02/gBS/2/0_Genereller Bau- und Strassenlinienplan "Rosenberg"
Baulinien · Allschwil
Dokument
- Nummer
- 1205
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Allschwil
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 13.04.1965
- In Kraft seit
- 13.04.1965
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
Nr. vom
7.-64 - 50000
Diese Pläne erwachsen erst mit der reglerungsrätlichen Genehmigung in Rechtskraft. Wach konstanter und vom Bundesgericht geschützter Praxis ist die dem Genehmigungsentscheld vorausgehende Prüfung sowohl formeller als auch materieller Natur, d.h, die Genehmigungsbehörde behält sich neben einer Rechtskontrolle auch eine Ermessenskontrolle vor (vgl. BGE von
25. Jamuar 1956 1.5. Gemeinderat Binningen gegen den Regie» zungsrat Baselland). Bei generellen Bau- und Strassenlinienplänen erstreckt sich dabei die Veberprüfung in formeller Hinsicht auf die Rechtmässigkeit solcher Gemeindoorlasse und in materieller Hinsicht auf die Zweckmässigkeit der projektierten Bau- und Strassenlinien. Der Regierungsrat kann zwar den Gemeinden keine positiven Vorschriften machen, er 18% aber in seinem Entschluss, ob er die Genehmigung ganz, teilweise oder nicht erteilen will, im Rahmen seines pflichtgsmässen Ermessens frei, Die gleiche freie UVeberprüfungebefugnis steht ihm auch bei der Beurteilung von Einsprachen zu, dio, wie im vorliegenden Fall, nicht privatrechtlicher Natur sinds
2. Die kantonale Verwaltungsgssetzgebung kennt keins Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einsprachsentscheide und der Entscheid über die Genehmigung eines solchen Gemeindeversammlungs-Beschlusses zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln,
3s Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung des Gensinäevsrsammlungs-Beschlusses und der dagegen erhobenen Tinsprachen folgendes ergeben:
4. Wie bereits erwühnt worden ist, haben En: Einsprache auf Grund von Zugeständ-
Ganzen Text zeigen
nissen des Gemeinderates von Allschwil in bezug auf die Pla» mung des Kohrplatzes beim Judengässli zurückgezogen, Dasselbe
trifft hinsichtlich der Einspreche u m EEE
In dissen Fall wurde aber nicht nur eine andere Kehrplatzforu am Oberen Rosenbergweg sugestanden, sondern oe wurde auch cine Abmachung getroffen Über den Zeitpunkt der Ausführung, sowel
El dafür in Anspruch genommen werden
MUSS.“
$ 69 Abs. 9 des kantonalen Baugesetzes schreibt nun aber ausdrücklich vor, dass für Aenderungen und Ergüngzungen von genehmigten Bau- und Strassenlinienplänen das gleiche Verfahren einzuhalten ist wie bei der erstmaligen Aufstellung. Der Gemeinderat war deshalb nicht befugt, im Rahmen des Verständigungsverfahrens solche Flaninderungen vorzunehmen, ohne sis wiederum der Gemeindsversammlung zur Genehmigung vorzulegen und nachher wieder Öffentlich aufgzulegen, Aus formellen Grün» den fallen deshalb für die regierungsrätliche Beurteilung mur ale von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossenen Bau= und Strassenlinien in Betracht. Das hat zur Folge, dass die erwähnten Einsprachen nicht als zurückgezogen angesehen werden können und somit vom Regierungsrat darüber zu entscheiden ist. Auch das Zugeständnis in bezug auf den Zeitpunkt der Erstellung des Kehrplatzes am Oberen Rosenbergweg muss praktisch als unhaltbar bezeichnet werden, weil, gestützt auf $ 22 Abs. 1 11T. a des kommunalen Bau- und Zonenregiementes die Ausführung oder der Ausbau der Haupt- und Nebenstrassen durch Beschluss der Gemeindsversanmlung (und nicht des Gemeinderates) auf Grund eines genauen Kostenvoranschlages und entsprechender Kreditsrteilung erfolgt.
Im August 1963 hat die Baudirektion auch dem Gemeinderat von Allschwil das für Wohnstrassen massgebende Normblatt SV 40 243 der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner zu=- gestellt. In diesem sind u.a. Tür Kehrplätze neun Varianten vorgesehen. Es ist somit ersichtlich, dass nicht nur die be= schlossenen Lösungen, sondern im Einzelfell auch andere denkvar sind. Allerdings sollten die Vorschriften von $ 28 des Bauund Zonenreglenentes entsprechend angepasst werden. Sollte nun dis Gemeinde anderen Formen den Vorgug geben, so ist das möglich,
doch muss dann eben verlangt werden, dass dabei das gesetzliche Verfahren eingehalten wird,
Gemäss $ 69 Abs. 1 des kantonalen Baugesstzes sind wur nicht in der Gemeinde wohnhafte Grundeigentüner vom: Gemeinde» rat mit eingeschriebenen Brief auf die Planauflage aufnerksan zu machen. Demgegenüber wird aber in $ 10 Abs. 1 des kommunalen Bau» und Zonenreglementes bestimmt, dass die Liegenschaftsbesitzer, deren Grundstücke von einer Bau- und Strassenlinie berührt werden, von Gemeinderat mit eingeschriebenen Brief auf äle Planauflage aufmerksam zu machen sind. Auf Grund ihres Wortlautes kann diese Bestimmung aber nicht mur - wie Arrtünlicherweise von der Gemeinde angenommen wurde - für endgültige, sondsrn sie muss auch für generelle Bau- und Strassenlinienpläns sur Anwendung kommen. Das kommunals Recht geht in dleser Hinsicht in Allschwil eben weiter als das kantonele und muss trotz dem beachtet werden. An dlsser Sachlage vermag auch dis erhal» tene Auskunft, womach das Allschwiler Wochenblatt in jede Haushaltung komme, nichts zu ändern. Dieser Mangel formellsr Natur Z&Ellt% im vorliegenden Fall allerdings nicht schwer ins Gewicht, denn auf Grund der zaklrsichen Einsprachen und weiterer Einzelheiten kenn angenommen werden, dass die Liegenschaftsbesitzer genügend orientiert waren. Der Gemeinderat von Allschwil wird jedoch ersucht, in dieser Beziehung künftig nach dem kommuna=- len Recht zu verfahren oder dann das kommunale Recht dem kantonalen anzugleichen.
Im übrigen sind, mit Ausnahme der erwähnten Verfahrensmängel, die formellen Voraussetzungen für die regierungsrätliche Genehmigung erfüllt,
5. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, ass es sich bei der Verlängerung des Obertorweges in westlicher Richtung und beim bisher fehlenden Verbindungsstück des Wirtsgartenweges im Bereich der Parzellen Nr. 753 bis 754 um Neuplanungen handelt. Beim Traubenweg steht die Vebernahme einer Privatstrasse in Eigentum und Unterhalt der Gemeinde in Aussicht,
Im übrigen sind nach dem Plan die Verbreiterung und die Kor-
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rektion bereits bestehender, aber sanlerungsbedürftiger Verkehr s flüchen sowie die Anlage von drei Fusswegen, deren Aresi teilweise schon ausgeschieden ist, vorgesehen. Vann der Ausbau der einzelnen Strassenzlge erfolgt, ist hingegen noch nicht bekannt, Dem Bau- und Strassenlinienplan kommt aber die wichtige Aufgabe zu, das notwendige Areal sicherzustellen.
Die Linienführung der bestehenden und der neuen Strassen ist weitgehend durch die örtlichen Verhältnisse (vorhandene Veberbauung, Landesgrenze, Topographie usw.) präjudiziert, Gesamthaft wären sicher besseres Lösungen denkbar gewesen, wenn insbesondere die Usberbauung noch nicht soweit fortgeschritten wöre, Es zeigt sich somit wieder einmal mehr, dass es am zweckmässigeten 181, wenn die Erschliessung studiert wird, bevor Bauvorhaben realisiert werden,
Die beschlossenen Bau- und Strassenlinienabstände entsprechen den Anforderungen, wie sie in $ 18 des kommunalen Bau=- und Zonenreglementes für Nebenstrassen 1. und 2. Klasse (Wohnstrassen) und für Fusswege vorgeschrieben sind. Auch dle geplanten Kehrplätze sind entsprechend den reglementarischen Vorschriften dimensioniert, In den übrigen Belangen vermag der Plan Öen Ansprüchen, wie sie an einen generellen Bau=- und Strassenlinienplan gestellt werden, ebenfalls zu genügen.
6. Bei der Beurteilung der unerledigten Einsprachen ist grundsätzlich zu beachten, dass Beschränkungen des Grundeigentums die Eigentunsgarantie nicht verletzen, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und, sofern sie einer Enteignung gleichkommen, gegen Entschädlgung erfolgen. Gesetzliche Grundlags für das Aufstellen von Bau- und Strassenlinienplänen bilden die $$ 58 ff. des kantonalen Baugsesetges, Auch das öffentliche Interesse ist zweifellos gegeben, denn dieser Bau- und Strassenlinienplan bildet eine wertvolle Grundlage für eine soweit zweckmässige Sanierung bestehender Verkehrsanlagen bzw. Ergänzung des Strassennetzes. Solange nun Eingriffe ins Privateigentum durch das
Ziehen von Bau=- und Strassenlinien zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zweckes erforderlich sind, sind sie rechtmüssig. Können diese Linien aber unter Berücksiochtigung aller massgebenden Faktoren als zweckmässig bezeichnet werden, was im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung der heutigen Verhältnisse gesagt werden darf, so liegen sie im öffentlichen Interesse. Private Intersssen haben dann ganz zurückzutreten.
7. Auf Binwände, die sich mit der Tandabtretung (inkl. Minderwerte und Inkonvenienzen), der Beitragspflicht, der Höhe der Beiträge und allen anderen Auswirkungen des Strassenbaues auseinandersetzen, kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Solche Einsprachegründe sind in der Re=- gel anlässlich des Auflageverfahrens vorzubringen, welches nach der Beschlussfassung über die Strassenausführung durchgeführt wird. Es kann heute lediglich darauf hingewiesen werden, dass auf Grund der Bestimmungen von $ 9 der Staatsver- Zassung und $ 75 des kantonalen Baugesetzes jedermann verpflichtet ist, das für Öffentliche Strassen, Wege und Plätze nötige Grundeigentum gegen volle Entschädigung abzutreten.
8. Im einzelnen 18% zu den unerisdigten Einsprachen, die sich auf verschledene Strassen beziehen, zu bemerken:
a. Judengässli (Abschnitt Kantonsstrasse-Obertorweg)
ons: in erster
Linie gegen dio geplante Strassenbreite von 8.00 m Einsprache. Sie setzen sich ferner mit Belangen auseinander, die den späteren Strassenausbau betreffen, und auf die somit, wie schon in Ziffer 7 der Erwägungen ausgsführt worden ist, in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann.
Der angefochtene Strassenlinisnabstand von 8.00 m setzt sich hier aus einer Fahrbahnbreite von 6.00 m (plus Schramnborä 0,20 m) und einer Trottoliranlage von 1.80 m Breite zusammen. Nach den kommunalen Vorschriften wäre im vorliegenden Fell eine minimale Strassenbreite von 6.00 m erforderlich.
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nur noch gesagt werden, dass
der Planung von Trottoi
z an sich und mehrheitlich auch geund Lage Einsprache. Auf die Übrigen Einsprache-
diesen Verfahren, wie sohon erwähnt worden ist, eten werden.
urteilung dieser Einsprachen ist es aber uner-
sich um eine bestehende oder um eine neue Stras-
Der Reglerunge
ist der Auffassung, dase es 29
wenn die , such bei bestehenden Strassen, die tze vorsshen, wenn üle Verbreiterung und Korrektion
sionen dieses Platzes
Stichstrasse vorgesehen, doch kann das bei Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ausnahmsweise toleriert werden. Es bosteht daher kein Grund, den Kehrplatz nicht zu genehmigen, und die Einsprachen müssen deshalb abgewiesen werden, Hinsichtlich siner andsren Kehrplatz-Lösung, die nach den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner grundsätzlich denkbar wäre, wird auf die Ausführungen in Ziffer 4 der Erwägungen verwiesen.
u VE :::20: ze2en aie Strassenpr:
6.00 m Einsprachs, Nach den kommunalen Vorschriften ist
von
diese
Breite aber auf Grund der Länge dieser Wohnstras
d Be erforderlich, und der Regierungsrat wäre gar nicht in der lage, eine geringere Breite zu genehmigen. Deshalb kann diese Einsprache nicht geschützt werden, und eB erübrigen sich weitere
Ausführungen.
Ce Obertorweg die beschlossene Strassenbreite von 8.00 m Einsprachs. Dieser Abstand sstzt sich such im vorliegenden Fall aus einer Fahrbahnbreite von 6.00 m (plus Schrammbord 0.20 m) und einer Trot-
toiranlage von 1.80 m Breite zusammen, Nach den kommunalen Be-
etiimmungen wäre im vorliegenden Fall ebenfalls ein minimaler Strassenlinienabstand von 6.00 m erforderlich. Die Mehrbreite ist eomit in diesem Fail wiederum dureh das Trottoir bedingt. Beil einer Strassenlängse von über 900 m kann aber eine solche Anlage nicht als Iuzus bezeichnet werden, Bedauerlich ist nur, das dieses Trottoir nicht auf der ganzen Länge des Obertorweges und anschliessend beim Rosenbergweg bis zur Klarastrasse vorgesehen worden 18%, Der Regierungsrat kam der Gemeinde in dieser Beziehung aber keine Vorschriften machen. Dieser Mangel rechtfertigt sg aber nicht, die angefochtenen Straessenlinien
von der deshalb abgewlegen werden.
el erhebt Linsprache wegen der unent-
gsitlichen Landabtretung und der Entfornung von Kirschbäumen. Wie schon erwähnt worden ist, kann in diesem Verfahren auf derartige Einsprachegründe nicht eingetreten werden, und es wird in dieser Hinsicht auf die Ausführungen in Ziffer 7 der Erwägungen verwiesen.
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gsrlante Verlängerung des Obertorweges. Wie er hingegen richtig erkannt hat, kann dieser Zustand mittels einer Baulandumlegung ohne weiteres korrigiert werden. Da der Regierungsrat aber in dieser Beziehung der Gemeinde ebenfalls keine
eg auszunehmen, und dle Einsprachen müssen
Vorschriften machen kann, 15t er nicht in der Lage, ülese Finsprache zu schlitzen, denn der Rechtsanspruch des Einsprechers wäre auf Grund der einschlägigen kantonalen Vorschriften gleichwohl sichergestellt. In ihrem eigenen Interesse wird aber der Gemeinde dringend empfohlen, rechtzeitig eine solche Unmlegung einzuleiten,
d. Oberer Rosenbergweg
mit der beschlossenen Strassenbreite von 6.00 m nicht einverstanden. Einzelne dieser Einsprachen beziehen sich auch auf den geplanten Kehrplatz, die vorgesehene Landabtretung, die Vertverminderung wegen der Entfernung von Bäumen und Sträuchern und auf anders Belange des Strassenbaues sowie auf mögliche Restgrunästücke,
In diesem Verfahren können nur die Gründe, die sich auf die Strassenbreite und den Kehrplatz bezichen, behandelt werden, Auf die anderen Argumente hingegen kann nicht eingetreten werden; ea wird lediglich auf die Ausführungen in Ziffer 7 der Erwägungen verwiesen.
Hinsichtlich des Strassenlinienabstandes ist zu sagen, dess auf Grund der Lünge dieser Wohnstrasse nach den kommunalen Vorschriften eine Breite von mindestens 6.00 m erforderlich ist, und dass der Regierungsrat ger nicht in der Lage wäre, einer geringeren Breite die Genehmigung zu erteilen. Deshalb kenn dieser Einsprachegrund nicht geschützt werden.
Auch der Kehrplatz ist nicht zu beanstanden, denn er entspricht den massgebenden Bestimmungen des Bau- und Zonenreglementes der Gemeinde Allschwil, Zudem muss wiederholt werden, dass es richtig ist, wenn die Gemeinden auch bei bestehenden Stichstrassen Kehrplätze vorsehen, wenn die Verbreiterung und Korrektion dieser Strassen geplant wird. Auch dieser Einsprachegrund kann somit nicht geschützt werden, Im übrigen wird In dieser Hinsicht noch auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 4 der Erwägungen verwiesen. Mittels einer Baulandunlegung
ehe FAR 41S2
BEL
en der Geme
wie lagemässig in Ordnun
% kein Grund für eine ig erachtet, wem ale verbreitert und korrl=- nder Keil
Interesse lieg
vaphischen Verhältnisse bs»
Gründe
eine Nichtgenehmigung vorliegen. Deshalb
= geschützt werden. Auf die Übri-
ah
an die Bauverwaltung Allschwil, an das Grundbuchsmt Binningen, an die Landeskanglei,
an die Planungsstelle (5),
an die Baudirektion (5).
| Der Landschreiber: