80/BSP/19/0_Bau- und Strassenlinienplan Unterer Martisacker
Baulinien · Grellingen
Dokument
- Nummer
- 1104
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Grellingen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 09.07.2002
- In Kraft seit
- 09.07.2002
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1104 vom 9. Juli 2002
Gemeinde Grellingen, Bau- und Strassenlinienplan "Unterer Martisacker"
A. Der Gemeinderat Grellingen hat am 2. April 2002 resp. 15. Oktober 2001 den Bauund Strassenlinienplan "Unterer Martisacker" beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung von Bau- und Strassenlinien gestützt auf $ 35 RBG. Aufgrund einer Änderung des Bau- und Strassenlinienplanes wurde ein zweites Auflageverfahren notwendig.
B. Die öffentlichen Planauflagen fanden vom 26. April 2001 bis 28. Mai 2001 und vom 8. November bis 10. Dezember 2001 statt. Sie wurden durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 17 vom 26. April 2001 und Nr. 45 vom 8. November sowie im Anschlagskasten der Gemeinde bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief vom 19. April 2001 und 5. November 2001 benachrichtigt. Während den Auflagefristen ist folgende Einsprache eingereicht worden:
Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen wurden am 5. Juli 2001 und 16. Januar 2002 durchgeführt. Mit dem Einsprecher konnte nur eine teilweise Einigung erzielt werden.
c Mit Schreiben vom 23. April 2002 unterbreitet der Gemeinderat Grellingen den Bauund Strassenlinienplan "Unterer Martisacker" zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: l.
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Gemäss $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (8 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Pianungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
Il. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich und materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Bau- und Strassenlinienplan "Unterer Martisacker" damals Teil des Bau- und Strassenlinienplanes "Grellingen Nord 1" Stellung zu nehmen. Es kann insbesondere auf den Vorprüfungsbericht des Amtes für Raumplanung vom 17. Januar 2001 verwiesen werden.
2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss $ 31 Ziff. 5 RBG keine Bemerkungen
Il. Unerledigte Einsprachen:
1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
2. Im Raumplanungs- und Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis bei unerledigten Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 RPG verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten, die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.
3. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie keinen Anspruch darauf, dass Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Die Grundeigentümerin/ der Grundeigentümer hat keinen gesicherten Anspruch darauf, dass die für ihre/seine Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben.
Zu allfälligen Begehren auf Änderung bzw. Belassung der Nutzungsmöglichkeiten ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Planungsbeschlüsse darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Zweckmässigkeitsprüfung gemäss $& 31 Ziff. 5 RBG nicht standhalten.
Zur uneriedigten Einsprache =: '"
einzelnen folgendes zu bemerken:
Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 hat der Einsprecher eine erste Einsprache eingereicht, die in der Folge dazu führte, dass der Bau- und Strassenlinienplan "Unterer Martisacker" geändert wurde. Dies wiederum hatte ein neues Auflageverfahren zur Folge. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 hat der Einsprecher erneut Einsprache erhoben. Darin verlangt er zusammenfassend nach wie vor, dass alle Anstösser gleich zu behandeln seien. Da er beabsichtige auf das Werkstattgebäude Nr. 5 aufzustocken, könne er mit der Strassenbaulinie, welche am unteren Teil knapp das Gebäude tangiere auch nicht einverstanden sein. Wenn die Gemeinde versichern würde, dass er bei einem Anbau die Baulinie um wenige Zentimeter überschreiten könne, würde er diesen Punkt als erledigt betrachten.
Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:
Der Einsprecher ist als Eigentümer der Parzellen Nrn. Ü von der Planungsmassnahme betroffen. Auf die Einsprache ist somit einzutreten.
Die Einsprache richtet sich gegen die Baulinien, sofern diese seine Parzellen tangieren. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde als Planungsbehörde bezüglich der Erschliessungsplanung einen grossen Ermessensspielraum hat. Sie ist weitestgehend für die Erschliessung ihrer Bauzonen verantwortlich, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Erschliessung u.a. bezüglich der Benutzbarkeit durch die öffentlichen Dienste 'hinreichend' sein soll. Der Bau- und Strassenlinienplan "Unterer Martisacker" konkretisiert die Konzeptionelle Erschliessungsplanung des Strassennetzplanes der Gemeinde (RRB Nr. 869 vom 28. April 1998). Der Strassennetzplan bezeichnet den Unteren Martisackerweg als Sammelstrasse mit einer Breite von 4.5 m bis 5.0 m.
Aufgrund einer Ortsbegehung der Baukommission Grellingen mit dem Ingenieur- und Geometerbüro Jermann ist die vorliegende Lösung von der Gemeinde ausgearbeitet worden. Die Strassenbreite in der Kurve wurde gegenüber einer ersten Variante neu auf 4.50 m redu-
ziert. Damit wird die heute bestehende Parkfläche des Einsprechers zum grossen Teil nicht mehr betroffen.
Im Weiteren stellt der Regierungsrat aufgrund der ihm zugestellten Akten folgendes fest:
Für den Anbau des Lagerraumes der Liegenschaft Nr. (Parzelle Nr. enemais Parzelle Nr. W des Einsprechers, ist unter bernischem Recht vom Regierungsstatthalter des Amtsbezirks Laufen am 14. Februar 1979 eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes und der Baulinie erteilt worden. Diese Ausnahmebewilligung bezog sich auf den Strassen- und Baulinienplan "Erschliessung des Gebietes Martisacker-Hansenrütti- Reben" (vom Regierungsrat des Kantons Bern genehmigt am 29. November 1966).
Diese Ausnahmebewilligung wurde unter der Auflage erteilt, sie ohne Kostenpflicht der Gemeinde aufheben zu können, falls eine Strassenverbreiterung nötig sein sollte. Die damals projektierte Strasse beanspruchte auf der ganzen Länge eine Landfläche von 80 cm von der Parzelle (auch im Bereich des heutigen Lieferwagenparkplatzes). Der Lieferparkplatz war damals nicht Bestandteil des Baugesuches.
Die Linienführung des Strassen- und Baulinienplanes "Erschliessung des Gebietes Martisacker-Hansenrütti-Reben" beinhaltet eine 5 m breite Strasse mit einer Baulinie im Abstand von 5 m ab Strassenlinie. Der nun vorliegende Bau- und Strassenlinienplan "Unterer Martisacker" löst diesen Strassen- und Baulinienplan "Erschliessung des Gebietes Martisacker- Hansenrütti-Reben" für den Bereich des unteren Martisackerweges ab. Im Bereich der Parzellen Nrr. EEE wird die Strassenbreite neu auf 4.50 reduziert und der Baulinienabstand ab Strassenlinie auf 3.60 m festgelegt.
Die Parzelle des Einsprechers wird im Vergleich mit der bis jetzt rechtskräftigen Situation begünstigt. Insbesondere, wenn berücksichtigt wird, dass die damalige Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des im Strassen- und Baulinienplanes "Erschliessung des Gebietes Martisacker-Hansenrütti-Reben" festgelegten Abstandes von 5 m unmissverständlich klar mit einer Auflage verknüpft wurde und als befristet gelten muss.
Der Einsprecher kann grundsätzlich keine neue Benachteiligung durch den Bau- und Strassenlinienplan "Unterer Martisacker" geltend machen. Die vorliegende Planung liegt im öffentlichen Interesse, welches das private Interesse der optimalen Nutzung der Parzelle des Einsprechers überwiegt. Die Gemeinde ist den Anliegen des Einsprechers weitestgehend entgegengekommen. Zudem ist die Gemeinde nicht befugt, im Rahmen eines Baugesuchsverfahrens, Ausnahmen zur Unterschreitung des Baulinienabstandes zu gewähren.
Die Einsprache muss, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen werden.
In 1. Die Einsprache ET »rs, sovi
darauf eingetreten werden kann, abgewiesen
2. Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 wird der vom Gemeinderat Grellingen am 2. April 2002 resp. 15. Oktober 2002 beschlossene Bau- und Strassenlinienplan "Unterer Martisacker" genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 80/BSP/19/0 (Bau- und Strassenlinienplan "Unterer Martisacker", Mutation zum Strassen- und Baulinienplan 'Erschliessung des Gebietes Martisacker-Hansenrütti-Reben') versehenen Exemplare des Planes.
4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Kantonsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler:
- (eingeschrieben)
- Gemeinderat Grellingen, 4203 Grellingen
- Jermann Ingenieure + Geometer AG, Hauptstrasse 90, 4102 Binningen - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Bauinspektorat, Laufental
- Tiefbauamt
- Vermessungs- und Meliorationsamt
- Amt für Raumplanung (6)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: