60/ZRS/2/0_Zonenreglement Siedlung
Lärmempfindlichkeitsstufen · Schönenbuch
Dokument
- Nummer
- 2420
- Art
- Lärmempfindlichkeitsstufen
- Gemeinde
- Schönenbuch
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 19.12.2000
- In Kraft seit
- 19.12.2000
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 2420 vom 19. Dezember 2000
Gemeinde Schönenbuch, Zonenreglement Siediung, Mutation Zonenplan Siedlung, Mutation Strassennetzplan, Baulinienplan Friedhof
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Schönenbuch hat am 22. Mai 2000 folgende Planungsmassnahmen beschlossen:
« Zonenreglement Siedlung (Anpassungen an das Raumplanungs- und Baugesetz sowie die Umsetzung neuer Erkenntnisse aus dem Vollzug)
« Mutation Baumgartenweg zum Zonenplan Siedlung (Korrektur im Zusammenhang mit einer Einsprache, deren Behandlung vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 866 vom 4. Mai 1999 ausgestellt worden ist)
« Baulinienplan Friedhof (Korrektur im Zusammenhang mit einer Einsprache, deren Behandlung vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 866 vom 4. Mai 1999 ausgestellt worden ist)
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«e Mutation Sechs Jucharten zum Strassennetzplan (konzeptionelle Anpassung im Sinne des Bau- und Strassenlinienplanes Sechs Jucharten).
B. Einsprachen sind keine eingereicht worden.
u. _Mit_Schreiben_vom_3._ August. 2000.unterbreitet der Gemeinderat Schönenbuch die ___
Planungsdokumente zur regierungsrätlichen Genehmigung.
Die Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ergab, dass die Zulassung von Dacheinschnitten in der Kemzone -wie dies im Zonenreglement Siedlung unter Artikel 23, Abs. 1 vorgesehen ist- dem Regierungsrat nicht zur Genehmigung beantragt werden könnte. Dies ist der Gemeinde durch die instrulerende Dienststelle (Amt für Raumplanung) mit Brief vom 28. September 2000 mitgeteilt worden. Gleichzeitig wurde der Gemeinderat ersucht, die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von der beabsichtigten Massnahme in Kenntnis zu setzen bzw. ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren.
Mit Brief vom 31. Oktober 2000 teilt der Gemeinderat Schönenbuch mit, dass er an der Zulassung von Dacheinschnitten in der Kernzone festhalte. Der Charakter der Gemeinde werden dadurch nicht verändert. Auch die direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer hätten die Meinung vertreten, dass die sehr grossen Dächer der Kernzone gut genutzt werden sollten, was ohne die Möglichkeit von Dacheinschnitten nicht gewährleistet sei.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
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Gemäss $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung ($ 2 RBG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Zweckmässigkeitsprüfung, sofern kantonale Anliegen betroffen sind. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass:
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Überwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
ll. Unter-Berücksichtigung-der-vorstehenden-Ausführungen-hat-die-Prüfung folgendes-ergeben: —
1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Eine Behandlung der mit Regierungsratsbeschluss Nr. 866 vom 4. Mai 1999 ausgestellten Einsprache von . sove
wird hinfällig bzw. gegenstandslos. Mit der vorliegenden Zonenplanänderung Baumgartenweg und dem Baulinienplan Friedhof ist den Erwägungen des Regierungsrates sowie offensichtlich auch den Vorstellungen der Einsprechern und Einsprecherinnen Rechnung getragen worden. Es sind denn auch keine Einsprachen gegen diese Planungsgrundlagen eingegangen. Materiell-rechtlich ist folgendes zu bemerken: 1.2. Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 17.5.2000 (Beschwerde der Gemeinde Rothenfluh) in Sache "Dacheinschnitte und Dachterrassen in Kernzonen auf der strassenabgewandten Seite" wurde die Praxis der kantonalen Denkmalpflege bestätigt, wonach Dacheinschnitte in Kernzonen nicht zugelassen werden können. Gestützt auf $ 7 des Gesetzes über den Denkmal- und Heimatschutz vom 9. April 1992 wird deshalb das Wort "Dacheinschnitte" in Artikel 23, Abs. 1 des Zonenreglementes Siedlung von der Genehmigung ausgenommen.
2. Zweckmässigkeitsprüfung gemäss 8 31 Ziff. 5RBG Keine Bemerkungen.
Gestützt auf &$ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 beschliesst der Regierungsrat folgendes:
:/1: 1. Die Einsprache von ‚ =>,’ : EEE wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Gestützt auf $ 2 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Schönenbuch vom 22. Mai 2000 betreffend Zonenreglement Siedlung, Mutation Zonenplan Siedlung, Mutation Strassennetzplan, Baulinienplan Friedhof mit nachstehender Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Ausnahme Von der Genehmigung ausgenommen wird das Wort "Dacheinschnitte" in Artikel 23, Abs. 1 des Zonenreglementes Siedlung (rot gestrichen).
3. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 60/ZRS/2/0 (Zonenreglement Siedlung), 60/ZPS/1/1(Mutation Zonenplan Siedlung), 60/SPSL/1/1 (Mutation Strassennetzplan) und 60/BSP/25/0 (Baulinienplan Friedhof) versehenen Exemplare der Pläne.
4. Mit dem vorliegenden Beschluss wird das bisher geltende Zonenreglement Siedlung (Inv.-Nr. 60/ZRS/1/0) aufgehoben.
5. Der Gemeinderat wird ersucht, die von der Ausnahme in Ziffer 2 dieses Beschlus-
—ses-betroffenen-Grundeigentümerinnen-und-Grundeigentümer_mit_eingeschriebe-_ _____
nem Brief über die Nichtgenehmigung zu benachrichtigen und ihnen die Rechtsmittelbelehrung zukommen zu lassen. Die Mitteilung hat innert 10 Tagen ab Erhalt der im Regierungsratsbeschluss in Ziffer 3 genannten Genehmigungsakten zu erfolgen. Eine Kopie des Schreibens ist zur Orientierung dem Amt für Raumplanung, Rheinstrasse 29, 4410 Liestal, zuzustellen.
5. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 9 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 15. Dezember 1992 im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Verteiler:
(alle eingeschrieben) - Gemeinderat,.4124 Schönenbuch
- Enteignungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal
- Sutter, Ingenieur- und Planungsbüro, Hooland 10, 4424 Arboldswil
- Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach
- Kreisgeometerbüro Binningen, Amerikanerstrasse 12, 4102 Binningen - Landeskanzlei (Publikation)
- Amt für Liegenschaftsverkehr
- Amt für Umweltschutz und Energie
- Bauinspektorat
- Forstamt beider Basel
- Tiefbauamt
- Vermessungs- und Meliorationsamt
- Amt für Raumplanung (13)
- Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Der Landschreiber: