und der Reglemente (im Internet und in Papierform) die regierungsrätlichen Eintragungen (Erwägungen und Nichtgenehmigungen) zu übernehmen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.

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