06/eBS/9/1_Bau- und Strassenlinienplan Unterer Mattweg Teilstück parallel Birseckstrasse

Baulinien · Arlesheim

Dokument

Nummer
2318
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Arlesheim
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
09.07.1974
In Kraft seit
09.07.1974

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10. 73 - 100000 - 18

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

vom

2318 9, Juli 197

au- und Strassenlinienplan a En

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A. Die Einwohnergemeindeversammlung Arlesheim hat an 21. November 1973 dem Bau- und Strassenlinienplan "Unterer Mattweg" zugestimmt. Es handelt sich um die Aenderung eines Teils des nit Regierungsratsentscheid Nr. 156 vom 17. Januar 1958 geneh migten Bau- und Strassenlinienplanes "Mattweg" (Inventarnummer 6/eBS/9/0).

B. Die öffentliche Planauflage fand vom 15. Januar bis 15. Februar 1974 statt. Sie wurde durch Publikation in Amtsblatt Nr. 51 vom 20. Dezember 1973 und im Wochenblatt für das Birseck und Dorneck vom 4. Januar 1974 bekanntgegeben. Die betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief von 18. Dezember 1973 (Postquittung) benachrichtigt. Die innert der Auflagefrist von HE <:;oven< Einsprache wurde am 22. Februar 1974 schriftlich zurückgezogen. Mit Schreiben vom 11. März und 2. Juli 1974 ersucht der Gemeinderat Arlesheim um die regierungsrätliche Genehmigung des Planes. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten, den Plan und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung: T.

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den 88 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befügt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.

TI;

Gemäss S 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle

aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

ILL, Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte

hat die Prüfung folgendes ergeben:

l. Rechtnmässigkeltskontrolle Sowohl fornell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. 2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Auch in dieser Beziehung ist der Plan nicht zu bean-

standen.

://: 1. Gestützt auf 8 2 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes wird der von der Einwohnergeneindeversamnlung Arlesheim am 21. November 1973 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Unterer Mattweg" genehnigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 6/eB8/9/1L versehenen Pläne.

3. Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglementes [für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an Gemeinderat Arlesheim (2) Bauverwaltung Arleshein Kreisgeometerbüro, Domplatz 9, Arleshein Landeskanzlei Vernessungsant Baupolizeiant Tiefbauant Planungsant (4) Baudirektion (2)

Der 2, Landschreibers