85/BSP/6/0_Bau- und Strassenlinienplan Käppeligarten
Baulinien · Röschenz
Dokument
- Nummer
- 2096
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Röschenz
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 20.10.1998
- In Kraft seit
- 20.10.1998
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft Nr. 2096 vom 20. Oktober 1998
Gemeinde Röschenz, Bau- und Strassenlinienplan „Käppeligarten“
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Röschenz hat am 1. Dezember 1997 den Bauund Strassenlinienplan „Käppeligarten“ beschlossen. Die Planungsmassnahme konkretisiert den bereits rechtskräftigen Teilstrassennetzplan „Käppeligarten“.
B. Die öffentlichen Planauflagen fanden vom 5. Januar bis 4. Februar 1998 und vom 14. April bis 13. Mai 1998 statt. Sie wurden durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 14 vom 2. April 1998 und im Infoblatt der Gemeinde vom Dezember 1997 und vom April 1998 bekanntgegeben. Auswärtswohnende Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittung vom 7. April 1998) benachrichtigt. Aufgrund eines Verfahrensfehlers wurde der Bau- und Strassenlinienplan ein zweites Mal aufgelegt. Während den Auflagefristen sind folgende Einsprachen eingereicht worden:
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Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandiung wurde am 19. März 1998 durchgeführt. Die Einsprecherinnen und Einsprechern Nr. 36 bis 74 haben ihre Einsprache zurückgezogen, mit den anderen 35 Einsprecherinnen und Einsprechern (Nrn. 1 bis 35) konnte keine Einigung erzielt werden. Die Einsprachen wurden aufrecht erhalten.
C. Mit Schreiben vom 24. August 1998 unterbreitet der Gemeinderat Röschenz den Bauund Strassenlinienplan „Käppeligarten“ zur regierungsrätlichen Genehmigung und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprachen. Im weiteren weist er darauf hin, dass aufgrund einer Unterschriftensammlung die Einberufung einer Gemeindeversammlung gemäss $ 54 GemG erfolgt sei, bei welcher folgendes traktandiert wurde:
1. Wiedererwägung zwecks Neubeurteilung des an der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 1997 unter Traktandum 5 genehmigten Teilstrassennetzplanes „Käppeligarten“ 2. Beschlussfassung betreffs Linienführung des Teilstrassennetzplanes „Käppeligarten“
Mit Schreiben vom 2. September 1998, teilt die Gemeinde Röschenz mit, dass die entsprechende Gemeindeversammlung vom 27. August 1998 mit grossem Mehr beschlossen hat, den mit RRB Nr. 2223 vom 23. September 1997 in Rechtskraft erwachsenen Teilstrassennetzplan „Käppeligarten“ nicht in Wiedererwägung zu ziehen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung: l.
Gemäss $ 3, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (8 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
Il.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben: 1. Rechtmässigkeitskontrolle
1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt.
1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Bau- und Strassenlinienplan „Käppeligarten“ Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Prüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 21. November 1997 verwiesen werden.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Keine Bemerkungen.
Il. Unerledigte Einsprachen:
1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form Einspracheentscheide im Zusammenhang mit Gemeindeversammlungsbeschlüssen zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.
2. Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Überprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fällt auch der vorliegende Bau- und Strassenlinienplan - die volle Überprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.
3. Zu Begehren auf Änderung einer Planungsmassnahme ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Linienführung einer Erschliessungsstrasse oder der Bau- und Strassenlinien darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle oder der Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung nicht standhalten.
4. Nach bundesgerichtlicher Praxis hält eine Planungsmassnahme u.a. dann vor den Grundrechten stand, wenn sie auf einer klaren Rechtsgrundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und im Fall einer eigentumsbeschränkenden Wirkung gegen volle Entschädigung erfolgt. Auch dem Gebot der Rechtssicherheit ist Rechnung zu tragen.
5. Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die 88 75 und 76 des Baugesetzes sowie in Verbindung mit 8 97 des Gesetzes über die Enteignung vom 19 Juni 1950, erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.
Zu den unerledigten Einsprachen ist folgendes zu bemerken:
Die Einsprachen richten sich sinngemäss alle gleichlautend gegen den Bau- und Strassenlinienplan „Käppeligarten“ zusammenfassend wie folgt:
„Grundsätzlich sei festgehalten, dass die vorgeschlagene Erschliessung nicht im öffentlichen Interesse liegt. Sie nimmt keine Rücksicht auf Mitbürgerinnen und Mitbürger und beeinträchtigt deren Wohn- und Lebensqualität schwerwiegend. Im Weitern ist dazu anzumerken:
« die geplante Ueberbauung „Käppeligarten“ wird ein grosses Verkehrsaufkommen hervorrufen, denn nebst Einfamilienhäusern ist auch ein Quartierplan mit verdichteter Bauweise und Mehrfamilienhäusern mit Höherbaurecht vorgesehen.
« der Verkehr von und nach einem Quartier muss auf dem kürzesten Weg in die nächste Hauptstrasse erfolgen.
«bei dem jetzt aufgelegten Strassenlinienplan wird der Verkehr und die damit verbundenen Immissionen durch das bereits heute stark belastete Hagenbuchenquartier in die Hauptstrasse gelenkt.
« dies bedeutet eine massive zusätzliche Belastung sowie Beeinträchtigung von vier Mehrfamilienhäusern und des ganzen Hagenbuchenquartiers. In diesem leben viele junge Familien mit Kinder. Auch der Kinderhort ist in der Hagenbuchenstrasse 25 untergebracht.
« der Schulweg für die Kinder aus dem Hagenbuchen-/ Brombergquartier wird noch gefährlicher.
» schon heute bilden sich am Morgen in der Hagenbuchenstrasse bei der Einfahrt in die Unterdorfstrasse Staus, verursacht durch die langen Kolonnen von Pendlern.
« die Einfahrt vom Birkenweg wird so verunmöglicht.
« gegenüber der Einmündung Hagenbuchenstrasse befindet sich jene der Sinsenstrasse, welche die schon prekäre Situation beim Einbiegen noch verschärft.
« hinzu kommen die vielen schweren in- und ausländischen Camions, welche bei der Direct Mail Company (DMC) Güter umschlagen und in der Hagenbuchenstrasse/Brombergstrasse riskante Wendemanöver vornehmen.
« ein ganz besonderes Gefahrenpotential bildet das in der Gasse angesiedelte Taxi- und Ambulanzunternehmen Paramedic.
« aus unbegreiflichen Gründen benutzt diese Firma für die Zu- und Wegfahrt die Hagenbuchenstrasse und durchrast diese bei Einsätzen, -obwohl dieselbe mit Tempo 30 freiwillig bezeichnet ist, - mit Blaulicht.
« der geplante Werkhof mit Kindergarten und Zivilschutzanlage mit Einstellplätzen für PW's gegenüber der DMC wird eine weitere Belastung der Hagenbuchenstrasse und deren Ausfahrt mit sich bringen.
Ich bin überzeugt, dass sich mit gutem Willen sowohl eine sinnvollere wie auch umweltfreundlichere Lösung für die Verkehrs- bzw. Strassenführung des Baugebiets „Käppeligarten“ finden lässt. Zu denken wäre beispielsweise an die Einleitung der Strasse bei der Post, ist doch bereits eine Zu- und Wegfahrt vorhanden. Unweit der Post befindet sich im weitern schon heute eine Privatstrasse. Als Zu- und Wegfahrt kann sicher auch der bestehende breite Weg beim derzeitigen Feuerwehrmagazin anvisiert werden, wäre der Verkehr doch nach wenigen Metern durch die Gasse bereits in der Dorfstrasse. Ein Einbiegen in dieselbe wäre dort wesentlich problemloser als im Unterdorf, da ein grosser Teil der Pendlerkolonnen von Kleinlützel her kommt.
Es liegt sicher auch im Interesse der zuständigen Behörde, dass die Wohn- und Lebensqualität des Dorfes „uff der Höchi, a der Sunne“ erhalten resp. verbessert wird. Eine durchdachtere Strassenführung im „Käppeligarten“ wird Wesentliches dazu beitragen.“
Der Regierungsrat nimmt zu den Einsprachen wie folgt Stellung:
Die unerledigten Einsprachen sind sinngemäss gleichlautend und richten sich gegen die Linienführung der Erschliessungsstrasse im Käppeligarten. Eine zusammenfassende Ein-
sprachebehandlung erscheint deshalb als legitim. Ergänzend dazu rügen Ssowie die Festle-
gung der Bau- und Strassenlinien im Käppeligarten. Diese Einsprachen werden, soweit sie die Bau- und Strassenlinien betreffen, separat behandelt.
Gemäss BauG $ 27 wird in den Bau- und Strassenlinienplänen die genaue Lage der bestehenden oder projektierten Strassen, Plätze und Parkierungsflächen sowie der Baulinien festgelegt.
Der Regierungsrat hält fest, dass der vorliegende Bau- und Strassenlinienplan „Käppeligarten“ die Umsetzung der konzeptionellen Erschliessung im gleichnamigen Gebiet darstellt. Diese konzeptionelle Erschliessung ist mit RRB Nr. 2223 vom 23. September 1997 mittels des Teilstrassennetzplanes „Käppeligarten“ in Rechtskraft erwachsen.
Die Einsprachen richten sich gegen die Linienführung der Erschliessung im Käppeligarten mit Einmündung in die Hagenbuchenstrasse, also gegen den erwähnten Teilstrassennetzplan „Käppeligarten“. Dabei wird argumentiert, dass durch ein zusätzliches Verkehrsaufkommen die Wohn- und Lebensqualität schwerwiegend beeinträchtigt wird. Damit sei ein öffentliches Interesse an dieser Linienführung nicht gegeben.
Der Regierungsrat hält fest, dass der Bau- und Strassenlinienplan „Käppeligarten“ die bereits rechtskräftige Linienführung des Teilstrassennetzplanes „Käppeligarten“ übernimmt. Im vorliegenden Verfahren kann eine bereits rechtskräftige Planungsmassnahme nicht gerügt werden, zumal das BauG für den Strassennetzplan keine Einsprachemöglichkeit vorsieht. Es kann im vorliegenden Verfahren deshalb nur darum gehen Strassenbreiten, Ausbaustandard
merin/ ein Grundeigentümer keinen Anspruch darauf hat, dass die für seine Parzelle einmal festgelegte Nutzungsmöglichkeit unbeschränkt bestehen bleibt (BGE 121 | 247 E. 6b). Im weiteren wird auf die Ziffern Ill. 3. und 4. dieses Beschlusses hingewiesen.
Bezüglich der Rüge der Grundstücks- und Liegenschaftsentwertung müssen die Einsprachen Nr. 13 Nr. 21 und DM A | und zumal keine klaren Rechtsbegehren bezüglich der Bau- und Strassenlinien formuliert werden, abgewiesen werden.
Eine allfällige Wertverminderung der Grundstücke und Ansprüche, die daraus entstehen könnten, sind beim Enteignungsgericht geltend zu machen. Es sei zudem auf Ziffer Ill. 5. dieses Beschlusses hingewiesen.
Auf die Rügen der unzweckmässigen Linienführung kann - im Sinne der vorstehenden Ausführungen (zusammenfassende Einsprachebehandlung) - nicht eingetreten werden.
ll: 1. Auf die Einsprachen 1 bis 12, 14 bis 19, 22 bis 35 kann nicht eingetreten werden. Die Einsprachen 13, 21 und 22 werden, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.
2. Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Röschenz vom 1. Dezember 1997 betreffend den Bau- und Strassenlinienplan „Käppeligarten“ genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 85/BSP/6/0 (Bau- und Strassenlinienplan „Käppeligarten“), versehenen Exemplare des Planes.
4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
(eingeschrieben) - Gemeinderat Röschenz, 4244 Röschenz - Jermann Ingenieure + Geometer AG, Reichensteinerstrasse 3 , 4144 Arlesheim - Peter Jäckle, Hinterfeldstrasse 62, 4242 Laufen - Landeskanzlei (Publikation) - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat Laufental - Tiefbauamt - Vermessungs- und Meliorationsamt - Amt für Orts- und Regionalplanung (6) (2 Archiv, ZD, OP) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
2. Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben. Der Landschreiber: