01/BSP/23/0_Bau- und Strassenlinienplan Drosselweg
Baulinien · Aesch (BL)
Dokument
- Nummer
- 1917
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Aesch (BL)
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 08.09.1981
- In Kraft seit
- 08.09.1981
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18 380 140000
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
NM 4917 vom 8, September 1981
Gemeinde Aesch, Bau- und Strassenlinienplan "Drosselweg"
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Aesch hat am 11. November
1980 den Bau- und Strassenlinienplan "Drosselweg" beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage ist vom 21. November bis 22.
Dezember 1980 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt sowie im Anzeiger der Gemeinde Aesch bekanntgemacht worden. Die betroffenen Grundeigentümer sind überdies mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hingewiesen worden. Innert der Auf-
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lagefrist hat a Einsprache erhoben.
Der Gemeinderat Aesch hat in der Folge das gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverfahren durchgeführt. Eine Einigung
ist nicht erreicht worden.
C. Mit Schreiben vom 27. Februar 1981 unterbreitet der Gemeinderat Aesch den Erlass zur regierungsrätlichen Genehmigung und die unerledigte Einsprache zum Entscheid.
Eine erste Prüfung der Unterlagen durch die instruierende Baudirektion führte dann zur Feststellung, dass aus rechtlichen Erwägungen ein Teil des Bau- und Strassenlinienplanes dem Regierungsrat zur Ablehnung beantragt werden müsste.Nach entsprechender Information der Gemeinde ersucht der Gemeinderat Aesch mit Schreiben vom ll. August 1981, den Bau- und Strassenlinien-
plan "Drosselweg" nur bis zur Parzelle 2452 zu genehmigen.
Der Regierungsrat zieht in Erwägung:
Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den $$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und
Strassenlinienpläne aufzustellen.
Il.
Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmi- -gungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und eine Ermessenskontrolle aus Gründen
der Regionalplanung beschränkt. III.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die
Prüfung folgendes ergeben:
l. Rechtmässigkeitskontrolle Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung
erfüllt. Materiell-rechtlich ergeben sich folgende Bemerkungen:
Wie im Rahmen der neuesten Rechtsprechung wiederholt festgestellt worden ist, hat die Erschliessung von Bauparzellen über Verkehrsflächen innerhalb des Baugebietsperimeters zu erfolgen. Das auf eine Fahrbahnbreite von 5.50m + Trottoir konzipierte Teilstück des Drosselweges weist gegenüber dem Strassennetzplan eine Verschiebung von ca. 9m auf.Eine geradlinige Weiterführung des Starenweges wird damit praktisch verunmöglicht. Insbesondere aber kommt dadurch dieses Strassenstück vollumfänglich ins Landwirtschaftsgebiet zu liegen. Dass diese Verschiebung vollumfänglich
zu Lasten der Parzelle 41 erfolgt, ist zudem ein weiterer Punkt, der rechtlich problematisch ist. Aufgrund dieser Sachlage erachtet es auch der Regierungsrat als sinnvoll, dem Ersuchen des Gemeinderates Aesch vom 11. August 1981 stattzugeben und das Genehmigungsverfahren für dieses umstrittene Teilstück (im Plan rot gestrichen) auszustellen. Der Gemeinderat wird jedoch bei seiner Zusicherung behaftet, zur Erschliessung dieser Bauzone eine neue Lösung zu
suchen und diese wieder der Gemeindeversammlung zu unterbreiten.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Inbezug auf die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
ergeben sich keine Bemerkungen.
3. Einsprache Die Einsprache DO richtet sich ausschliesslich
gegen den im Genehmigungsverfahren ausgestellten Teil des Bau- und
Strassenlinienplanes "Drosselweg". Die Einsprache wird deshalb in der Behandlung sistiert.
://: 1.
2.
Die Einsprache von ] wird in der Behand-
lung sistiert.
Gestützt auf $ 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Aesch vom ll. November 1980, betreffend den Bauund Strassenlinienplan "Drosselweg" mit nachstehend genannter Ausnahme genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Ausnahme
Das Genehmigungsverfahren für das Teilstück im Bereich der Parzellen 41, 42 und 2148 (im Plan rot gestrichen) wird ausgestellt.
Der Gemeinderat wird angehalten, für den unter Ziffer 3 genannten Bereich des Baugebietes ein neues Erschliessungskonzept auszuarbeiten und der Gemeindeversammlung vorzulegen.
Massgebend sind die mit der Inventarnummer 1/BSP/23/O versehenen Exemplare des Situationsplanes 1:500.
Die Ziffern 2,3 und 5 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Mitteilung an iA | eingeschrieben)
Technisches Büro E. Häring, Eichbergweg 3, 4147 Aesch
Kreisgeometerbüro Arlesheim, Domplatz 9, 4144 Arlesheim
Landeskanzlei (Amtsblatt) Baupolizeiamt (2) Vermessungsamt Planungsamt (4) Baudirektion (2)
Der 2. Landschreiver‘;
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