80/BSP/3/0_Bau- und Strassenlinienplan Birsacker
Baulinien · Grellingen
Dokument
- Nummer
- 1425
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Grellingen
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 10.06.1997
- In Kraft seit
- 10.06.1997
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1425 vom 10. Juni 1997
Gemeinde Grellingen, Bau- und Strassenlinienplan „Birsacker“
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Grellingen hat am 11. Dezember 1996 den Bau- und Strassenlinienplan „Birsacker“ beschlossen. Es handelt sich dabei um die Festlegung der Erschliessung im gleichnamigen Gebiet.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 23. Januar 1997 bis 24. Februar 1997 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 4 vom 22. Januar 1997 und im Gemeindeanschlagkasten bekanntgegeben. Alle betroffenen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 15. Januar 1997) benachrichtigt. Während der Auflagefrist sind folgende Einsprachen eingereicht worden:
1.
2.
Ganzen Text zeigen
Die gesetzlich vorgeschriebenen Verständigungsverhandlungen wurden am 24. März und am 7. April 1997 durchgeführt. Die hat in der Folge ihre Einsprache zurückgezogen. Mit der Einsprecherin, , konnte keine Einigung erzielt werden.
C. Mit Schreiben vom 20. Mai 1997 unterbreitet der Gemeinderat Grellingen den Bau- und Strassenlinienplan „Birsacker“ zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Ab-
weisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: l.
Gemäss $ 3, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (8 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt,
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Bau- und Strassenlinienplan „Birsacker“ Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 29. Oktober 1996 verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Änderungen konnten bei der Überarbeitung nur teilweise berücksichtigt werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
IN. Unerledigte Einsprachen:
1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in weicher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
2. Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fällt auch der vorliegende Bau- und Strassenlinienplan - die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.
3. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf allfällige Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die $$ 75 und 76 des Baugesetzes sowie in Verbindung mit $ 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19 Juni 1950, erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die im Gesetz über die Enteignung festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.
Im weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses Verfahrens keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann, sollten diesbezügliche Forderungen in Einsprachen geltend gemacht werden.
4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer/ der Grundeigentümerin keinen Anspruch darauf, dass sein/ ihr Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Eine nachträgliche Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit steht der verfassungsmässigen Gewährleistung des Eigentums nicht entgegen. Der Grundeigentümer/ die Grundeigentümerin hat keinen Anspruch darauf, dass die für seine/ ihre Parzelle einmal festgelegten baulichen Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben.
Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat im Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Zoneneinteilung oder Korrekturen der Strassenlinien darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung nicht standhalten.
Zur unerledigten Einsprache ist folgendes zu bemerken:
Die Einsprecherin ist als Eigentümerin der Parzelle Nr. | von der Planungsmassnahme betroffen. Sie ist somit zur Einsprache legitimiert. Die Einsprache richtet sich gegen den Bau- und Strassenlinienplan „Birsacker“ wie folgt:
„Ich erhebe Einsprache gegen die ‘geplante’ Linienführung bei der ich ungleichmässig mehr Land abgeben muss als die anderen Anstösser. Ich fordere einmal mehr den mir in Aussicht (gestellten) Landabtausch".
Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:
Der vorliegende Bau- und Strassenlinienplan legt die Erschliessung für das bereits weitgehend überbaute Gebiet „Birsacker“ fest. Die unter bernischem Recht erstellten Erschliessungsstrassen konnten bis anhin nicht genügen. Zudem sei darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 19 RPG die Gemeinden zur Erschliessung ihrer Bauzonen verpflichtet sind. Die Gemeinde kommt mit dem Bau- und Strassenlinienplan „Birsacker“ ihrer Erschliessungspflicht nach. Die vorliegende Planungsmassnahme ist zweckmässig und im öffentlichen Interesse ausgearbeitet worden.
Die Einsprecherin rügt in ihrer Einsprache, dass sie ungleichmässig mehr Land für die „Gehrenackerstrasse“ abzutreten habe und deshalb gegen die geplante Linienführung sei. Zudem fordert sie einen in Aussicht gestellten Landabtausch. Die Zweckmässigkeit der Planungsmassnahme wird von der Einsprecherin nicht bestritten.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Landerwerb und die damit verbundene Entschädigung oder ein Landabtausch im Zusammenhang mit der Planungsmassnahme grundsätzlich Sache der Gemeinde ist. Eine allfällige Enteignung wäre zudem in einem anderen Verfahren anzugehen. Der Regierungsrat kann im vorliegenden Verfahren nicht auf Erwerbsverhandlungen - die offensichtlich Gegenstand der erstinstanzlichen Einspracheverhandlung mit dem Gemeinderat waren - Einfluss nehmen. Diesbezüglich sei auf Abschnitt Ill, Ziffer 3 und 4 hingewiesen. Der Regierungsrat sieht sich ausserstande auf die Einsprache einzutreten. Trotzdem sei darauf hingewiesen, dass gemäss Landerwerbsplan der Gemeinde der von
der Einsprecherin abzutretende Landanteil gegenüber den ebenfalls betroffenen Anstösser nicht unverhältnismässig erscheint.
Auf die Einsprache kann nicht eingetreten werden.
201: 1. Auf die Einsprache En «= nicht ©’
getreten werden.
2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Grellingen vom 11. Dezember 1996 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan „Birsacker‘ genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 80/BSP/3/0 (Bau- und Strassenlinienplan „Birsacker“) versehenen Exemplare des Planes.
4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
(eingeschrieben)
Gemeinderat Grellingen, 4203 Grellingen Böhringer AG, Bachstrasse 2, 4104 Oberwil Peter Jäckle, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen Landeskanzlei (Publikation)
Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat Laufental
Tiefpauamt
Vermessungs- und Meliorationsamt
Amt für Orts- und Regionalplanung (6)
(2 Archiv, ZD, OP, OK)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsp rache pder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben. Yandschreiber: