18/BSP/14/0_Waldbaulinienplan "Laig"

Waldabstandslinien · Buus

Dokument

Nummer
2970
Art
Waldabstandslinien
Gemeinde
Buus
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
30.11.1993
In Kraft seit
30.11.1993

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 2970 vom 30. November 1993

Gemeinde Buus, Waldbaulinienplan "Laiqg"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Buus hat am 15. September 1993 den Waldbaulinienplan "Laig" beschlossen.

B. Die Öffentliche Auflage fand vom 30. September 1993 bis

zum 29. Oktober 1993 statt. Sie wurde durch Publikationen

im Amtsblatt Nr. 39 vom 30. September 1993 und im Be-

Ganzen Text zeigen

zirksanzeiger Rheinfelden bekanntgegeben. Die auswärtigen

Grundeigentümer wurden mittels eingeschriebenem Brief be-

nachrichtigt. Innerhalb der Auflagefrist erhob BEE Einsprache.

C. Mit Schreiben vom 8. November 1993 unterbreitet der Gemeinderat Buus den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung und beantragt, auf die unerledigte Einsprache nicht einzutreten. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten

und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 in Verbindung mit den ss 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, Bau- und Strassenlinienpläne aufzustellen.

II.

Gemäss S 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem

Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskon-

trolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt. III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

1.1 Formell- und materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass aus forstwirtschaftlichen Gründen entlang des Waldrandes ein mindestens drei Meter breiter,

befahrbarer Streifen freigehalten werden muss.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

3. Redaktionelle Änderung

Weil es sich beim vorliegenden Waldbaulinienplan nicht um eine Änderung eines rechtskräftigen Planes handelt, wird das Wort "Mutation" auf dem Deckblatt im Sinne einer re-

daktionellen Korrektur gestrichen. IV. Zu der unerledigten Einsprache:

1. Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide über einen solchen Gemeindeversammlungsbeschluss zu erlassen sind. Es steht daher nichts entgegen und es erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhan-

ges sowie aus Zweckmässigkeitsgründen gerechtfertigt, die

unerledigten Einsprachen mit dem Entscheid über die Genehmigung im gleichen Beschluss zu behandeln.

2. Zu der unerledigten Einsprache ist im einzelnen folgendes zu bemerken:

Die Einsprecherin macht im wesentlichen geltend, dass die Besitzverhältnisse bezüglich der Parzelle Nr. BE im Gebiet "Laig" gefälscht seien. Zudem sei ihr Grundstück im Rahmen der Felderrequlierung illegal verkauft und falsch

abparzelliert worden.

Der Regierungsrat nimmt zur Einsprache wie folgt Stellung:

Da sich die Einsprache nicht gegen den Waldbaulinienplan, sondern gegen die abgeschlossene, rechtskräftige Felderregulierung richtet und auch keine Parzelle der Einsprecherin von der Planungsmassnahme betroffen ist, kann auf die

Einsprache von nl nicht eingetreten werden.

://: 1. Auf die Einsprache von nl kann nicht

eingetreten werden.

2. Gestützt auf Ss 3 Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Buus vom 15. September 1993 betreffend den Waldbaulinienplan "Laig" im Sinne der Erwägungen genehmigt und da-

mit allgemeinverbindlich erklärt.

3. Massgebend sind die mit der Inventarnummer 18/BSP/14/0 versehenen Exemplare des Planes,

4. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

Verteiler:

Gemeinderat Buus, 4463 Buus Ingenieurbüro Dettwiler AG, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden Kreisgeometerbüro Sissach, Ebenrainweg 1, 4450 Sissach

Landeskanzlei (Publikation)

Amt für Liegenschaftsverkehr Bauinspektorat

Forstamt

Vermessungsamt

Amt für Orts- und Regionalplanung (6) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Lanäschreiber:

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