42/eBS/1/0_Engültiger Bau- und Strassenlinienplan Bünten
Baulinien · Maisprach
Dokument
- Nummer
- 1750
- Art
- Baulinien
- Unterart
- Baulinien
- Gemeinde
- Maisprach
- Kanton
- Basel-Landschaft
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 19.06.1962
- In Kraft seit
- 19.06.1962
Karte
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Text
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. vom
18 282 26000
gunden Nalle, nicht privatrechtlicher Nat
Die kantonale Vezwaltungegesstzgebung kennt keine VerZahrenevorschriftan, in welcher Porn die Einspzachesntscheide und der Entscheid über die Genehmigung eines solcken Geneinleversamlungbeschlusses zu erlassen sinc, #s steh% daher nichts entgegen und erscheint in Anbetracht des sachlichen Zusammenhanges sowie aus Zuecknässigkeitsgrünien gerechtfertigt, dis Einsprache mit dom Entscheid über die Vanehmigung im gisichen Beschluss zu behandeln.
In Berücksichtigung der vorstehenden Ausfiihrungen hat die Prüfung dos Gemeindeversammlungsbesshlusses und der uneriedigten Einsprache Folgendes ergehen:
zen Zür eine Gwnehmigung des Pla-
Ganzen Text zeigen
Die formellen Vorausseszu nee sind erfüllt.
Fir dis Gemeinde Noisprach, welche bis hsute noch keia Bau» regl.ement begitzt, gelten gemäss Bekanntmachung des Regisrungsr8,%e3 vom 3. Januar 1945 die Besilimungen des kantonalen Normal«- baurcglementes, ?ei der materiellen Prüfung des Planes konnte Testgestellt werden, dass der Testgelegte Rau=- und Strassenlinisnahstand dan in $ 11 dinses Reglementes für sine Nebsnstrasse 2. Kasse (Vohnstrasse) enthaltenen Abstandsvorschriften entspricht. Auch die Einmessung dieser Linlen auf die Grenzen der Vermessung genlgt den Anforderungen der dafiir mas,gebenden Wegleitung des Regierungsrates [RRB von 10. Dezenber 1943/4, Juni 19465 Amtsblatt Nr. 26 vom 23, Dezember 194%/ır. 25 vom Juni 1946). Im Situationsplan gind zudem all.e notwendigen Angaben enthalten und das zugehürige Läsgen- und Normal,pro?il sowle üle Merprofile Lisgen ebenfalls vor,
=: in. seiner kinsprache geltend, durch die geplante Verbreiterung des bssichenden Wagen werde sein Grundstück Nr. nit as darauf stehanden PBienenhaus tanglert, Er heabsichtige, seine Parzelle spüter unter Umständen für Bauzwecke zu verwenden, weshalb eine Fläshenreduktion nicht erwünscht sel. Fer» ner sel der gesetzliche Abstand gegenüber neinen Bienenhaus nieht mehr eingehalten.
53 trifft zu, dass bei der Nsallsierung de? Wegverbreiterung auch vom Finsprecher Land beansprucht werden muss, doch wird sein Grundstück von der neu geplanten Strassenlinle nicht An unzumut-