65/eBS/5/0_Endgültiger Bau- und Strassenlinienplan Waldrain
Baulinien · Therwil
Dokument
- Nummer
- 2001
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Therwil
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 26.07.1960
- In Kraft seit
- 26.07.1960
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr, vom
18 - 1160 - 25000
Ermessenskontrolle vor (vgl. BGE vom 25, Janusr 1956 1,5, (e= teinderat Binningen gegen den Regierungsrat Baselland). Bei den endgültigen Bau» und Strassenlinienpl!'inen erstreckt sich dabei
die Ueberprüfung in formeller Hinsicht auf die Rechtanüsslckeit solcher Gemeindeerlassee und in materieller Ninsicht au? Zie Zweckmässigkeit der projektierten Bau- und Strassenlinien an und fiir sich. Der Regierungsrat kann zwar den Gemeinden keins posi=- tiven Vorschriften machen, er int aber in scinen TIntschluss, ob
er die Genehnigung ganz, teilweise oder nicht erteilen will, in einem gewissen Sinne völlig frei, Die gleiche freio Usberprüfunssbefupnis steht ihm auch bei der Beurteilung von Einsprachen zu, dic, wie im vorliegenden Falle, nicht privatrachtlicher Natur sind.
Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrens=- vorschriften, in welcher Form die Einsrracheentscheiäe und der Ent=- scheid über die Genehmigung eines solchen Gemeindeversammlungsbeschlusses zu erlassen sind, Es steht daher nichts entgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmssigrkeitsgründen gerechtfertigt, die Einszrache ult der Gc=- nehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln,
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In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat äle Prüfung des Gemeindeversammlungsbeschlusses und der dagegen er=- hobenen Einsnrache folgendes ergeben:
Die formellen Voraussetzungen für dis Senehnigung des vorgelegten Planes sind erfüllt.
In materisller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Strassenzug "Waldrain" im Baulandumlegungsverfahren "Unterm Kaibhölzl1i" ausgeschieden, vermarkt und seither auch bereits erstellt worden ist. Es handlet sich somit um die nachtrügliche Gonehnigung der endgültigen Bau» und Strassenlinien, Damit das Projekt in der vorliegenden Forn überhaupt realisiert werden konnte, war eine Rodungsbewillieung erforderlich, Der Regisrunssrat hat diese mit seinem Beschluss Nr, 1498 vom 30. Juni 1959 erteilt und die Gemeinde gleichzeitig zu einer Ersatzaufforstung von 4 Aren ver=- nflichtet,
Der Einsprecher beanstandet nun den auf seiner Tarzelle Reg. Nr. BE: : einem Mass von 12 - ca. 11 m festgelegten Abstand
zwischen der Bau- und der Strassenlinie, Dazu ist zu bemerken, dass auf der lestseite der YWaldrainstrasse im Anschluss an deren Trasse auf der Parzelle des Einsprechers ein ca. 5 - 7 m breiter Waldstreifen besteht, Gemäss den Angaben des Kantonsforstautes ist dleser in den Pl“nen und im Liegenschaftsverzeichnis als \ald ausgeschieden und untersteht deshalb der forstlichen Gesetzgebung. 18 kann dabei absolut keine Rolle spielen, ob es sich um einen Cemeinde- oder Privatwald handelt. Ts wird diesbezüglich auch auf den Regierungsratsbeschluss betreffend dis Nodung von vwald vom
30. Juni 1959 verwiesen, Der Abstand zwischen dem Westrand dleses wWaldstreifens und der Baulinie ist lediglich mit ca, 5 - 6 m bemessen und kann nun nicht, wie dies vom Einsprecher angenommen wird, als überdimensioniert angesehen werden, Der Zinsprecher mag bedenken, dass wenn zum Beispiel der Regierungsrat die Rodungsbewilligung für äe bereits erstellte Strassenanlage nicht erteilt hätte, die Gemeinde wahrscheinlich gezwungen gewesen wäre, diese am Westrand des !"aldrandes zu projsktieren, Eine solche Lösung hätte aber eine wesentlich grössere Beanspruchung seines Grundstückes bedingt, Gestützt auf diese Ausführungen sieht sich der Regierungsrat veranla:st, die erhobene Einsprache, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abzuweisen, Der Einsprecher wird bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam gemucht, dass auch er um eine Rodungsbewilligung nachsuchen muss, wenn er für die Schaffung eines entsprechenden Zuganges zu seinem Grundstück Waldboden beansprucht.
In Beachtung von $ 61 des kantonalen Daugsesetzes hat der Regierunesrat am 7. September 1943 ein Normalbaureglement aufgestellt, welches im Sinne von $ 58 des gleichen Gesetzes den Gemeinden bei. der Ausarbeitung ihrer Baureglenente als Srundlare dienen soll, Am 3, Januar 1945 hat er sodann eine Bekanntmachung erlassen betreffend dis Aufstellung von Baureglementen in den Gemeirden, Nach dieser haben bis zum Erlass eines den kantonalen Baugesetz angerassten Gemeindebaureglementes die Bestimmunren des kantonalen Normalbaureglementes Gültigkeit, soweit die Bestimmungen der vorhandenen Reglemente Lücken aufweisen oder dem
Gesetz widersprechen, Für die Gemsinde Therwil muss nun für
die weitere Beurteilung des Planes diese Regelung zur Anwendung kommen, denn sie besitzt lediglich ein altes, lLückenhaftes Baureglement,
Die festgelegten Bau- und Strassenlinienabstlnde entsprechen den in $ 11 des kantonalen Normalbaureglementss für eine Nebenstrasse 2. Klasse vorgeschriebenen Mindestnassen, und die Einmessung der Baulinien auf die Grenzen der Grundbuchvermessung genügt der dafür massgebenden Weglieitung des Regierungsrates (RRB vom 10, Dezember 1943/ 4. Juni 1946). Im Situationsplan sind im weitern alle benötigten Angaben enthalten, und es ist lediglich zu bemerken, dass der bei der bereits genehmigten Baulinie eingetragene Genehmigungsvermerk von der kantonalen Planungsstelle berichtigt worden ist, Einer Genehmigung des Planes steht daher nichts entgegen.
»//: 1. Die von
000 ee den endgültigen Bau- und Strassen» linienplan "Waldrain" erhobene Einsprachs wird, s0- weit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet abgewiesen.
2. Gestützt auf $ 58, Abs, 2, und $ 69 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Mai 1941 wird der von der Einwohnergemeindeversamnmlung von Therwil an 18. Dezender 1959 beschlossene endgültige Bau- und Strassenlinienvplan "Walärain" genehmigt und damit allgsmein verbindlich erklärt.
3. Massrebend sind die vom Regierungsrat unter dem heutiren Beschlussdatum unterzeichneten und mit der Inventarnummer 65/eB5/5/0 versehenen Situationspläne,
4. Die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die endgültigen Bau- und Strassenlinien sind bei allen davon betroffenen Par=- zellen im Fertigungsprotckoll anzumerken. Der Gemeinde» rat von Therwil hat dafür besorgt zu sein, dass die An-