18/BSP/4/1_Bau- und Strassenlinienplan Mutation Eckgasse

Baulinien · Buus

Dokument

Nummer
830
Art
Baulinien
Unterart
Baulinien
Gemeinde
Buus
Kanton
Basel-Landschaft
Ebene
Gemeinde
Genehmigt durch
RR
Beschlossen
13.03.1990
In Kraft seit
13.03.1990

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 830 vom 13. März 1990

Gemeinde Buus, Bau- und Strassenlinienplan "Eckgasse"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Buus hat am 15. Dezember 1989 eine Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Eckgasse" beschlossen. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Es handelt sich um die Aenderung des vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 2438 vom 13. Juli 1971 genehmigten Planes Inv.-Nr. 18/eBS/4/D.

B. Die öffentliche Auflage fand vom 12. Januar bis 12. Februar 1990 statt. Sie wurde durch Publikationen im Amtsblatt Nr. 2 vom 11. Januar 1990 und im Bezirksanzeiger . Rheinfelden Nr. 2 vom 12. Januar 1990 bekanntgegeben. Zudem erfolgte ein öffentlicher Anschlag. Der einzige auswärtige Grundeigentümer wurde

mit eingeschriebenem Brief vom 8. Januar 1990 [Postquittung]

benachrichtigt. Eine von

0] am 4. Januar 1990 erhobene Einsprache ist am 8. Februar

Ganzen Text zeigen

418 9.77 10'000

1990 schriftlich zurückgezogen worden.

C. Mit Schreiben vom 13. Februar 1990 unterbreitet der Gemeinderat Buus den Plan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfol-

genden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf $ 4 in Verbindung mit den S$S$ 27, 85, 86, 92 und 94 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 befugt, im Interesse der baulichen Entwicklung Bau- und

Strassenlinienpläne aufzustellen.

Il.

Gemäss $ 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinden - und darunter fallen auch die Bau- und Strassenlinienpläne - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehnigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Grün-

den der Regionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte hat die Prüfung folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich wie materiell-rechtlich sind die Vor-

aussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

Die Ergebnisse der Vorprüfung sind nur teilweise berücksichtigt worden. Aus diesem Grunde sieht sich der Regierungsrat veranlasst, den Gemeinderat einzuladen, innert angemessener Frist dafür zu sorgen, dass die Teilflächen der Parzellen Nrn. 3051, 3063 und 3409 soweit diese heute in rechtlicher Hinsicht als Wald bezeichnet werden müssen im ordentlichen Verfahren aus dem Baugebiet ausgezont und dem Forstwirtschaftsgebiet zugewiesen werden. Bezogen auf die Berechnung der baulichen Ausnützungsmöglichkeit ist damit für die betroffenen Grundeigentümer kein Nachteil verbunden, weil die Waldflächen bei der Berechnung ohnehin nicht berücksichtigt werden. Kommt hinzu, dass der heutige Zustand auch Bundesrecht verletzt (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Art. 15, Randziffer 13, Buchstabe c, Seite 206).

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen.

fl: 1.

Verteiler:

Gestützt auf $ 3, Absatz 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird die von der Einwohnergemeindeversammlung Buus am 15. Dezember 1989 beschlossene Mutation zum Bau- und Strassenlinienplan "Eckgasse'" im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allge-

meinverbindlich erklärt.

Massgebend sind die mit der Inventarnummer 18/BSP/4/1

versehenen Exemplare des Situationsplanes.

Die Ziffern 1 und 2 dieses Beschlusses sind gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu ver-

öffentlichen.

- Gemeinderat Buus, 4463 Buus

- Dettwiler AG, Ingenieurbüro, Höldeliweg 12, 4460 Gelterkinden

- Kreisgeometerbüro Sissach, Hauptstrasse 115, 4450 Sissach

- Landeskanzlei [Publikation]

- Vermessungsamt

- Bauinspektorat

- Kantonsforstamt

- Amt für Orts- und Regionalplanung [5]

- Bau- und Umweltschutzdirektion [2]

Der Landschreiber: er

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