02/BSP/82/0_Waldbaulinienplan Ziegeleien

Waldabstandslinien · Allschwil

Dokument

Nummer
1910
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Allschwil
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
12.08.1986
In Kraft seit
12.08.1986

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 1910 vom 12. August 1986

Gemeinde Allschwil, Teilzonenvorschriften "Siedlung Ziegeleien", Waldbaulinienplan "Ziegeleien" und Strassennetzwlan-

Aenderung "Ziegeleien"

A. Der Einwohnerrat Allschwil hat an seiner Sitzung vom 13. Februar 1985 die Teilzonenplanung "Siedlung Ziegeleien", bestehend aus den Teilzonenvorschriften [Plan und Reglements-

Ganzen Text zeigen

a

bestimmungen] "Siedlung Ziegeleien", dem Waldbaulinienplan

"Ziegeleien" und der Mutation "Ziegeleien" zun Strassennetz-

plan beschlossen.

Von diesem Beschluss ausgenommen worden ist die Gewerbezone G1 auf der Geländeterrasse, welche südöstlich an die Einfamilien-

hausüberbauung "Wohngenossenschaft Herrenweg" grenzt. Ueber die

Zonenzuweisung dieses Areals hat der Einwohnerrat am 11. Sep-

tember 1985 separat beschlossen.

B. Gegen diesen Einwonnerraisbeschluss ist von dl BE :: 491 Unterschriften das Referendum ergriffen worden, mit dem Ziel, statt einer Bebauung mit Einfamilienhäusern im südlichen Teil des Planungsgebietes [heutiges Grubenareal] Grünflächen innerhalb des Baugebietes zu schaffen. Die Volksabstimmung ist am 1. Dezember 1985 durchgeführt worden und hat damit 3991 JA gegen 1698 NEIN eine Bestätigung des Einwohnerratsbeschlusses vom 13. Februar 1985 ergeben.

C. Das Öffentliche Auflageverfahren ist vom 13. Dezember 1985 bis 22. Januar 1986 durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt

Nr. 51 vom 19. Dezember 19856 unä im Allschwiler Wochenblatt

publiziert worden, Sämtliche Ans der Teilzonenplanung

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sind zudem mit eingeschriebenen Brief vom 10. Dezember 1985 auf

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die Auflage und die Einsprachemöglichkeit hingewiesen worden.

Innerhalb der Auflagefrist hat

- Einsprache erhoben. Das Verständigungsverfahren im Sinne von $ 6 Baugesetz ist am 7. Februar 1986 durchgeführt worden, ohne dass eine Einigung erzielt werden konnte.

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D. Mit Schreiben vom 17. März 1986 beantragt der Gemeinderat

Allschwil die Teilzonenplanung "Siedlung Ziegeleien" zu geneh-

migen und die Einsprache vor abzuweisen. Im Rahmen

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der Eingangskontrolle ist durch die instruierende Dienststelle [Amt für Orts- und Regionalplanung] festgestellt worden, dass im Zusammenhang mit dem Schiesslärm [Schiessplatz Allschwilerweiher] aus kantonaler Sicht noch Fragen offen sind. Der Ge-

y n x .n and

meinderat Allschwil ist deshalb mit Schreiben vom 2. Anril 1986

gebeten worden, gutachterlich zu bestätisen, dass sich für eine zukünftige Ueberbauung im Sinne der Teilzonenplanung "Siedlung Ziegeleien" keinerlei Bedenken inbezug auf den Schiesslärm ergeben. In seinem Antwortschreiben vom 21. April 1986 weist der Gemeinderat darauf hin, dass in absehbarer Zeit die Sanierung

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des Schiesspla

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ze ilschwilerweiher realisiert werden soll,

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auch positive Auswirkungen auf das Ziegeleiareal haben wer-

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was de. Es sei deshalb falsch, heutige Lärimmessungen für die erst nach der Auffüllzeit vorgesehene spätere Wohnüberbauung heranzuziehen,. Vielmehr sei es sinnvoll, im Zeitpunkt der Erschliessung und Ueberbauung des Ziegeleiareals dannzumalige Lärmmes-

sungen durchzuführen. Diese Auffassung bestätigt der Gemeinde-

rat auch in seinem Schreiben vom 12. Juni 1985 an das Amt für Orts- und Regionalplanung. Darauf antwortet die Bau- und Lan«dwirtschaftsdirektion mit Brief vom 26. Juni 1986 und hält fest, dass eine Antragstellung an den Regierungsrat erst weiterverfolgt werden könne, wenn ein Lärmgutachten vorliegt und die Anforderungen von Artikel 24, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz erfüllt sind. Damit aktuelle Bauvorhaben im Bereich der Gewerbezonen und der Industriezone nicht über Gebühr verzögert werden, wird zudem in Aussicht gestellt, im Genehmigungsverfahren eine Lösung zu suchen, die eine Bewilligung dieser Bauvorhaben - zumindest in zonenrechtlicher Hinsicht -

ermöglicht.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1986 an die Bau- und Landwirtschaftsdirektion macht der Gemeinderat Allschwil geltend, dass dem Schiesslärm eine subsidiäre Bedeutung zukommt, denn das fragliche Areal könne frühestens in ca. 20 Jahren gemäss den Bestimmungen des Teilzonenplanes überbaut werden. Im weiteren weist der Gemeinderat darauf hin, dass die in Auftrag gegebenen Auswertungen über den Schiesslärm anfangs August 1986 überwiesen werden. Gleichzeitig wird die Bau- und Landwirtschaftsdirektion ersucht, nach Vorliegen des Gutachtens, dem Regierungsrat die

Genehmigung der gesamten Teilzonenplanung zu beantragen.

tiert 9. Juli 19385] ist vom

Das versprochene Lärmgutachten Ingenieurbüro Grolimund & Petermann, Bern, ausgearbeitet und vom Gemeinderat Allschwil der zuständigen Dienststelle [Ant für Orts- und Regionalplanung] mit Schreiben vom 13. Juli 1986

überwiesen worden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten

und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

I,

Gemäss $ 3, Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes [BauG] sind die Gereinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der resierungsrätlichen Genehmigung [$ 3, Absatz 2 BauG]. Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössi-

+

tzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu

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sche Gese

a

beachten ist, dass

a] die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;

die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Veberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte [Sigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.] zentrale Bedeutung zukommt;

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iderspruch

ce] die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im % stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG, Artikel 1 und 3], da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden

sind.

Die Beurteilung all dieser Asvekte ist mitentscheidend, ob eine

kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grund-

[62]

rechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeoränete Gesetzge-

bung verstösst.

Unter Berücksichtiyung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des Einwohnerratsbeschlusses Allschwil vom 13. Februar

85, betreffend die Teilzonenplanung "Siedlung Ziegeleien",

1. Rechtmässigkeitskontrolle

a

In Fformell-rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen

eine Genehmigung erfüllt, Zu erwähnen ist lediglich, dass

a0} £ 23

Strassennetzpläne und deren Aenderungen nicht dem Auflage-

fen) fen D

und Einspracheverfahren unterstellt werden müssen [S 5 BauG].

1.2 Das Gebiet der Ziegeleien zwischen Binninygerstrasse und t sich seit der Zonenplanung 1956 zum grössten Teil in der Industriezone,. Eigentümer dieses über 37 ha grossen Gebietes sind die Firmen Aktienziegelei AG unä Kaminwerk AG einerseits [mit ca. 16 ha] und die Firma Passavant-Iselin & Cie AG [mit ca. 21 ha] andererseits. Ein kleiner Teil am Kerrenweg,

von ca. 0,5 ha, gehört noch zwei privaten Grunäbesitzern.

iegeleien hatten während Jahrzehnten den lehmhaltigen Hü-

Die 2 gel beramännisch abgebaut und für die Herstellung von Tonwaren verwendet.

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ufolge der wirtschaftlichen Rezession sahen sich im Jahre 1975

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ie Aktenziegelei Allschwil IAZA] und die Passavant-Iselin & 23

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Cie AG {PIC) gezwungen, die Ziegel- und Backsteinfabrikation

einzustellen. Damit fand auch der Grubenbetrieb ein Ende,

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Unmittelbar nach Stillegung der Produktion wandten sich AZA und PIC an die Gemeinde, um eine gemeinsame Lösung über die zukünftige Nutzung der vorhandenen Gebäulichkeiten und des ganzen

Areals zu finden.

In der Folge einigte man sich auf ein Grobkonzept, wonach das

Grubengebiet in drei Teile gegliedert werden soll, nämlich

a] in eine Industrie- bzw. Gewerbezone im nahezu ebenen Ge-

lände längs der Binningerstrasse;

b] in eine Wald- und Erholungszone im darüberliegenden Hit-

telteil und c] in eine Wohnzohne im oberen Teil des Grubenareals. Die zuständigen kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, in

Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zur Planung des Ziegeleiareals

Stellung zu nehmen [Juni/Juli 1932], Am 28. Oktober 1983 wurden

„

lie wesentlichsten Problempunkte zwischen dem Gemeinderat Aill-

fe

schwil, Vertretern der Grundeigentüner, dem Vorsteher der Bau-

andwirtschaftsdirektion sowie Vertretern diverser kantona-

je fen a]

n ler Amtsstellen besprochen. Als Ergebnis wurde im wesentlichen beschlossen, die Planung zu überarbeiten und hiefür eine Ar-

beitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Gemeinde, der Srundeigentümer, des Planungsbüros und der Bau- und Landwirtschafts-

direktion einzusetzen.

Die entsprechend bereinigten Planungsunterlagen konnten im März 1984 dem Kanton zur abschliessenden Vorprüfung eingereicht werden. Die Bau- und Landwirtschaftsdirektion nahm dazu mit

Schreiben vom 4. Mai 1984 Stellung. Es wurde festgehalten, dass die Planunterlayen und Reglementsbestimmungen weitgehend den kantonalen Randbeäingungen Rechnuny tragen. Es verblieben denn auch nur noch wenige Bemerkungen zu den einzelnen Unterlagen. Diese Anliegen konnten bei der Weiterbearbeitung der Planung

zum grössten Teil berücksichtigt werden.

1.3 Gemäss Bundesgesetz über den Umweltschutz [USG] vom 7. Oktober 1983 [in Kraft seit 1. Januar 1985] dürfen neue Wohnzonen nur ausgeschieden werden, sofern sichergestellt ist, dass all-

fällige Lärmeinwirkungen innerhalb der zulässigen Planungswerte

liegen, Der hiefür massgebende Artikel 24, Absatz 1 lautet:

"Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Mass-

nahmen eingehalten werden können."

Die Planungswerte, die unter den Immissionsgrenzwerten liegen, sind durch den Bundesrat festzulegen [Artikel 23 USG]. Bis heute hat der Bundesrat jedoch noch keine solche Bestinnungen erlassen. Im Entwurf’ vorhanden ist hingegen eine Verordnung über

den Lärmschutz bei ortsfesten Anlagen.

Die am 8. Juli 1986 durchgeführten Schiesslärmnessungen im Ziegeleiareal wurden vom Ingenieurbüro Jauslin + Stebler, Muttenz, mit den Belastungsgrenzwerten, wie sie im Entwurf zur obener-

wähnten Verordnung beschrieben sind, verglichen. Dabei wurde an

gemessenen, mittleren Einzelschusspegel eine Korrektur für den

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FRun

wassgebenden Schiessbetrieb vorgenommen. Diese Korrektur be-

inhaltet die jährliche Anzahl der Schiesshalbtage und die jährliche Anzahl der verschossenen Patronen. Für die Schiessanlage Allschwilerweiher ist mit 183 Schiesshalbtagen Werktags und 5 Schiesshalbtagen Sonntags sowie ca. 620'000 verschossenen Pa-

tronen zu rechnen,

Aufgrund der Messresultate und des Korrekturfaktors.kann der Beurleilungspegel, dessen Belastungsgrenzwerte im erwähnten Verordnungsentwurf enthalten sind, mit den Belastungsgrenzwer-

ten am Tag für die Empfindlichkeitsstufe II [vorwiegend Wohn-

zone] von 55 dBA für den Planungswert, von 60 dBA für den Imnissionsgrenzwert und 70 dBA für den Alarmwert verglichen werden. Daraus ergibt sich nach den Berechnungen des Ingenieurbüros Jauslin + Stebler, dass die im Lärmgutachten festgelegten Messpunkte 2 - 5 unter dem Planungswert liegen. Beim Messpunkt 1 wird hingegen der Immissionsgrenzwert erreicht. Bei einer teilweisen Verlegung des Schiessplatzes Allschwilerweiher unter den Boden dürften sich die wassgebenden Schiesshalbtage und die verschossenen Patronen wesentlich reduzieren. Dadurch könnten auch höhere Pegelkorrekturen vorgenomien werden, was wiederum zu einem günstigeren Vergleich mit den Belastungsgrenzwerten führen würde,

Die vorstehenden Ausführungen lassen erkennen, dass - unter den

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getroffenen Annahmen - die Planungswerte für die neuen Wohnzonen eingehalten werden, bzw. allenfalls hiefür erforderliche Massnahmen getroffen werden könnten. Da aber bis heute keine rechtsverbindlichen Angaben über die Planungswerte vorliegen, erachtet es der Regierungsrat dennoch nicht als vertretbar, den

zur Diskussion stehenden neuen Wohnzonen vorbehaltlos die Ge-

nehmigung zu erteilen,

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Gestützt auf Artikel 24, Absatz 1 USG sowie auch auf Artikel 3, Absatz 3, lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanuna [RPG], wonach die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten sind und Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Zinwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden sollen, werden die neuen Wohnzonen 1c, 2 unä 2a unter Vorbehalt genehmigt, d.h. eine Erschliessung dieser Gebiete darf erst erfolgen, bzw. eine Baubewilligung

darf erst erteilt werden, wenn im dannzumaligen Zeitpunkt [ve-

ss Darstellung des Gemeinderates Allschwil in frühestens 15 -

a 4

0 Jahren] nachgewiesen wird, dass hiefür auch die Vorausset-

zungen gemäss Umweltschutzygesetz erfüllt sind.

1.4 In der Ergänzungsbestimnung "Wohnzonen" wird u.a. festge-

ma

halten: "der Gemeinderat kann Ausnahmen von „.. sowie das Un-

terschreiten der Grenz- und Gebäudeabstände ... gestatten, 1

... .„ Dieser Reglementsbestimmung muss die Genehmigung verwei-

gert werden, da sie gegen kantonales Recht verstösst.

Die Grenz- und Gebäudeabstände werden in den $S 983 ff. Bauge-

setz, bzw. in den $S 16 ff. VVO Baugesetz festgelegt, Abwei-

chungen sind nur in bestimmten Fällen mödlich. Sie bedürfen

entweder der Zustimmung des Regierungsrates oder der Bewilliae 4

gungsbehörde [vergleiche S$ 100, 102 und 104 sowie $$ 15 und 20

VVO Baugesetz].

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. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung Im Rahmen des Regionalplanes Siedlung wird zu überprüfen sein, ob trotz der Aussage des Gemeinderates Allschwil - wonach eine

Veberbauung der neuen Wohnzonen erst in ca. 20 Jahren möglich

10

sein werde - eine Etappierung dieses Areals aufgrund von Arti-

am

kel 15 RPG erforderlich ist,

3. Redaktionelle Bemerkung

Nach der Terminologie des Daugesetzes [$ 13, Absatz 1] ist die Naturschutzzone N als Schutzzone und nicht als Spezialzone einzustufen. Im Sinne einer redaktionellen Aenderung wird deshalb der Hinweis "Spezialzone gemäss S 13 BauG@" in der Ergänzungsbe-

stimmung betreffend die Naturschutzzone N gestrichen.

Zur unerledigten Einsprache:

ur An!

1. Die kantonale Verwaltungsgesetzyebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Forma die Einspracheentscheide über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, unerledigte Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behan-

deln.

2, Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbe- £ugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesatzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, die sich gegen Nutzungspläne richten - darunter fallen auch die Zonenpläne mit den dazugehörenden Reglementsbestimmungen - die volle Veberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen scwohl die Recht- als auch die Zweckmässig-

keitskontrolle auszuüben.

11

3, Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens

auf Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt

auf die 8S 75 und 76 des Baugesetzes sowie in Verbindung mit $

37 des Gesetzes über die Enteignung, erst geltenä gemacht wer-

den, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorlieut, d.n.

ten. Dabei ist insbesondere die in der letztgenannten Bestim-

mung festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.

4. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist im einzelnen

zur Einsprache von H, Arboyast folgendes zu bemerken:

In seiner Binsprache hält ::::. dass mit der Teil-

zonenplanung "Siedlung Ziegeleien" auch eine Umzonung von der

Wohnzone 4 in äie Industriezone, unnittelcer nl erfolge. Mit der Strassenneizplanänderung wer-

de zudem noch die Sammelstrasse mit ihrer Einmündung in die

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Binningerstrasse an seine Parzelle C 1263 gelegt. Dadurch werde >: allen anstossenden Grundstücken am schwersten belastet, die Wohnqualität stark beeinträchtigt und damit in

ihrem Verkehrswert geschmälert. Es sei mit geeigneten Massnah-

men En vor derartigen Beeinträchtigungen zu schützen

und die Erhaltung des Verkehrswertes zu sichern.

Bi: Ergänzung der Einsprache im wesentlichen geltend, in der Abstimmungsvorlage und den Publikationen seien vor allem die positiven Seiten der Planung hervorgehoben worden. Jeder Stimmbürger habe annehmen dürfen, dass nit grösster Sorgfalt und

Rücksichtnahme auf alle Bedürfnisse geplant worden sei und für

niemand Nachteile entstehen könnten. Erst aus den Abstimmungsunterlagen habe der Einsprecher erkannt, dass ein wichtiger Streifen von der \Wohnzone' 4 in die Industriezone umgezont werden soll. Sowohl für Grundeigentiünmer des Ziegeleiareals als auch für die Gemeinde bringe die Planung gewichtige Vorteile. Demgegenüber müsse der Einsprecher massive Nachteile hinnehmen, Die Abänderung der Planung im vorliegenden Sinne müsse als ungesetzlich qualifiziert werden. Die früher geltende Zonenplanung sei für den Einsprecher seinerzeit ausschlaogebend gewesen für den Kauf der Liegenschaft. Für diese Umzonung könne zudem auch kein echtes Bedürfnis oder ein logischer Grund erbracht

werden.

Im weiteren führt der Einsprachevertreter auch verschiedene Gründe an, weshalb die gemäss Strassennetzplanänderung projek-

tierte Sammelstrasse für seinen Klienten untragbar sei.

Abschliessend na: es sei die heute

rechtsgültige Zonengrenze zwischen der Wohnzone 4 und der Indu-

striezone und der damit dringend notwendige Schutzstreifen auf dem Areal des Kaminwerkes zu belassen. Die Sammelstrasse im Bereich Herrengartenweo sei mit der bestehenden Werkstrasse zusammenzuschliessen und zur Kreuzung Binningerstrasse/Fabrikstrasse zu führen. Die Erschliessung des lWohnzonenanteils der Parzeilc E ; Kaminwerkes sei durch eine Stichstrasse zu

gewährleisten.

Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten [Vorlage Gemeinderat an Einwohnerrat vom 25. September 1984 und Vorlage für die Volksabstimmung vom 1. Dezember 19385] kann festgestellt werden, dass sich der Gemeinderat Allschwil bemüht hat, in umfassender

Weise über die Teilzonenplanung "Siedlung Ziegeleien" zu infor-

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mieren. Dass er dabei insbesondere auch die positiven Aspekte dieser Planung hervorhob, andererseits aber nicht speziell auf die Aenderungen im Grenzbereich zur :::::«:, kann dem Gemeinderat nicht zum Vorwurf gemacht werden, war doch die Verschiebung der Industriezone an die Grenze der Parzelle BE: :: den Teilzonenplan klar erkennbar.

Aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse kann die Erweiterung der Industriezone bis an die Grenze der >arze1. N als sinnvoll beurteilt werden, zumal durch die Sammelstrasse einerseits und die vorgeschriebene Schutzbepflanzung andererseits weiterhin eine gewisse Pufferzone gegenüber der ilohnzone 4 erhalten bleibt. Ausserdem ist zu beachten, dass nach den neuen Bestimmungen in der Industriezone Betriebe mit übermässigen Lärm-, Rauch- und Geruchsbelästigungen nicht zugelassen sind und zudem die Gebäudehöhe auf 20 m beschränkt bleibt. Nach bisheriger Regelung hätte immerhin ein 4-geschossicer

Wohnbau [Gebäudehöhe ca. 15 m] - bei einer angenommenen Fassa-

denlänge von 6 - 12 m - bis auf 5 nm an die Grenze zur Parzelle EEE :=st=11t werden können. Die gevlante Sammelstrasse dürfte zweifellos zu einer gewissen zusätzlichen Verkehrslärmbelastung für die Parzellc führen, andererseits aber in Verbindung mit der Schutzbepflanzung einen erheblich grösseren Abstand der Nachbarbauten garantieren. Unter Würdigung dieser Aspekte sieht der Regierungsrat keine Ungesetzlichkeit in der Verschiebung der Industriezone an die Grenze zur Parzelle

Der Gemeinderat wird jedoch angehalten, die Schutzbepflanzung so anzulegen, dass im Hinblick auf eine möglichst op-

timale Ausgestaltung der Sammelstrasse - speziell inbezuy auf

die Nachbarsituation - keine Präjudizien geschaffen werden.

Gemäss

ww

5, Absatz 1 Baugesetz unterliegt der Strassennetzplan nicht dem Auflageverfahren. Demzufolge kann auch nicht dagzgen Einsprache erhoben werden. Auf die entsprechenden Begeliıren kann Ashalb nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens - wie unter Abschnitt III dargelegt - auf Entschädigungsbegehren. Immerhin weist aber der Gemeinderat in seiner Stellungnahme zur Einsprache darauf hin, dass er im Falle einer materiellen Enteignung bereit sei, über eine käufliche Uebernahme der Liegenschaft mit dem Ein-

sprecher zu verhandeln.

4

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Ein-

sprache vor | - soweit darauf eingetreten werden kann

- als unbegründet abzuweisen ist.

://: 1. Die Einsprache von ::: - soweit darauf

eingetreten werden kann - als unbegründet abgewiesen.

2. Gestützt auf S 3, Absatz ?2 des kantonalen Baugesetzes

7}

vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss des Einwohnerrates

<

Allschwil vom 13. Februar 1385 - betreffend die Teilzo-

D

nenplanung "Siedlung Ziegeleien", den Wa "Ziegeleien" und die Strassennetzolanänderung "Ziegeleien" - im Sinne der Erwägungen und mit folgender Aus-

nahme genehmigt und danit allgemeinverbindlich erklärt,

Ausnahme

Von der Genehmigung ausgenommen wird der Passus in der Ergänzungsbestimmung "Wohnzonen", wonach der Gemeinderat das Unterschreiten der Grenz- und Gebäudeabstände

gestatten kann.

3. Die neuen Wohnzonen ic, 2 und 2a dürfen erst erschlossen werden, bzw. Baubewilligungen dürfen in diesen 20- nen erst erteilt werden, wenn die Erschliessungs- und Baubewilligungsbeschränkungen im dannzumaligen Zeit-

punkt gemäs den einschlägigen Umweitschutzbestinmungen

ı a

des Bundes erfüllt sind.

4, Der Gemeinderat wird angehalten, e Schutzbepflanzung im Grenzbereich zur Parze1ic so anzulegen, dass im Hinblick auf eine möglichst optimale Ausgestaltung der Sammelstrasse - speziell inbezug auf die Nachharsi-

tuation - keine Präjudizien geschaffen werden.

5. Massgebenä sind die mit den Inventarnummern 2/T2ZP/8/0 und 2/TZR/7/0 [Teilzonenplan "Siedlung Ziegeleien"], 2/385P/82/0 [Waldbaulinienplan "Ziegeleien"] und 2/SP/

In

0/17 [Strassennetzplanmutation "Ziegeleien"] versehenen

Planexenplare.

6. Die Ziffern 2, 3 und 5 sind gestützt auf $S 23 des Ge-

schäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons

Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Mitteilung an {2, für sich und seinen Klienten]

[eingeschrieben] Gemeinderat Allschwil, 4123 Allschwil {2]

Jauslin & Stebler, Ingenieure AG, Gartenstrasse 15, 4132 Muttenz

Militärverwaltung, Abt. Kreiskonmando Ant Zür handwirtschaft

Amt für Liegenschaftsverkenr

Amt für Naturschutz und Denkmalpflege Ant für Umweltschutz und Energie Bauinspektorat [2]

Forstamt

Rechtsabteilung BLD

Tiefbauant

Vermessungsanmt

Amt für Orts- und Regionalplanung [11]

Bau- und Landwirtschafltsäirektion [2]

Der Landschreiber: