86/LES/1/0_Lärmempfindlichkeitsstufenplan
Lärmempfindlichkeitsstufen · Wahlen
Dokument
- Nummer
- 1244
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Wahlen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 15.08.2006
- In Kraft seit
- 15.08.2006
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Text
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1244
vom 15. August 2006
Gemeinde Wahlen, Zonenvorschriften Siedlung, Zuweisung der Lärmempfindlichkeits-Stufen, Mutation zum Strassennetzplan, Mutation zum Teilzonenplan Dorfkern A. Die Einwohnergemeindeversammlung Wahlen hat am 22. August 2005 folgende Planungsinstrumente und Mutationen beschlossen: • die Zonenvorschriften Siedlung, bestehend aus dem Zonenreglement Siedlung und dem Zonenplan Siedlung • den Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan als integrierter Bestandteil des Zonenplanes • die Mutation zum Strassennetzplan Siedlung mit Integration in den Gesamtplan • die Mutation zum Teilzonenplan Dorfkern. Es handelt sich dabei um die Festlegung von Art und Mass der Nutzung für das Siedlungsgebiet von Wahlen und die Anpassung der konzeptionellen Erschliessung im Siedlungsgebiet. Die Lärm-Empfindlichkeitsstufen sind Bestandteil des Zonenplanes. Zudem wurde eine Anpassung des Teilzonenplanes Dorfkern nötig. B. Die öffentliche Planauflage fand vom 22. September bis 21. Oktober 2005 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 38 vom 22. September 2005 und im Gemeindeanzeiger vom 22. September 2005 bekannt gegeben. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden: 1. 2. 3. 4. 5. 6. Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen wurden am 30. November 2005 durchgeführt und führten zum Rückzug der Einsprache von Mit den übrigen Einsprecherinnen und Einsprechern konnte keine Einigung erzielt werden. C. Mit Schreiben vom 31. Januar 2006 unterbreitet die Gemeinde Wahlen die oben genannten Beschlüsse zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Die Gemeinde hat vorläufig darauf verzichtet, die Planungsinstrumente zusätzlich in digitaler Form vorzulegen. Die Gemeinde wird deshalb eingeladen, im Sinne von RRB Nr. 1784 vom 2. November 2002, die entsprechenden Datensätze nachzureichen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I. Gemäss § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (§ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass: a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden; b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt; c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 ("RPG" Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind. Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst. II. Gestützt auf Artikel 13 ff. und Artikel 19 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 sowie auf die Artikel 43 und 44 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 sind die Gemeinden verpflichtet, den Nutzungszonen - nach Artikel 14 ff. des RPG - Lärm-Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 LSV zuzuordnen. Dabei handelt es sich um eigentumsverbindliche Rechtserlasse im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. Somit richtet sich das Verfahren zum Erlass der LärmEmpfindlichkeitsstufen nach den Bestimmungen von § 31 RBG. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. 1.2 Materiell-rechtlich ist Folgendes zu bemerken:
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Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Planungsvorhaben der Gemeinde Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 19. Oktober 2004 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen wurden bei der Überarbeitung weitgehend berücksichtigt. Es bleibt jedoch Folgendes anzuführen: Einzonung im Gebiet 'Im Bifang' Die Gemeindeversammlung hat auf Antrag des Grundeigentümers die Umzonung eines Teiles der Parzelle Nr. 1990 von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W2 mit Quartierplanpflicht beschlossen. Die Gemeinde hat aber weder in ihrem Leitbild noch im Rahmen ihrer Planungsarbeiten die Schaffung neuer Bauzonenreserven vorgesehen. Die Gemeinde stellt unter Anderem fest, dass sie für die nächsten 20 Jahre genügend Baulandreserven besitzt. Entsprechend sind von der Planungskommission resp. vom Gemeinderat lediglich Arrondierungen, welche keine zusätzlichen Bauzonenreserven darstellen, dem Souverän zur Beschlussfassung vorgelegt worden. Im Planungsbericht wird zudem dargelegt, dass der Siedlungsperimeter so festgelegt worden sei, dass zumindest keine festen Gebäude am Siedlungsrand ausserhalb der Bauzonen liegen und durch die Perimeterkorrekturen keine zusätzlichen Bauplätze entstehen. Mir der Einzonung von ca. 400 m2 der Parzelle Nr. 1990 'Im Bifang' wird jedoch von diesem Grundsatz abgewichen und ein zusätzlicher Bauplatz geschaffen. Es ist kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Schaffung neuer Wohnbauzonen ersichtlich. Vielmehr wird mit der Berücksichtigung dieses Partikularinteresses dem Gebot der Rechtsgleichheit widersprochen, zumal nicht begründet werden kann, weshalb der Grundeigentümer der Parzelle Nr. 1990 von einer Einzonung resp. einem zusätzlichen Bauplatz profitieren soll, andere Grundeigentümer mit ähnlich gelagerten Parzellen jedoch nicht. Auch die Tatsache, dass - unter bernischem Recht - ein Schuppen mit darunter liegendem Dieseltank (ausserhalb der Bauzone) bewilligt wurde, vermag eine Einzonung nicht zu begründen. Der Gemeinderat bedauert, dass anlässlich der Gemeindeversammlung vom 22. August 2005 dem Einzonungsbegehren des Grundeigentümers Folge geleistet wurde, zumal dies nun offensichtlich zu Einsprachen mit weiteren Einzonungsbegehren geführt hat. Der Regierungsrat sieht sich ausserstande, den Beschluss der Gemeindeversammlung bezüglich die Einzonung eines Teiles der Parzelle Nr. 1990 in der Grössenordnung von 400 m2 zu genehmigen. Es wird weder dargelegt, dass die Notwendigkeit zur Schaffung neuer Wohnbauzonenreserven im Sinne von Art. 15 RPG besteht, noch wird dem Gebot der Rechtsgleichheit Folge geleistet. Am Rande sei erwähnt, dass der Grundeigentümer bereits von der Arrondierung der Bauzonengrenze und Einbezug seines Gebäudes 29 b in die Bauzone profitiert. Die Gemeinde Wahlen wurde mit Schreiben vom 9. März 2006 über die bevorstehende Nichtgenehmigung informiert. Mit Schreiben vom 9. Mai 2006 hat sie die Stellungnahme des Rechtsvertreters des betroffenen Grundeigentümers eingereicht. Der vorliegende Beschluss ergeht in Kenntnis dieser Stellungnahme. 2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss § 31 Ziff. 5 RBG Keine Bemerkungen.
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IV. Unerledigte Einsprachen: 1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln. 2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben. 3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die §§ 78 und 79 RBG sowie in Verbindung mit § 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 ("EntG"), erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in § 78 Ziff. 2 RBG festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten. 4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit ist Rechnung zu tragen. Zu allfälligen Begehren auf Änderung ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht standhalten.
4.1 Zur unerledigten Einsprache von des zu bemerken:
ist im Einzelnen Folgen-
Die Einsprecher beantragen eine Einzonung im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision. Die Einsprecher sind grundsätzlich zur Einsprache legitimiert, zumal das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt hat, dass auch eine Nichteinzonung gerügt werden könne. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Die Einsprecher machen zusammenfassend Folgendes geltend: 'Wir haben kürzlich die Parzelle erworben und planen darauf einen Neubau. Zu diesem Zweck würden wir das bestehende alte Haus abreissen.
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Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Planungshoheit für die kommunale Nutzungsplanung liegt grundsätzlich bei der Gemeinde. Das heisst, sie kann gemäss § 18 RBG Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet erlassen. Die Befugnis stützt sich dabei auf § 2 RBG. Die kommunale Nutzungsplanung hat sich aber der übergeordneten Gesetzgebung unterzuordnen. Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und a) weitgehend überbaut ist, oder b) voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Weder die Gemeinde noch die Einsprecher vermögen darzustellen, dass die Gemeinde im Sinne von Art. 15 RPG zusätzliche Wohnbauzonen benötigt. Zudem muss offen bleiben, ob die Parzelle Nr. tatsächlich als erschlossen gelten kann. Im Weiteren sei auf Ziffer III und IV dieses Beschlusses verwiesen. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.
4.3 Zur unerledigten Einsprache von bemerken:
ist im Einzelnen Folgendes zu
Die Einsprecher beantragen eine Einzonung im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision. Die Einsprecher sind grundsätzlich zur Einsprache legitimiert, zumal das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt hat, dass auch eine Nichteinzonung gerügt werden könne. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Die Einsprecher machen zusammenfassend Folgendes geltend: 'Gemäss Ihrer Mitteilung im Infoblatt wurde der Zonenplan Siedlung von der Gemeindeversammlung am 22.8.2004 genehmigt. Dabei wurde eine Erweiterung der Bauzone in der Grösse einer Bauparzelle (Fam. abgestimmt und diese gutgeheissen. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt haben wir unser Anliegen geäussert, auch die Parzelle Nr. die an unsere Bauparzelle Nr. grenzt im neuen Zonenplan als Bauland aufzunehmen. die Parzelle Nr. ist über die Parzelle Nr. erschlossen und grenzt an den bestehenden Hinterbirchenweg. Damals wurde unserem Anliegen nicht entsprochen mit der Begründung, dass nur kleine Anpassungen vorgenommen werden. Mit dem Gemeindeversammlungsentscheid hat sich nun eine neue Situation ergeben. Aus diesem Grund erheben wir gegen den Zonenplan Einsprache und stellen den Antrag, unsere Parzelle Nr. ebenfalls in die Bauzone aufzunehmen.'
Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Planungshoheit für die kommunale Nutzungsplanung liegt grundsätzlich bei der Gemeinde. Das heisst, sie kann gemäss § 18 RBG Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet erlassen. Die Befugnis stützt sich dabei auf § 2 RBG. Die kommunale Nutzungsplanung hat sich aber der übergeordneten Gesetzgebung unterzuordnen. Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und a) weitgehend überbaut ist, oder b) voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Weder die Gemeinde
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noch die Einsprecher vermögen darzustellen, dass die Gemeinde im Sinne von Art. 15 RPG zusätzliche Wohnbauzonen benötigt. Zudem muss offen bleiben, ob die Parzelle Nr. tatsächlich als erschlossen gelten kann. Im Weiteren sei auf Ziffer III und IV dieses Beschlusses verwiesen Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.
4.4 Zur unerledigten Einsprache zu bemerken:
ist im Einzelnen Folgendes
Der Einsprecher beantragt eine Einzonung im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision. Die Einsprecher sind grundsätzlich zur Einsprache legitimiert, zumal das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt hat, dass auch eine Nichteinzonung gerügt werden könne. Auf die Einsprache ist somit einzutreten. Die Einsprache richtet sich gegen den Zonenplan Siedlung. Es wird folgendes Rechtsbegehren formuliert: 'Auf Grund der Planauflage der Ortsplanungsrevision Wahlen, Auflage vom 22. September 2005 bis 21. Oktober 2005, erhebe ich Einsprache. Entgegen dem Leitbild der Ortsplanung Wahlen ist meine Parzelle Nr. " " teilweise in der Bauzone und teilweise in der Landwirtschaftszone. Ich bitte Sie höflich, die Situation neu zu beurteilen und beantrage gleichzeitig, dass die ganze Parzelle Nr. in die Bauzone aufgenommen wird.'
Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Planungshoheit für die kommunale Nutzungsplanung liegt grundsätzlich bei der Gemeinde. Das heisst, sie kann gemäss § 18 RBG Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet erlassen. Die Befugnis stützt sich dabei auf § 2 RBG. Die kommunale Nutzungsplanung hat sich aber der übergeordneten Gesetzgebung unterzuordnen. Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und a) weitgehend überbaut ist, oder b) voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Weder die Gemeinde noch die Einsprecher vermögen darzustellen, dass die Gemeinde im Sinne von Art. 15 RPG zusätzliche Wohnbauzonen benötigt. Im Weiteren sei auf Ziffer III und IV dieses Beschlusses verwiesen. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.
4.5 Zur unerledigten Einsprache merken:
ist im Einzelnen Folgendes zu be-
Der Einsprecher beantragt eine Einzonung im Rahmen der vorliegenden Ortsplanungsrevision. Die Einsprecher sind grundsätzlich zur Einsprache legitimiert, zumal das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt hat, dass auch eine Nichteinzonung gerügt werden könne. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.
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Die Einsprache richtet sich gegen den Zonenplan Siedlung. Es wird folgendes Rechtsbegehren formuliert: 'Ich beziehe mich auf die Planauflage der Ortsplanungsrevision Wahlen - Auflage vom 22. September - 21. Oktober 2005. Entgegen dem Leitbild der Ortsplanung Wahlen ist meine Parzelle Nr. teilweise in der Bauzone und teilweise in der Landwirtschaftszone. Ich bitte Sie, meine Situation am Sennweg neu zu beurteilen und beantrage gleichzeitig, dass meine Parzelle Nr. vollumfänglich in die Bauzone aufgenommen wird.'
Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung: Die Planungshoheit für die kommunale Nutzungsplanung liegt grundsätzlich bei der Gemeinde. Das heisst, sie kann gemäss § 18 RBG Zonenvorschriften für das ganze Gemeindegebiet erlassen. Die Befugnis stützt sich dabei auf § 2 RBG. Die kommunale Nutzungsplanung hat sich aber der übergeordneten Gesetzgebung unterzuordnen. Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und a) weitgehend überbaut ist, oder b) voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Weder die Gemeinde noch die Einsprecher vermögen darzustellen, dass die Gemeinde im Sinne von Art. 15 RPG zusätzliche Wohnbauzonen benötigt. Zudem sei darauf hingewiesen, dass der Einsprecher von einer Arrondierung der Bauzonengrenze im Bereich seiner Parzelle Nr. profitiert, indem das Gebäude Nr. 33a der Bauzone zugeschlagen wird. Im Weiteren sei auf Ziffer III und IV dieses Beschlusses verwiesen. Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.
Gestützt auf § 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat Folgendes:
://:
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Die Einsprachen -
werden, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen. 2.
Die von der Einwohnergemeindeversammlung Wahlen am 22. August 2005 beschlossene Ortsplanungsrevision wird mit folgender Ausnahme beschlossen und damit allgemein verbindlich erklärt: Ausnahme Von der Genehmigung ausgenommen und in den entsprechenden Planungsinstrumenten rot gestrichen wird die Einzonung eines Teiles der Parzelle Nr. 1990
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(Im Bifang). Es gilt die Abgrenzung gemäss Auflageplan vom 22. September bis 21. Oktober 2005. 3.
Massgebend sind die mit den Inventarnummern 86/ZPS/1/0, 86/LES/1/0 (Zonenplan Siedlung mit integriertem Lärm-Empfindlichkeitsstufen-Plan); 86/ZRS/1/0 (Zonenreglement Siedlung); 86/SPS/2/0 (Mutation zum Strassennetzplan Siedlung und Integration der Mutation als Gesamtplan); 86/TZPS/1/1 (Mutation zum Teilzonenplan Dorfkern) versehenen Exemplare der Pläne und der Reglemente. Mit den vorliegenden Beschlüssen werden folgende Planungsinstrumente aufgehoben: - das Baureglement von 1976 - der Zonenplan von 1976 - der Nutzungsrichtplan von 1978.
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Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf § 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler: -
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(alle Einschreiben) Gemeinderat Wahlen, 4246 Wahlen Ingenieur- und Vermessungsbüro Archäologie und Kantonsmuseum Baselland, Amtshausgasse 7, 4410 Liestal Landeskanzlei (Publikation) Bauinspektorat, Bauabteilung Laufen Vermessungs- und Meliorationsamt Amt für Liegenschaftsverkehr Tiefbauamt Amt für Umweltschutz und Energie Amt für Raumplanung (12) Bau- und Umweltschutzdirektion (2) Der Landschreiber: W. Mundschin