65/eBS/11/0_Bau- und Strassenlinienplan Stefanstrasse
Baulinien · Therwil · Aufgehoben am 29.08.1995
Dokument
- Nummer
- 1288
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Therwil
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 22.04.1975
- In Kraft seit
- 22.04.1975
- Aufgehoben
- 29.08.1995
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Nr.
10. 73- 100000 - 18
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
1288 22. April 1975 Gemeinde Therwil, Aenderung des Zonenplanes, Teilstrassennetzplan "Hochfeld", Bau-_ und Strassenlinienpläne A. Die Einwohnergemeindeversammlung Therwil hat am 24, September 1974 folgendes beschlossen:
-— Aenderung des Zonenplanes im Gebiet Buttertal/Hochfelda (Anpassungen im Rahmen der Baulandumlegung und der Bauund Strassenlinienpläne)
-— Teilstrassennetzplan "Hochfela'!"
-— Bau- und Strassenlinienpläne "Stefanstrasse" "Hochfeldstrasse" "Vogesenstrasse" "Buttertalstrasse/Kaltbrunnenweg!" "Jurastrasse!"
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B. Die öffentliche Auflage der Zonenplanänderung und der Bau- und Strassenlinienpläne fand vom 7. Oktober bis 6. November 1974 statt. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 39 vom 3. Oktober 1974 und in den Gemeindenachrichten vom 4. Oktober 1974 bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 25. September 1974 (Postquittung) benachrichtigt. Mit Schreiben vom 6. November 1974 erhov ji IE BEE ?arzeile WE Zinsprache gegen die Bau- und Strassenlinienpläne "Stefan-, Hochfeld- und Vogesenstrasse", Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zu keiner Einigung.
C. Mit Schreiben vom 27. November 1974 unterbreitet der Gemeinderat die Pläne und die Einsprache zum regierungsrätlichen Entscheid. Für Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit
den 8$ 13, 26, 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes befugt, Zonen- und Strassennetzpläne sowie Bau- und
Strassenlinienpläne aufzustellen.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Dabei ist die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.
Il.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide und der Entscheid über solche Gemeindeversamnlungsbeschlüsse zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen, und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
III,
Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Veberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Es muss daher angenommen werden, dass diese nicht weitergehen kann als für den kommunalen Erlass selbst. Somit steht auch hier dem Regierungsrat nur eine Kontrolle auf Rechtmässigkeit und eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Re-
gionalplanung zu. Vermag aber ein kommunaler Erlass diesen Anforderungen zu genügen, so können Einsprachen vom Regierungsrat nicht geschützt werden, es sei denn, es liege Willkür (Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung), ein offensichtlicher Verstoss gegen Treu und Glauben oder ein solcher gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit vor.
IV,
Den Bau- und Strassenlinienplänen fällt lediglich die Aufgabe zu, das für den Bau oder Ausbau der Verkehrsflächen nötige Areal in genauer Lage sicherzustellen. Zudem wird da-
rin der Abstand der neuen Bauten zu den Verkehrsflächen geordnet. Ueber den Zeitpunkt der Realisierung des Strassenbaues geben diese Pläne hingegen keine Auskunft. Deshalb kann auf Einwände, die sich mit der Landabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragsspflicht und der Höhe der Beiträge sowie allen andern Auswirkungen des Stras-
senbaues auseinandersetzen, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind vorzubringen, wenn sie aktuell werden, d.h. in der Regel anlässlich der Auflage des Bauprojektes. Heute kann lediglich darauf hingewiesen werden, dass nach den Bestimmungen von $ 9 der Staatsverfassung jedermann verpflichtet ist, das für öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.
Vv.
In Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien hat die Prüfung.der Beschlüsse und der unerledigten Einsprache folgen-
des ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.
1.2 Materiell-rechtliche Kontrolle
Provisorischer Regionalplan Siedlung
Für die Baugebietserweiterung um ca. 4000 m2 ist gemäss Ziffer 3 des Landratsbeschlusses betreffend den "Provisorischen Regionalplan Siedlung" der Regierungsrat zuständig.
Vorschriften in den neuen Baugebieten
Irrtümlicherweise beschloss die Einwohnergemeindeversamnlung mit der Zonenplanmutation lediglich die Baugebietserweiterungen, ohne sie jedoch, wie es sich aus Gründen der Rechtsgleichheit aufdrängt, den für die benachbarten Gebiete gültigen Vorschriften (Wla resp. W2b) zu unterstellen. Die regierungsrätliche Genehmigung kann deshalb nur unter der Bedingung erteilt werden, dass mit der Beschlussfassung über die im Gang
befindliche Ortsplanungsrevision die neuen Baugebietsteile
den für die angrenzenden Gebiete geltenden Vorschriften unterstellt werden. Bis zu diesem Beschluss dürfen in den neu eingezonten Gebieten keine Bauten erstellt werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Sowohl über die räumliche Abgrenzung wie auch über den zeitlichen Einbezug des südlich anschliessenden Gebiets Känelrain werden im Regionalplan Siedlung und im Etappierungsgesetz (beides in Bearbeitung) Aussagen gemacht.
3. Unerledigte Einsprache = :5: Soilgendes geltend:
-— Durch die Vogesenstrasse und die Hochfeldstrasse werde seine Liegenschaft unnötig stark belastet.
- Aus Sicherheitsgründen müsse der jetzige Garagevorplatz belassen werden.
- Die Vogesenstrasse sei an die Ost-West-Grenze des Umlegungsgebietes zu verschieben, um den Baumbestand am Hohlweg erhalten und die bestehenden Liegenschaften vor unnötigen Belastungen bewahren zu können.
Vorerst muss an die eingeschränkte regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis erinnert werden. In diesem Sinne ist zur Einsprache folgendes zu sagen:
Die Strassenlinien der Hochfeldstrasse stimmen praktisch mit der heutigen Parzellengrenze überein. Die gesamte Landabtretung beträgt ca. 5 m2. Die Strassenlinien der Vogesenstrasse sind mindestens 43 m von der Liegenschaft des Einsprechers entfernt. Der Garagevorplatz wird um durchschnittlich ca. 30 cm verkürzt, was keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben
kann. Von einer starken Belastung der N :::: assnaın keine Rede sein.
Das Strassenkonzept mit der Vogesenstrasse als diagonaler Sammelachse wurde von der Gemeindeversammlung beschlossen. Dieser Beschluss hält sowohl der Rechtmässigkeitskontrolle wie auch der Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung stand. Im weiteren ist weder Willkür noch ein Verstoss gegen
Treu und Glauben oder gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit festzustellen. Insbesondere nimmt die vorliegende Lösung Rücksicht auf die bestehenden Liegenschaften (Mindestabstand von Wohnbauten 8 m) und auf den Baumbestand am Hohlweg, der bei sorgfältigem Strassenbau im Bereich der Vogesenstrasse praktisch unbehelligt bleibt. Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Einsprache nicht gutgeheissen werden kann.
://: 1. Die Einsprache von nl wird als un-
begründet abgewiesen.
2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes werden die Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung Therwil vom 24. September 1974 betreffend — Aenderung des Zonenplanes - Teilstrassennetzplan "Hochfeld"
— Bau- und Strassenlinienpläne "Stefanstrasse" "Hochfeldstrasse" "Vogesenstrasse" "Buttertalstrasse/Kaltbrunnenweg" "Jurastrasse" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit als allgemeinverbindlich erklärt.
3. Gestützt auf Ziffer 3 des Landratsbeschlusses betreffend den "Provisorischen Regionalplan Siedlung" wird die mit der Zonenplanmutation verbundene Aenderung der Baugebietsabgrenzung genehmigt.
4, Massgebend sind die mit folgenden Inventarnummern versehenen Pläne: 65/zP/2/5, RPS 65/0/1 (Zonenplanänderung) 65/TSP/1/0 (Teilstrassennetzplan) 65/eBS/11/O (Stefanstrasse) 65/eBS/12/0 (Hochfeldstrasse)
65/eBS/13/0 (Vogesenstrasse) 65/eBS/14/O (Buttertalstrasse/Kaltbrunnenweg) 65/eBS/15/0 (Jurastrasse)
5, Die Ziffern 2, 3 und 4 dieses Beschlusses sind gestützt auf 8 23 des Geschäftsreglements für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung er (eingeschrieben) Gemeinderat Therwil (2) Ingenieurbüro F. Märki, Therwil Kreisgeometerbüro, Domplatz 9, Arlesheim Landeskanzlei Baupolizeiamt Vermessungsamt Regionalplanungsstelle Tiefbauanmt Planungsamt (12) Baudirektion (2)
Der 2. Landschreibers